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ALLRIS - Auszug

26.09.2019 - 4.1 Einwohnerfragestunde der öffentlichen Ratssitzu...

Beschluss:
zur Kenntnis genommen
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Wortprotokoll

Der Ratsvorsitzende weist darauf hin, dass heute 12 Einwohnerfragen vorliegen. Demzufolge ist davon auszugehen, dass die gemäß Geschäftsordnung vorgesehene Zeit von 30 Minuten zur Beantwortung aller Fragen nicht ausreichen werden. Nach kurzer Aussprache stellt Beigeordneter Zobel den Antrag, dass alle 12 Fragen unabhängig vom üblichen Zeitlimit beantwortet werden. Diesem Antrag stimmt der Rat einstimmig bei vier Enthaltungen zu. Der Ratsvorsitzende gibt dazu an, dass sich die Reihenfolge der Beantwortung nach dem zeitlichen Eingang bei der Verwaltung richten werde.  

 

1)      Stadtbaurat Kinder beantwortet die Fragen von Herrn Wilfried Nöhring wie folgt:

 

Frage 1: „Gibt es eine lang- oder mittelfristige Bedarfs- und Ausführungsplanung für die Stadt Celle (Straßenkataster), wo kann ich das Straßenkataster einsehen?

 

Die mittelfristige Bedarfsplanung für Straßenbaumaßnahmen wird mit dem Investitionsprogramm durch den Rat beschlossen und ist öffentlich einsehbar.

 

Frage 2: „Grundsanierte Straßen haben häufig Nutzungsbeschränkungen (z.B. 3,5 t, Anlieger frei oder landwirtschaftlicher Verkehr frei). Wie wirkt sich die häufige und regelmäßige Nutzung durch Fahrzeuge mit über 10-15facher Gewichtsüberschreitung auf die Haltbarkeit der Straßen aus und warum müssen die Anlieger dafür aufkommen?

 

Um die Wirkung von Überschreitungen von Beschränkungen beurteilen zu können, müssen konkrete Angaben zu tatsächlichen Gesamtgewichten und Häufigkeiten vorliegen, gelegentliche Überschreitungen führen zu keiner relevanten Beeinträchtigung des Straßenzustandes. Kosten für Erneuerungen sind gemäß der rechtlichen Vorgaben mit unterschiedlichen Anteilen von allen Anliegern und von der Stadt Celle zu tragen.

 

Frage 3: Hat die Stadt Celle je von ihrem Recht Gebrauch gemacht, bei vorrübergehend extremer Überlastung von Straßen durch z.B. Schwerlastverkehr von über 7.5 t, den Verursacher über Sondergebühren in die Pflicht zu nehmen, um so fremdverschuldete Belastungskosten von den Anliegern fernzuhalten und wie hoch sind hieraus die Einnahmen der letzten 5 Jahre?

 

Straßen unterliegen grundsätzlich dem Allgemeingebrauch. Schäden, die eine Erneuerung der Straße zur Folge hatten und eindeutig einem Nutzer zugeordnet werden konnten, sind nicht bekannt und somit gibt es auch keine Einnahmen.

 

Eine Zusatzfrage wird in der Sitzung nicht gestellt.

 

2)      Stadtbaurat Kinder beantwortet die Fragen von Herrn Heinz Schnobel wie folgt:

 

Frage 1: „Ist es richtig und auch so gewollt, dass für Rentner, Arbeitnehmer sowie Angestellte mit ihrer selbstgenutzten Immobilie keine steuerrechtliche Geltendmachung der Straßenausbaubeitragssatzung vorgesehen ist, trotz staatlicher Empfehlung Vorsorger das Alter zu treffen?

 

Frage 2:Ist es richtig und so gewollt, dass für das gleiche Objekt der Kapitalanleger (Gewerbetreibende, Unternehmer, Wohnungsbaugesellschaften, usw.) die Straßenausbaubeiträge vorteilhaft umlegen oder steuerlich nutzen können?

 

Antwort zu beiden Fragen: Die Inanspruchnahme von steuerlichen Ermäßigungen richtet sich nach dem Einkommensteuergesetz und ist im Rahmen der Steuererklärung mit dem Finanzamt zu klären.

 

 

Frage 3: Die Stadt Celle erhebt nach Satzung Gebühren bei übermäßiger Straßenbenutzung, Sondernutzungen und bei verkehrsbehördlichen Anordnungen (Rechtsgrundlage hierfür ist u.a. die StVO mit den § 29, 45, 46). Die Gebühr beträgt je nach Maßnahme in Celle zwischen 10 und 2300 €, bei einer Sondernutzung wird zusätzlich nach einer Gebührentabelle abgerechnet. Wie hoch sind die jährlichen Einnahmen hieraus und wofür werden diese Einnahmen von ihnen verwendet?

