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ALLRIS - Auszug

17.09.2019 - 5 Antrag der AfD-Fraktion "Anfrage zur Niederschl...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Betriebsleiter Martin teilt mit, dass das Thema Gebührenrecht sehr komplex ist und dazu in den letzten Jahren bereits einige Fragen aus der Politik beantwortet werden mussten. Für detaillierte Beantwortung gibt er das Wort an Herrn Hanstein weiter. Herr Hanstein erläutert die Beantwortung des Antrages und teilt mit, dass hier die Zahlen für den abgefragten Zeitraum bis 31.12.2018 zugrunde gelegt wurden und nicht der aktuelle Stand dargestellt wird. Er verweist auf die Infrastruktur von Abwasserbeseitigungsanlagen: ein Kanal verursache Kosten, die über die Gebühr auf die Nutzer verteilt werden. Aktuell sei die Stadtentwässerung immer noch in der Phase der Erstveranlagung der Niederschlagswassergebühr. Die Bürger haben sich bei der Datenerfassung mit der Selbstauskunft leider nicht so beteiligt wie gewünscht, sodass zusätzliche Kosten für die Ermittlung der noch nicht erfassten Grundstücke entstehen. In der Verwaltung wurde die Mitarbeiterzahl wie geplant um eine Stelle reduziert. Er führt aus, dass die Einführung einer Gebühr perspektivisch zu sehen sei und sich über einen Zeitraum von 10, 20 oder 30 Jahren definiere. Nach Abschluss der Ersterfassung seien nur noch Anpassungen bei Eigentümerwechseln oder baulichen Veränderungen vorzunehmen und damit entsteht erheblich weniger Aufwand an Verwaltungsaufwand als bisher. Dies werde, wie zu Punkt 3 der Beantwortung geschrieben, zu einer stufenweisen Reduzierung der Kosten führen. Die jetzt noch zu erfassenden Flächen werden immer kleinteiliger, der größte Teil der gebührenpflichtigen Flächen, aktuell 99,6 %, sei inzwischen erfasst.

Ratsherr Dr. Hörstmann merkt an, dass klar sei, dass die wirtschaftliche Situation der Stadt Celle eine Rücknahme der Gebühr nicht zulasse. Er fragt an, wie mit den Bürgern verfahren werde, die sich an der Erhebung nicht beteiligen und warum alle Gebührenpflichtigen dafür aufkommen müssen. Er erkundigt sich weiter, bis wann die Gebühren rückwirkend erhoben werden können. Herr Hanstein erläutert, dass die Festsetzungsfrist für das Veranlagungsjahr 2015 am 31.12.2019 ende. Der vorsätzliche Entzug von der Gebührenpflicht sei ein Straftatbestand. In diesen Fällen könne eine Festsetzungsfrist von 10 Jahren zur Anwendung kommen. Es müsse jedoch im Einzelfall geprüft werden, ob dieser Anspruch geltend gemacht werden könne. Ratsherr Dr. Hörstmann macht nochmals deutlich, dass die erhöhten Kosten von den tatsächlichen Verursachern getragen werden sollten. Betriebsleiter Martin weist darauf hin, dass das Gebührenrecht nicht gerecht sei. Auch bei der Ersterfassung und Überprüfung der angegebenen Daten ist der Aufwand, abhängig von der Größe des Grundstücks und der Anzahl der Leitungen, unterschiedlich hoch und keinesfalls gleich. Er weist hier besonders auf die Unterschiede von Privatgrundstücken und Grundstücken von Industriebetrieben hin. Ratsherr Dr. Hörstmann macht deutlich, dass er den Bürokratieaufwand keinesfalls weiter in die Höhe treiben wolle. Er bleibt jedoch bei seiner Ansicht, dass die Kosten für den zusätzlichen Aufwand für diejenigen, die sich gar nicht einbringen, nicht von der Allgemeinheit zu tragen seien. Betriebsleiter Martin sagt zu, die rechtlichen Möglichkeiten die das Gebührenrecht dazu bietet, prüfen zu lassen. Stadtbaurat Kinder ergänzt, dass nur noch 0,4 % der gebührenpflichtigen Gesamtfläche übrig sei, was ein durchaus zufriedenstellendes Ergebnis darstelle.

Weitere Fragen standen nicht an.

 

Die Mitteilungsvorlage zum Antrag wird vom Betriebsausschuss zur Kenntnis genommen.

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Anlagen zur Vorlage