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ALLRIS - Auszug

25.04.2018 - 4.1 Einwohnerfrage zur Ratssitzung am 25.04.2018

Beschluss:
geändert beschlossen
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Wortprotokoll

Ratsvorsitzender Falkenhagen gibt die Einwohnerfragen von Herrn Wolfgang Maurer bekannt. Danach beantwortet Kulturdezernentin und komm. Ltg. Jugend, Bildung, Soziales und Integration McDowell diese wie folgt:

 

Zu Frage 1:

 

Eine Änderung des § 8 Abs. 4 c) (Stromkosten für angemietete Wohnungen zur Unterbringung von obdachlosen Geflüchteten) ist nicht Bestandteil der Beschlussvorlage BV/0046/18. Die bestehende Regelung wurde in der Sitzung des Rates der Stadt Celle am 14.12.2017 beschlossen. Eine zukünftige Änderung entsprechend der unterbreiteten Vorschläge ist seitens der Verwaltung nicht vorgesehen.

 

Der Vorschlag a) würde dazu führen, dass die Gebührenforderungen für Strom die tatsächlichen Kosten nicht mehr decken. Die Folge wäre eine Belastung des städtischen Haushalts. In den stadteigenen Unterkünften wird auf die Forderung des im jeweiligen Regelsatz der untergebrachten Personen enthaltenen Stromanteils zurückgegriffen, da keine Möglichkeit zur Ermittlung des alleinigen Stromverbrauchs der Unterkünfte besteht. Die Orientierung am Anteil im Regelsatz wurde hier als einzige Möglichkeit einer plausiblen Gebührenforderung ermittelt. Ist eine vollständige Umlage der entstehenden Kosten möglich (wie in den Fällen der angemieteten Wohnungen) muss dieser Wert im Sinne einer kostendeckenden Gebührenforderung nach dem Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz (NKAG) auch Grundlage der Gebührenkalkulation sein.

 

Der Vorschlag b) scheidet aufgrund des nicht vertretbaren Verwaltungsaufwands und eines erheblichen Risikos von Zahlungsausfällen aus, was unter anderem ein Hauptgrund für die zuletzt erfolgte Änderung der Gebührenkalkulation war. Hierzu enthält die Beschlussvorlage BV/0331/17 umfassende Ausführungen, aufgrund welcher der Rat der Stadt Celle am 14.12.2017 die Änderung der Satzung beschlossen hat. Eine Umstellung hätte einen hohen, zusätzlichen Personalaufwand zur Folge, welcher sich wiederrum auf die Gebührenhöhe auswirken würde.“

 

 

Zu Frage 2:

 

Die Freihaltung von Wohnraum ist zur Sicherstellung der Unterbringung von obdachlosen Geflüchteten teilweise erforderlich. Die in der Nutzungsgebühr enthaltenen Anteile für den Ausgleich der Kosten des Wohnungsleerstands sind Bestandteil der ausgewiesenen Grundgebühr. Diese Beträge werden bei Empfängern von Leistungen nach dem SGB II/AsylbLG in voller Höhe als Kosten der Unterkunft anerkannt. Für einen Teil dieser Vorhaltekosten macht die Stadt Celle eine Erstattung beim Landkreis Celle geltend. Der verbleibende Teil wird über die Nutzungsgebühr auf die Nutzer/innen der Obdachlosenunterkünfte umgelegt.

 

Die Stadt Celle ist nach § 11 Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) dazu verpflichtet, die sich aus einer drohenden Obdachlosigkeit ergebende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Dies erfolgt durch die Einweisung der betroffenen Personen in eine Obdachlosenunterkunft, womit die Wohnungslosigkeit beseitigt wird. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung muss Wohnraum in angemessenem Umfang vorgehalten werden. Die Vorhaltung des Wohnraums steht im direkten Zusammenhang mit der Unterbringung. Aus diesem Grund erfolgt nach dem Verursacherprinzip eine Umlage auf die Nutzer/innen der Obdachlosenunterkünfte. Die Kosten des Leerstands sind durch eine laufende Überwachung des Wohnraumportfolios auf ein Minimum reduziert.“

 

Zu Frage 3:

 

Aus der Regelung des § 5 Abs. 1 NKAG ergibt sich die grundsätzliche Pflicht zur kostendeckenden Gebührenforderung. Hiervon kann nur dann abgewichen werden, wenn ein öffentliches Interesse an einer unentgeltlichen oder ermäßigten Nutzungsgebühr besteht. Dies wäre z.B. dann der Fall, wenn sich Nutzer/innen aufgrund zu hoher Gebührenforderungen von öffentlichen Einrichtungen wie Büchereien usw. fernhalten.

 

Ein derartiges Interesse kann hier nicht festgestellt werden. Im Rahmen der Nutzung von Obdachlosenunterkünften überwiegt aus Sicht der Verwaltung das Interesse an einer kostendeckenden Gehrenforderung. Eine Differenz zwischen den entstehenden Kosten und der Höhe der Gebührenforderung würde ansonsten den städtischen Haushalt belasten. Die Lebensrealität zeigt, dass auch außerhalb der Unterkünfte zur Unterbringung von Geflüchteten die tatsächlichen Stromkosten den Anteil im Regelsatz überschreiten. Es handelt sich lediglich um einen kalkulatorischen Wert.“

 

Auf Nachfrage des Ratsvorsitzenden gibt Herr Maurer an, dass er keine Zusatzfrage stellen möchte.

 

Beigeordnete Uca dankt Herrn Maurer, dass er Rat und Verwaltung auf die Probleme der Satzung hingewiesen habe, denn es sei wichtig, dass der Blick auf die Auswirkungen für die Betroffenen gelenkt werde. Die Fraktion DIE LINKE/BSG werde heute zum Tagesordnungspunkt 7 einen Änderungsantrag wie folgt stellen.