 

In 2018 betrugen die Jahreseinnahmen 214.000,-, eine Zweckbindung hierfür besteht nicht, d. h. sie kommen dem allgemeinen Haushalt zugute.

 

Eine Zusatzfrage wird in der Sitzung nicht gestellt.

 

3)      Erster Stadtrat Bertram beantwortet die Fragen von Herrn Bernd Wolter wie folgt:

 

Frage 1:Wie hoch sind die jährlichen Gesamteinnahmen der Stadt Celle durch die Konzessionsabgaben bei Strom und Gas und wofür werden diesen Einnahmen im Einzelnen dann im Haushalt verwendet?“

 

Der Konzessionsvertrag für die Bereiche Strom und Gas wurde nach den Vorgaben des § 46 des Energiewirtschaftsgesetzes ausgeschrieben. Als Ergebnis wurde ein Konzessionsvertrag für die Dauer von 15 Jahren geschlossen, dessen Laufzeit am 01.01.2012 begann. Die Konzessionsabgabe beträgt jährlich 2,6 Mio €. Diese Einnahmen kommen dem allgemeinen Haushalt zugute.

 

Die Einnahmen der Konzessionen erfolgen im Ergebnishaushalt. Hier unterliegen sie gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 KomHKVO dem Gesamtdeckungsprinzip des Haushaltes. Die ordentlichen Erträge dienen insgesamt der Deckung der ordentlichen Aufwendungen. Die Straßenausbaubeiträge sind hingegen im Investitionsprogramm veranschlagt und dienen der Finanzierung der einzelnen Straßenbaumaßnahme.

 

Frage 2:Warum verlangt die Stadt Celle keine Konzessionsabgabe für die im Straßenraum liegenden Wasser-, Wärme-, Kommunikations- und Entsorgungsleitungen, welche gesetzliche Regelung oder welche politische Entscheidung steht dahinter?

 

r den Bereich Wasser erhält die Stadt Celle eine jährliche Konzessionsabgabe in Höhe von 770.000 €. Der Vertrag hat eine Laufzeit von 20 Jahren und endet am 09.04.2031.

r Wärmeleitungen gibt es keine allgemeinen Konzessionen. Wärmeleitungen werden auf Antrag der Betreiber im Einzelfall gebührenpflichtig genehmigt.

Die Nutzung der öffentlichen Verkehrswege ist für die Betreiber und die Nutzungsberechtigten öffentlicher Telekommunikationsanlagen unentgeltlich. Dies ergibt sich aus § 68 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes.

Entsorgungsleitungen gibt es im Bereich des Abwassers. Diese Abwasserleitungen werden von der Stadt Celle selbst betrieben.

 

Eine Zusatzfrage wird in der Sitzung nicht gestellt.

 

4)      Stadtbaurat Kinder beantwortet die Fragen von Herrn Walter Schmidt wie folgt:

 

Frage 1:Welche Aufrechterhaltung des Verkehrs war Anfang des Jahres 2019 in dem Streckenabschnitt an der alten B3 gefährdet, die eine Fällung von acht Stieleichen zulässig gemacht hätte?“

 

Frage 2:Welche Grundstückserschließung zum damals als Landwirtschaft bzw. Waldfläche ausgewiesenen Grundstückes machte die Fällung von acht Stieleichen Anfang des Jahres 2019 in dem Streckenabschnitt an der alten B3 notwendig und damit zulässig?“

 

Antwort zu beiden Fragen: Die Bäume wurden als Vorbereitung für die bauliche Erschließung des Gewerbegebietes „Auf der Grafft“ im Winter 2019 entfernt. Die Bäume waren nicht gesetzlich oder durch Verordnung geschützt. Für die Fällung waren gemäß Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) § 44 der Artenschutz und der Zeitpunkt § 39 BNatSchG zu beachten. Im Rahmen eines Gutachtens zum Artenschutz wurde festgestellt, dass keine Höhlungen vorhanden waren, die als Fledermausquartier dienen konnten. Zwei Bäume konnten ggf. durch Hirschkäfer besiedelt sein, ihre Stämme wurden daher an einen Waldrand verbracht. Die Fällung erfolgte im Februar 2019, außerhalb der Ausschlussfrist des Bundesnaturschutzgesetzes. Die Fällungen waren demnach zulässig und nicht mehr an die Erfüllung weiterer Bedingungen geknüpft.

 

Frage 3:Wann werden die von drei Ratsparteien gestellten Anträge zur Umwandlung der unverbindlichen Vegetationsschutzsatzung in eine verbindliche Baumschutzsatzung den Verwaltungsausschuss verlassen und in den Fachausschüssen beraten?

 

Die verschiedenen Anträge von Ratsfraktionen werden in der öffentlichen Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Verkehr und technische Dienste am 12.11.2019 behandelt werden.

 

Eine Zusatzfrage wird in der Sitzung nicht gestellt.

