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ALLRIS - Auszug

26.01.2017 - 3 64. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Im Ausschuss besteht Einvernehmen, die Tagesordnungspunkte 3 und 4 zusammen zu verhandeln und im Anschluss getrennt abzustimmen.

 

Nach kurzer Einführung durch den Stadtbaurat erläutert die Verwaltung ausführlich die Planungen zu den TOPs 3 und 4. Es werden die anstehenden Sachfragen geklärt und beantwortet.

 

Dr. Rodenwaldt erkundigt sich nach der Berücksichtigung der im Gutachten aufgezeigten Lärmimmissionen und nach der Aufrechterhaltung der im Rahmenplan vorgesehenen Wegebeziehungen. Dazu führt die Verwaltung wie folgt aus:

 

Nutzung der Allerinsel durch Fußnger und Radfahrer

Die öffentlichen Fußnger- und Radfahrflächen werden im Bebauungsplan als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Weitere Wegeverbindungen auf den privaten Grundstücken werden soweit erforderlich in den städtebaulichen Verträgen geregelt. Sollten darüber hinaus Sicherungen notwendig werden, sind diese über Grunddienstbarkeiten zu regeln.

 

rmbelastung auf der Allerinsel

Das ursprüngliche Lärmgutachten zur Allerinsel lag bereits zur Ausschreibung des Architekten-/Investorenwettbewerbs vor und war den Teilnehmern bekannt. Der Bebauungsplan setzt Lärmpegelbereiche fest, die die r ein ruhiges Wohnen erforderlichen Schalldämmmaße beinhalten. Die Architekten können darauf u.a. über die Grundrissgestaltung, die Ausrichtung von Wohnräumen und Balkonen, die Ablagen von Loggien und Wintergärten etc. reagieren.

 

Auf Nachfrage der Fraktion Die Unabhängigen wird eindeutig festgehalten, dass die im Flächennutzungsplan  bestehende Sonderfläche  (ehem. Schlachthaus/Parkfläche im nordöstlichen Bereich) nicht zum Geltungsbereich der 64. Flächennutzungsplanänderung zugehört.

 

Der Ausschuss gibt einstimmig folgende Beschlussempfehlung:

 

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Beschlussvorschlag:

 

Dem Entwurf der 64. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Celle „Allerinsel“ sowie der dazugehörigen Begründung wird in der vorliegenden Fassung zugestimmt und deren erneute öffentliche Auslegung beschlossen (§§ 3 Abs. 2 und 4a Abs. 3 BauGB).