 

In § 8 "Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe" heißt es unter "4 c":


"Stromkosten berechnet nach der Wohnfläche:  1,09 €/m2"


Dies wird ersetzt durch:


"Stromkosten berechnet nach Anzahl der eingewiesenen Personen entsprechend der in den jeweiligen Regelleistungen enthaltenen Stromanteile."
 

Sie erläutert, dass die Stromkosten bei Menschen, die Hartz IV-Leistungen bekommen, Bestandteil des Regelsatzes seien. Von den 416 Euro für eine allein lebende Person seien 35 Euro für den Stromverbrauch vorgesehen. Bei der jetzigen Regelung in der Satzung sei es in vielen Fällen mehr, da die Stromkosten auf die Quadratmeter des genutzten Wohnraums umgelegt würden. Das sei schon an sich Quatsch, weil der Stromverbrauch mit der Wohnungsgröße nichts zu tun habe. Die Betroffenen könnten durch ihr Verhalten darauf keinen Einfluss nehmen. D. h., dass das fehlende Geld an anderer Stelle also z. B. bei Nahrung oder Bekleidung eingespart werden müsse. Das halte ihre Fraktion für problematisch und eigentlich auch für unzulässig. Auf der anderen Seite werde es auch Fälle geben, in denen die Betroffenen durch einen Bezug auf den Regelsatz gegenüber der bisherigen Regelung finanziell schlechter gestellt sein werden. Dem würde man begegnen, indem schlicht und einfach der tatsächliche Stromverbrauch zur Grundlage gemacht werde. Dafür sollte die Verwaltung die nötigen Schritte einleiten. Man halte eine Pauschale in Höhe des Regelsatzanteils für die gerechtere Alternative.

 

Beigeordneter Didschies trägt vor, dass die CDU-Fraktion grundsätzlich die Meinung vertrete, dass es nicht Aufgabe der Stadt bzw. der Zuwanderungsagentur sei, für eigene Obdachlosenunterkünfte und darüber hinaus für angemietete Objekte und Wohnungen schlüssige und rechtlich haltbare Nebenkostenabrechnungen zu erstellen. Sie lehne es auch ab, dass die Stadt nur individuelle Stromverbräuche für seine Untermieter und zwischenzeitlich ausgezogene bzw. neu zugezogene Familien berechnet, oder für Einzelpersonen, die in eine Wohngemeinschaft gezogen sind oder diese wieder verlassen haben. Konsequenter Weise müsste dann bei jeder Veränderung im laufenden Abrechnungszeitraum eines jeden Jahres ein Schnitt gemacht werden, d. h. die Zähler der betroffenen Wohnungen sofern sie überhaupt vorhanden sind abgelesen und individuell abgerechnet werden sowie Kosten erstattet, Nachforderungen erhoben, Zahlungseingänge überwacht, angemahnt und Forderungen ggf. eingeklagt oder abgeschrieben werden. Das widerspreche dem Ziel effizienter Verwaltungstätigkeit, zumal diese kostenträchtige Abwicklung - also Sach- und Personalkosten - ebenfalls auf die Gebühren für die Benutzung von Obdachlosenunterkünfte umgelegt werden müssten. Dies könne nicht gewollt sein. Daher habe die Verwaltung im Dezember 2017 vorgeschlagen, vorzugsweise mit sogenannten Pauschalen zu arbeiten, die bei eigenen Immobilien entweder an der Mischkalkulation der personenbezogenen Regelsätze oder in den Fällen von der Stadt angemieteten Objekten an der jeweils genutzten Fläche der Wohneinheiten festmachen. Nur bei den angemieteten Objekten könne sich die Stadt Celle als Mieter aufgrund der Nebenkostenabrechnung durch den Vermieter einen konkreten Überblick über die tatchlichen Kosten verschaffen, was bei den eigenen Immobilien aus nachvollziehbaren Gründen nicht durchgehend gewährleistet sei. Diese durch den Vermieter in Rechnung gestellten Kosten rden automatisch zu der Verpflichtunghren, auch kostendeckende Gehren gemäß NKAG von den Mietern zu erheben. Dieser Forderung komme man auf diesem Wege nach. Zusätzliche Kosten (einer von Herrn Maurer vorgeschlagenen Härtefallklausel) rften nach geltendem Gebührenrecht nicht auf die anderen Mieter umgelegt werden, sondern müssten aus dem allgemeinen Steueraufkommen und in unserem Fall durch die Stadt Celle mit zusätzlichen Krediten abgedeckt werden. Dies wolle die CDU-Fraktion vermeiden und man werde den von der Verwaltung aufgezeichneten Weg mitgehen. Um den Gewinn als auch den Verlust - für wen auch immer - so gering wie möglich zu halten, werde man bei der nächsten Anpassung der Gebühren genau auf die Vorjahresergebnisse achten, um auch für die Folgejahre eine möglichst gerechte und angemessene Kostenbelastung an die Nutzer von Obdachlosenunterkünfte zu gewährleisten.

 

Ratsfrau Marks berichtet, dass man im Dezember 2017 diese Thematik in den Ratsgremien ausführlich beraten und entsprechende Beschlüsse gefasst habe. Herr Maurer habe sich intensiv mit dieser Fragestellung beschäftigt und dadurch neue Erkenntnisse für Rat und Verwaltung gebracht. Es bestehe jederzeit die Möglichkeit, die Satzung anzupassen; Anlass könnten z. B. einschlägige Urteile der Sozialgerichte sein. Der jetzige Stand der Satzung sei eine gute Basis und es handele sich um eine sinnvolle Regelung.

 

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Anlagen zur Vorlage