 

5)      Stadtbaurat Kinder beantwortet die Fragen von Herrn Dietrich Klatt sowie Dres. Elke und Lothar Haas wie folgt:

 

Vor der Beantwortung der Fragen führt Stadtbaurat Kinder wie folgt aus:

 

a)      Das Gebäude ist kein Baudenkmal.

 

b)      Es gibt nach vorheriger intensiver Beratung einen politischen Beschluss des Verwaltungsausschusses vom 19.02.2019 zum Abriss des Gebäudes. Der Erhalt des Gebäudes würde einen hohen Kostenaufwand zur Ertüchtigung erfordern sowie anschließend jährliche Unterhaltungskosten.

 

c)      Das zukünftige Baufeld nach Bebauungsplan Nr. 142 „Stadtquartier Schuhstraße/Nordwall“ ist an dieser Stelle mit einer guten Bautiefe vorhanden.

 

Vor diesem Hintergrund wird die Einwohnerfrage wie folgt beantwortet:

 

Frage 1:Wie schätzen Sie auch im Hinblick auf Nachhaltigkeit die Möglichkeit ein, die MTV-Halle (Vordergebäude und Turnhalle) zu erhalten und die Räume ganz oder teilweise für mehrere Zwecke zu nutzen glicherweise in anderer Trägerschaft als der Stadt Celle

 

a)      r sportliche Betätigungen, soweit die Räume sich dafür auch nach heutigen Standards eignen

b)      und auch für andere Zwecke, z.B. für Vortge, Lesungen, Ausstellungen oder Musikaufführungen?

 

In der Trägerschaft der Stadt Celle liegen weder die finanziellen Mittel bereit noch sind diese vor dem Hintergrund der Haushaltslage aufzubringen, um das Gebäude für eine Nutzung für sportliche und kulturelle Zwecke für die Zukunft zu sichern.

 

 

Frage 2:Wie beurteilen Sie eine solche Möglichkeit in Bezug auf das noch zu findende Gesamtkonzept für den Bereich zwischen Nordwall und Stadtgraben?

 

Eine Trägerschaft durch Dritte hat ebenfalls die Aufwendungen mit den Kosten zur Ertüchtigung aufzubringen. Außerdem bedarf es eines selbständig tragfähigen Konzeptes für die Zukunft. Der Verwaltung ist kein Träger bekannt, der dieses zu leisten vermag. Insoweit wird diesbezüglich keine Chance gesehen. Der Beschluss des Verwaltungsausschusses vom 19.02.2019 ist daher von der Verwaltung umzusetzen.

 

Dr. Lothar Haas stellt folgende Zusatzfrage:

 

Ist der Verwaltung bekannt, dass das Nieders. Denkmalschutzgesetz einem einzelnen Gebäude eine Denkmaleigenschaft von Gesetzes wegen zuweist und dass es dafür weder eine Eintragung in das Kulturdenkmalverzeichnis noch einer politischen Entscheidung der Stadt Celle bedarf?

 

Stadtbaurat Kinder antwortet, dass dies bekannt sei. Gleichzeitig weist er darauf hin, dass weder auf Nachfrage der drei Fragesteller noch auf Nachfrage der Stadt Celle das Landesamt für Denkmalpflege bereit sei, von der seinerzeit getroffen Aussage, dass es sich bei dem in Rede stehenden Gebäude um kein Baudenkmal handelt, abzuweichen.

 

Ratsfrau Dr. Rodenwaldt-Blank schlägt vor, Herrn Klatt zur Besonderheit des Gebäudes am Nordwall vortragen zu lassen. Der Ratsvorsitzende weist darauf hin, dass es sich hier um eine Einwohnerfragestunde handelt, da sei kein Raum für Vorträge. Im Übrigen habe es zu diesem Thema bereits viele Informationen usw. gegeben. Danach führt Ratsfrau Dr. Rodenwaldt-Blank aus, dass dieses Gebäude für Sport- und Kulturveranstaltungen genutzt werden sollte. Eventuell könne auch das Stickmustermuseum dort untergebracht werden. Die Stadt sollte hier eine kreative und nachhaltige Nutzung anstreben. Für die Entwicklung der Altstadt stünden im Rahmen des einschlägigen Sanierungsprogramms aktuell rd. 900.000 Euro zur Verfügung; ggf. könnte ein Teil dieser Mittel zum Erhalt der historischen Halle eingesetzt werden. Stadtbaurat Kinder gibt dazu an, dass das Gebäude nicht im Sanierungsgebiet liege, somit sei eine Förderung nicht möglich. Im Übrigen gebe es derzeit r die Nachnutzung der Halle weder einen Träger noch ein konkretes Finanzierungs- und Nutzungskonzept, mit dem sich die Verwaltung und die politischen Gremien beschäftigen könnten. Deswegen sehe er derzeit keine Chance zum Erhalt des Gebäudes.

