16.08.2017 - 3 Straßenrechtliche Teileinziehung von Teilbereic...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 3
- Datum:
- Mi., 16.08.2017
- Status:
- gemischt (Protokoll genehmigt)
- Uhrzeit:
- 17:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Dezernat IV
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Die Verwaltung erläutert die Vorlage und weist darauf hin, dass der „Weiße Wall“ vor seinem Ausbau als normale Straßenfläche genutzt wurde, in der gefahren und geparkt werden konnte. Mit Beendigung des niveaugleichen Ausbaus ist die Fläche als verkehrsberuhigter Bereich ausgeschildert worden. Das vorgesehene Teileinziehungsverfahren soll das Straßenverkehrsrecht und das Straßenrecht in Einklang bringen. Die beabsichtigte Teileinziehung wird ortsüblich bekannt gegeben und jedermann Gelegenheit gegeben, Bedenken gegen die Einziehungsabsicht vorzubringen. Hierfür gilt eine Drei-Monats-Frist.
Die Verwaltung bestätigt auf Anfrage aus dem Ausschuss, dass Krankentransporte wie bisher bei der Teilentwidmung vorgenommen werden können.
Die Verwaltung kündigt an, im geplanten Aufenthaltsbereich des „Weißen Walles“ Sitzbänke und Pflanzkübel aufstellen zu lassen.
Der Ausschuss empfiehlt entsprechend der Vorlage mit 6 Jastimmen, 2 Neinstimmen und einer Enthaltung wie folgt:
Beschlussvorschlag:
- Der VA beschließt, das straßenrechtliche Teil-Einziehungsverfahren entsprechend § 8 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.09.1980, zuletzt geändert durch Art. 20 und 21 des Niedersächsischen Rechtsvereinfachungsgesetzes vom 19.09.1989 (Nds. GVBl. S. 345) für Teilbereiche der Gemeindestraße „Weißer Wall“ durchzuführen, wonach zunächst die Einziehungsabsicht ortsüblich bekanntzugeben ist, um jedermann Gelegenheit zu geben, Bedenken gegen die Einziehungsabsicht vorzubringen.
- Unter dem Vorbehalt, dass keine Bedenken im Zuge des Verfahrens zu 1) vorgebracht werden, beschließt der VA die Teil-Einziehung der Straßenfläche entsprechend § 8 des Nds. Straßengesetzes (NStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.09.1980 in der zurzeit gültigen Fassung. Die Einziehung wird mit dem Tage der Veröffentlichung der Einziehungsverfügung – frühestens 3 Monate nach Bekanntgabe der Einziehungsabsicht – wirksam.
Anlagen zur Vorlage
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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169 kB
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