 

Ratsherr Müller führt aus, dass nach dem Abriss der Gebäude am Nordwall etwas Neues entstehen soll, doch bisher sei in keiner Weise bekannt, was da geplant ist. Dagegen könne die Halle weiter zur Belebung der Innenstadt beitragen. Weiterhin stelle die Stadt regelmäßig ihre historischen Werte (Fachwerk) und entsprechende Veranstaltungen (z. B. Oldtimertreffen) in den Vordergrund, doch bei solchen Objekten zählt dies augenscheinlich nicht, obwohl es sich bei dieser Halle um lebendige und aktive Stadtgeschichte handelt, denn sie könne weiter genutzt werden. Er hofft auf weitere Initiativen zum Erhalt der Halle und auf ein Umdenken bei den Ratsmitgliedern.

 

Ratsvorsitzender Falkenhagen weist darauf hin, dass schriftliche Fragen eingereicht worden sind, die von der Verwaltung und ggf. von den Ratsmitgliedern zu beantworten sind. Die Einwohnerfragestunde dürfe nicht für politische Statements genutzt werden.  

 

rgermeister Gevers hätte sich gewünscht, dass die anwesenden Kulturpreisträger die gesamte Kultur in der Stadt Celle und nicht nur ein einzelnes Gebäude in ihre Betrachtung miteinbezogentten. Die finanzielle Lage der Stadt sei nach wie vor angespannt und eine weitere Unterhaltung der Halle sei eine rein freiwillige Leistung. Für die nächsten Jahre seien diese auf max. 12,1 Mio. Euro festgeschrieben. Wenn die Halle weiter betrieben werden soll, dann müssten gleichzeitig auch Vorschläge kommen, bei welchen Kulturbereichen diese Mittel eingespart werden. Wenn sich ein privater Investor findet, der sowohl die Instandsetzung als auch die laufende Unterhaltung finanziert, werde sich der Rat gerne damit auseinandersetzen.

 

Ratsherr Biermann zeigt sich verwundert über die Ideenlosigkeit der Verwaltung. Es müsse bei den Planungen nicht immer die exklusivste Lösung gesucht werden. Seinerzeit sei das Berkefeldgelände als erhaltenswert für die Stadt eingestuft worden und die Neukonzeption sei später gut in die Umgebung und das Stadtbild eingebunden worden. Ggf. bestünde ja am Nordwall die Möglichkeit, zumindest den Vorderbau in die neuen Planungen zu integrieren, um historisch wertvolle Bestandteile zu erhalten.

 

Ratsvorsitzender Falkenhagen merkt an, dass auch Ratsherr Biermann nicht die gestellten Fragen beantwortet habe, sondern er habe eine politische Erklärung für seine Fraktion abgegeben.

 

Ratsherr Ohl berichtet, dass es bisher kein Gesamtkonzept für den Nordwall gebe. Er könne sich eine weitere Nutzung der Halle für Sport- und Kulturveranstaltungen durchaus vorstellen, doch diese könne die Stadt nicht leisten. Wenn es ein konkretes Konzept dafür gebe, das ein privater Investor vorantreibt, re eine weitere Nutzung dieser Einrichtung durchaus realisierbar.

 

Ratsfrau Marks entschuldigt sich bei den drei Kulturpreisträgern für die heute im Rat getroffenen Aussagen. Insbesondere die Ausführungen von Bürgermeister Gevers seien frech und unangemessen gewesen.

 

6)      Stadträtin McDowell beantwortet die Fragen von Frau Martina Smutek wie folgt:

 

Frage 1: „Wie sieht die Personalplanung der städtischen Mitarbeiter/innen in Bezug auf Sekretariate, Hausmeisterstellen, Schulsozialarbeiterstellen am Vor- und Nachmittag sowie der Hortangestellten aus? Bitte beziehen Sie Ihre Antwort auf Stellenverlagerung, Stundenkürzungen oder Stellenwegfall.“

 

Bezüglich der Personalplanung werden die Bedarfe fortlaufend ermittelt und dementsprechend angepasst.

 

Frage 2:Zur Planung der finanziellen Aufwendungen aus dem Erlös des Verkaufs des Gebäudes der GS Altstädter Schule:

Die Planung der Projektkosten umfasst eine grobe Schätzung, welche nicht näher erläutert wird. Wie werden die Projektkosten von 1,9 Mio. EURO auf die Mensavergrößerung, Sanierung Verlegung des Musikraums sowie Maßnahmen zur Barrierefreiheit aufgeteilt?

 

Bezüglich der Aufteilung der 1,9 Mio. Euro auf bauliche Maßnahmen wird das städtische Hochbauamt - wie mit Frau Smutek besprochen - seine Planungen anstellen und die Aufteilung der Summen vornehmen.

 

Frage 3: „Im Rahmen eines Schulzusammenschlusses werden im Rahmen des pädagogischen Konzeptes viele Beschlüsse gefasst werden, welche finanzielle Auswirkungen auf das Schulbudget haben. Beispiele sind eine Einigung auf Lehrwerke, das Hausschuhkonzept mit Schuhregalen etc. Werden die Mittel des Schulbudgets im Rahmen des Zusammenschlusses beider Grundschulen adäquat für den Prozess aufgestockt, um den Beschlüssen der Kollegien Rechnung zu tragen?

 

Mittel z. B. für ein Hausschuhkonzept können, wenn sie über die pauschalierten Ansätze in den Schulbudgets hinausgehen, vorbehaltlich der vorhandenen Haushaltsmittel über Sonderbedarfe zur Verfügung gestellt werden.

 

Frau Martina Smutek stellt folgende Zusatzfrage:

 

Wurde der Gebäudezustand der Grundschule Blumlage durch einen unabhängigen Gutachter analysiert? Gibt es hier schon ein Ergebnis? Wenn nicht, wann ist damit zu rechnen und gibt es zum Sanierungsstand ein ermitteltes Gesamtvolumen?“  

 

Stadtbaurat Kinder antwortet, dass es in der Bauverwaltung schon eine Erhebung gebe, welche finanziellen Mittel erforderlich sind, um die Blumläger Schule für die geplante gemeinsame Nutzung herzurichten. Dies konnte die Stadt selber leisten, da entsprechendes Fachpersonal vorhanden ist.

 

7)      Stadtbaurat Kinder beantwortet die Fragen von Frau Ute Reich wie folgt:

 

Frage 1:Warum steht das Thema „Baumschutz“ in der Stadt Celle bisher nicht auf der Tagesordnung des Umweltausschusses bzw. des Ausschusses für Stadtentwicklung und Bauen?

 

Die verschiedenen Anträge von Ratsfraktionen zu diesem Thema werden in der Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Verkehr und technische Dienste in der öffentlichen Sitzung am 12.11.2019 behandelt werden.

 

Frage 2: Es gibt in der Stadtverwaltung das Umweltmanagement, eine Geschäftsstelle Klimaschutz und zwei Naturschutzbeauftragte. Auf welche Art werden diese im Sinne eines umfassenden Umweltschutzes (z. B. bei Bauvorhaben, Straßenbau, Baumfällungen usw.) eingebunden?“

 

In Celle gibt es einen ehrenamtlichen Naturschutzbeauftragten und Mitarbeiter/innen in der Naturschutzbehörde. Bei allen öffentlichen aber auch privaten Maßnahmen, bei denen Umweltbelange betroffen sind, werden alle zuständigen Fachdienste im Rahmen eines festgelegten Verfahrens einbezogen und zu fachlichen Stellungnahmen aufgefordert, bevor Entscheidungen über Art und Umfang geplanter Maßnahmen getroffen werden.

 

Frau Ute Reich stellt folgende Zusatzfrage:

 

Wann wird der Baumschutz in Celle intensiviert und entsprechend seiner Bedeutung für den Klimaschutz endlich angewendet?“

 

Stadtbaurat Kinder antwortet, dass alle politischen Anträge, die diese Thematik beinhalten, im zuständigen Ausschuss für Umwelt, Verkehr und technische Dienste behandelt werden. Diesbezügliche Entscheidungen könne nur der Rat der Stadt Celle treffen. 

 

8)      Stadtbaurat Kinder beantwortet die Fragen von Frau Renate Happe wie folgt:

 

Frage 1: „Würden Sie mir bitte erklären, warum der Vorwerker Bach nicht Teil des Bebauungsplanes ist, obwohl das Niedersächsische Waldgesetz § 2; Absatz 4; Punkt 3 dies verlangt?“

 

r die Einbeziehung des Vorwerker Baches besteht kein Planungserfordernis. Maßnahmen, die das Gewässer betreffen, unterliegen den Bestimmungen des Bundes- und Landesrechts.

 

Frage 2: „nnen Sie mir bestätigen, dass im Zusammenhang mit dem Bauleitverfahren zum Bebauungsplan Nr. 155 keine Prüfung des Gebietes im Hinblick auf die EU-Wasserrahmenrichtlinien (WRRL) stattgefunden hat, obwohl der Vorwerker Bach und das in Rede stehende Gelände zum Großteil als Aue, einer noch nicht näher bewerteten WRRL-Prioritätsstufe 5, im Aktionsprogramm Niedersächsische Gewässerlandschaft geführt wird?“

 

Der Vorwerker Bach wurde als Gewässer 2. Ordnung mit seinem vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet (hier identisch mit der vorhandenen Aue) als planerisch wesentliche Struktur berücksichtigt. Durch Aussparung des Überschwemmungsgebiets aus baulichen Entwicklungen wurde den Zielen der WRRL Rechnung getragen.

 

Frage 3:rden Sie mir bitte erklären, warum der Naturschutzstreifen zum Ufer des Vorwerker Baches in der Planung nur 20 Meter ausweist, obwohl ein Puffer von 100 m (Quelle: Aktionsprogramm Niedersächsische Gewässerlandschaft) nötig wäre.“

 

Ein pauschaler Puffer von 100 m zur Abgrenzung von Auengebieten wird gemäß des Aktionsprogramms Niedersächsische Gewässerlandschaften nur dort hilfsweise angenommen, wo eine fachlich fundierte Abgrenzung der Aue nicht möglich ist. Dies ist für den Vorwerker Bach jedoch erfolgt (sh. Antwort zu Frage 2)

 

Eine Zusatzfrage wird in der Sitzung nicht gestellt.

 

9)      Stadtbaurat Kinder beantwortet die Fragen von Herrn Eberhard Happe wie folgt:

 

Frage 1: „rden Sie bitte erläutern, warum ein erhebliches öffentliches Interesse an der Bauleitplanung für den Bebauungsplan 155 besteht, obwohl in unmittelbarer Nähe, durch die Veränderung des Bebauungsplanes 46, ein ca. 13 ha großes Areal, für eine vielfältige Weiterentwicklung des Ortsteiles Klein Hehlen, zur Entwicklung bereitsteht.“

 

Aufgrund der derzeit großen Nachfrage nach Wohnbauland besteht ein öffentliches Interesse an der o. g. Bauleitplanung. Die Fläche besitzt eine hohe Lagegunst mitten im Ortsteil und in der Nähe zur vorhandenen Einzelhandels- und sonstiger Infrastruktur. Die Änderung des Bebauungsplans Nr. 46 dient nicht der Deckung dieses Wohnbaubedarfes. Gegenstand der Änderung ist die Anpassung eines vorhandenen Gewerbe- und Sondergebietes an die Empfehlungen des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes der Stadt Celle.

 

Frage 2:rden Sie bitte bestätigen, dass die bisherige Nutzung des zwischen Zugbrückenstraße und Bremer Weg liegenden, mit zwei Schützenhäusern bebaute, Areal keinen rechtswidrigen Zustand darstellt und damit die in dem Bebauungsplan 155 vorgesehene Umwandlung in ein Mischgebiet überflüssig ist?

 

Es wird davon ausgegangen, dass die derzeitigen Nutzungen gemäß bestehender Baugenehmigungen ausgeübt werden. Die Einbeziehung der genannten Flächen und damit die Festsetzung eines Mischgebietes dient vordergründig der planungsrechtlichen Bewältigung von Nutzungskonflikten.

 

Frage 3:rden Sie bitte bestätigen, dass die Folgen einer Ausweisung als Mischgebiet auf dem Gelände der Tanzschule, des Schützenhauses und des ehemaligen Schützenhauses für den Bebauungsplan 155 bedeuten würde, dass Einrichtungen wie Wettstuben, deren Ausbreitung man in der Innenstadt gerade einzudämmen versucht, sich an dieser Stelle ansiedeln könnten?

 

Die nähere Umgebung der beschriebenen Fläche entspricht bereits jetzt einem faktischen Mischgebiet nach § 6 BauNVO. Gemäß § 34 Abs. 2 BauGB beurteilt sich die Zulässigkeit eines Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre. Faktisch sind Vergnügungsstätten (z.B. Wettbüros) nach derzeitiger Rechtsauffassung bereits jetzt allgemein bzw. ausnahmsweise zulässig. Grundsätzlich lässt sich sagen, dass die Festsetzung eines Mischgebietes der planungsrechtlichen Sicherung des Bestandes dient und gleichzeitig künftige Entwicklungsspielräume eröffnet. Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung können einzelne Nutzungen aus dem Nutzungskatalog der Baunutzungsverordnung als ausnahmsweise zulässig oder unzulässig festgesetzt werden auch ein Ausschluss von Vergnügungsstätten ist dann möglich.

 

Eine Zusatzfrage wird in der Sitzung nicht gestellt.

 

10) Stadtbaurat Kinder beantwortet die Fragen von Frau Fornaschon wie folgt:

 

Frage 1: „Da die Aussagen variieren, ist unklar, um welche Art des B-Planverfahrens es sich handelt. Um welche Art des Bebauungsplans handelt es sich?

 

- Handelt es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan, wirft sich die Frage auf, in welcher Form die Stellungnahmen dem Investor zur Verfügung gestellt wurden und mit welchem Ziel.

 

- Handelt es sich um einen seitens der Stadt aufgestellten Bebauungsplan, stellt sich die Frage nach der Grundlage hierfür. Woraus wird ein Bedarf für eine Bebauung an diesem Standort abgeleitet?“

 

Es handelt sich um einen sog. „Angebotsbebauungsplan“, der im Regelverfahren aufgestellt wird. Die Stadt stellt den Bauleitplan mithilfe eines externen Planungsbüros (unterstützt durch weitere Gutachter) auf. Das Planungsziel und die Planungskosten sind in einem städtebaulichen Vertrag geregelt. Die Stadt Celle übt die hoheitlichen Aufgaben weiterhin aus.

 

Die strategischen und inhaltlichen Ziele werden in enger Abstimmung mit der Stadt Celle erarbeitet und werden erst nach ihrer ausdrücklichen Zustimmung ins Bauleitverfahren eingebracht.

 

Die Inhalte der Stellungnahmen werden zwecks der erforderlichen sachgerechten Abwägung dem externen Planungsbüro übermittelt. Im Rahmen des Entwicklungsprozesses sind die Inhalte der Stellungnahmen auch an den Investor zu übermitteln. Die Weitergabe personenbezogener Daten an den Investor ist jedoch ausgeschlossen.

 

Frage 2:Aus welchem Grund wird der vorgelegte Entwurf eines Bebauungsplans um die angrenzende Bebauung und die angrenzenden Straßenräume erweitert?

 

Die nördlich angrenzende Bebauung am Bremer Weg wurde in den Geltungsbereich aufgenommen, um möglichen Nutzungskonflikten planungsrechtlich im Rahmen des Bauleitplanverfahrens zu begegnen. Die Aufnahme der angrenzenden Straßenverkehrsflächen dient ausschließlich der planungsrechtlichen Sicherung der äeren Erschließung des Gebietes.

 

Frage 3:Der Standort wird als alternativlos bezeichnet. Ist dies die alleinige Einschätzung des Investors? Wurde diese Fragestellung seitens der Verwaltung geprüft? Wurde bei der Prüfung das Wohnraumversorgungskonzept hinzugezogen?

 

Die durchgeführte Alternativenprüfung beinhaltet grundsätzlich eine Standort- sowie eine Planungsalternativenprüfung. Die Standortalternativenprüfung ergab, dass in siedlungsstrukturell integrierter und noch zentrumsnaher Lage und in dieser Größenordnung im Ortsteil Klein Hehlen keine vergleichbaren Standorte vorzufinden sind. Nicht Gegenstand dieser Prüfung waren ähnlich gelagerte Standorte im übrigen Stadtgebiet. Das Wohnraumversorgungskonzept lag zum Zeitpunkt der Prüfung noch nicht vor.

 

Frau Fornaschon stellt folgende Zusatzfrage:

 

Jedes Bauleitverfahren wird durch einen politischen Beschluss eingeleitet. Dieser erfolgt in der Regel auf der Grundlage eines Vorschlages der Verwaltung. Da stellt sich die Frage, ob bei der Vorbereitung von der Verwaltung übersehen worden ist, dass es sich bei dem Gelände um einen kartierten Wald handelt.

 

Stadtbaurat Kinder antwortet, dass sich nicht auf der gesamten Fläche Wald befinde. Deshalb sei es gerechtfertigt, bei einer Fläche in dieser Lage eine Prüfung dahingehend vorzunehmen, ob und ggf. welche Entwicklungen möglich sind. Derzeit gebe es lediglich einen Aufstellungsbeschluss, ein Entwurf zur weiteren Beratung in den politischen Gremien liege derzeit noch nicht vor. 

 

11) Stadtbaurat Kinder beantwortet die Fragen von Frau Bahr wie folgt:

 

Frage 1: „rde Sie bitte erläutern, um welche Art Bauleitplanverfahren es sich beim Bebauungsplan Nr. 155 handelt, begonnen bei 1. Der Firma Well-AG, über 2. Den jetzigen Investor und 3. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung, bis 4. Zur Beschlussvorlage Nr. BV/0229/17 und darüber Auskunft geben, ob zwischenzeitlich Wechsel in der Art des Bauleitplanverfahren stattgefunden haben, insbesondere solche, denen auch der Rat hätte zustimmen müssen?“

 

Der Rat der Stadt Celle hat in seiner Sitzung am 28.09.2017 die Einleitung zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 155 der Stadt Celle „Wohngebiet zwischen Zugbrückenstraße und Klein Hehlener Bach“ beschlossen. Die Aufstellung erfolgt seitdem im Regelverfahren, ein Verfahrenswechsel wurde nicht durchgeführt.

 

Frage 2: „nnen Sie erklären, da doch ein Oberzentrum die Aufgabe hat, eine umfassende Stadtstruktur zu entwickeln, die auch die Entwicklung und den Schutz von Grünflächen unterschiedlichster Art beinhaltet, warum eine Zieldefinition „Erfüllung der Aufgaben als Oberzentrum“r diesen Bebauungsplan die Umwandlung eines Waldes in Bauland ermöglichen sollte, obwohl viele ehemalige Konversions-, Industrie- und weitere Brachflächen zur Verfügung stehen?“

 

Aufgabe eines Oberzentrums ist es, Planungen und Maßnahmen zur Siedlungs-, Freiraum-, Versorgungs- und Infrastruktur untereinander und aufeinander abzustimmen. Neben der Entwicklung und des Schutzes der Freiraumstrukturen und Freiraumnutzungen zählt dabei auch Entwicklung der Siedlungsstruktur und die Bereitstellung ausreichenden Baulandes.

Das Thema Konversion und Brachflächenrevitalisierung ist ein dauerhaftes Thema in der Stadt Celle. Die Entwicklung solcher Flächen ist ein wichtiger Baustein in der strategischen Stadtentwicklung Celles und wird derzeit aktiv betrieben (sh. Allerinsel, Hohe Wende, Stadtwerkegelände etc.). Aufgrund der jeweiligen Rahmenbedingungen weisen die einzelnen Standorte unterschiedliche Entwicklungsperspektiven und Nutzungsmöglichkeiten auf. So ist z.B. nicht jede Brachfläche für die Entwicklung von Wohnbauland geeignet.

 

Frage 3:nnen Sie erklären, dass in der Beschlussvorlage Nr. AN/0187/19-1 der Beschlussvorschlag „das Bauleitplanverfahren zunächst fortgeführt wird“ gefordert wird, dass nach den Ausführungen des Sachverhaltes aber „erst dann über den Fortgang der Planung zu entscheiden sei, [wenn] sämtliche Belange, die für oder gegen eine Bebauung sprechen zusammengetragen und einer Wertung unterzogen [worden sei]“, was faktisch ein Aussetzen des Bauleitplanverfahrens gleichkommen würde?

 

Die fhzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange dient der frühzeitigen Ermittlung aller zu berücksichtigenden Belange. Diese sind sodann einer Wertung zu unterziehen, untereinander sachgerecht abzuwägen und ggf. in der weiteren Planung zu berücksichtigen. Im Rahmen der Beantwortung des Antrages AN/0187/19-1 wird empfohlen, zunächst sämtliche Belange zu bewerten und abzuwägen. Ein pauschaler Planungsstopp entspricht dabei keiner sachgerechten Abwägung, wenngleich das Abwägungsergebnis zum selben Ergebnis führen kann. Da jedoch zunächst der politische Auftrag vonseiten des Rates der Stadt Celle besteht, eine bauliche Entwicklung an diesem Standort zu ermöglichen, soll das Verfahren zunächst auch ergebnisoffen fortgeführt werden. Eine endgültige Entscheidung über den weiteren Verlauf der Planung obliegt einzig dem Rat der Stadt Celle.

 

Frau Bahr stellt folgende Zusatzfrage:

 

rden Sie bestätigen, dass es sich bei dem Schutz des Waldes um ein Verfahren nach der Satzung zum Schutz erhaltenswerter Landschaftsbestandteile der Stadt Celle handelt und dieses nicht vergleichbar ist mit dem Schutzstatus als Landschafts- oder Naturschutzgebiet nach EU-Richtlinien, das Letztere aber zum dauerhaften Schutz des Areals nötig ist.“

 

Stadtbaurat Kinder antwortet, dass dies - bis auf den letzten Halbsatz - korrekt sei.

 

12) Stadtbaurat Kinder beantwortet die Fragen von Frau Abenhausen wie folgt:

 

Frage 1:Gab es eine Bauvoranfrage vom Käufer des Kollerschen Waldes und wie wurde sie beschieden?“

 

Nein, eine Bauvoranfrage gab es nicht.

 

Frage 2: „Welche Möglichkeiten sind dem Käufer eingeräumt worden für den Fall, dass er das Grundstück nicht wie von ihm geplant bebauen kann (Rückgaberecht, Teilbebauung etc.)?“

 

Seitens der Stadt Celle sind keine glichkeiten eingeräumt worden. Der Kauf des Grundstückes durch den Investor erfolgte auf privatrechtlicher Ebene. Dazu kann die Stadt Celle keine Angaben machen.

 

Frage 3:Unter welchen Bedingungen ist es denkbar, dass bei der Abstimmung über die mögliche Bebauung des Kollerschen Waldes der Fraktionszwang aufgehoben wird?“

 

Der Ratsvorsitzende gibt dazu an, dass eine Beantwortung dieser Frage durch die Verwaltung nicht glich sei, hierzu müsste eigentlich jede Fraktion selbst Stellung nehmen. Stellvertretend für alle Fraktionen weist er darauf hin, dass es in jeder Fraktion eine gewisse Fraktionsdisziplin gebe, von einem Fraktionszwang könne jedoch nicht die Rede sein.  

 

Eine Zusatzfrage wird in der Sitzung nicht gestellt.

 

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Anlagen zur Vorlage