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ALLRIS - Auszug

02.07.2020 - 10 Entwurf einer Verordnung über das Landschaftssc...

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Wortprotokoll

Herr Sander erläutert den Entwurf der Verordnung über das LSG "Auengrünland und Auwälder bei Boye und Klein Hehlen" in der Stadt Celle.

Aus dem europarechtlichen Status ergibt sich gemäß § 32 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) die Pflicht der nach Landesrecht zuständigen Behörde, das Gebiet zu einem geschützten Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Abs. 2 BNatSchG zu erklären, also je nach Ausprägung und Schutzerfordernis als Naturschutzgebiet (NSG) oder als Landschaftsschutzgebiet (LSG) auszuweisen.

 

Herr Sander berichtet, dass die erste Unterschutzstellung eines wesentlichen Teilbereichs im Stadtgebiet im Jahre 2007 mit der Ausweisung des NSG "Obere Allerniederung bei Celle" erfolgte, das den Talraum oberhalb der Pfennigbrücke bzw. der Ziegeninsel bis zur Straßenbrücke der Kreisstraße K 74 bei Altencelle umfasst. Mit dem NSG "Untere Allerniederung bei Boye" wurde im Jahre 2015 ein weiterer Abschnitt des FFH-Gebiets formell gesichert.

Die zeitliche Abfolge weiterer Unterschutzstellungen wurde abhängig gemacht von der Durchführung städtischer Hochwasserschutzmaßnahmen, die bislang den gesamten Talraum der Aller vom Wehr Celle bis Boye umfassen und u.a. mit umfangreichen Vorlandabgrabungen, Anlage neuer Flutrinnen und Gewässer, Errichtung von Schutzbauwerken und Anlagen der Binnenentwässerung sowie kompensatorischer Neuanlage u.a. von Auwald- und Grünlandflächen verbunden waren. Es wurde in Abstimmung mit dem Land Niedersachsen festgelegt, dass Verordnungsverfahren erst nach Abschluss einzelner Planfeststellungsabschnitte sowie Durchführung der jeweiligen Baumaßnahmen eingeleitet werden, um den neu geschaffenen Zustand einschließlich der von der Planfeststellung umfassten Zielsetzungen zu Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bei der Abgrenzung des Schutzgebiets und der Bestimmung des Schutzzwecks zu berücksichtigen.

 

Für den Teilraum "Boye" der Allerniederung bis zum Wilhelm-Heinichen-Ring im Osten wurde bereits in den Jahren 2014 / 2015 ein Verordnungsverfahren zur Ausweisung als NSG durchgeführt. Aufgrund zahlreicher Einwendungen von Anwohnerinnen und Anwohnern wurde damals die NSG-Kulisse deutlich reduziert und auf den Kernbereich der Aller und der mit ihr funktional verbundenen Lebensräume beschränkt.

Nunmehr ist vorgesehen, die im damaligen Verordnungsverfahren ausgenommenen Flächen des FFH-Gebiets, für die keine besonderen Erfordernisse der Sicherung störungsfreier bzw. störungsarmer Ausbreitungs- und Wanderkorridore streng geschützter Tierarten bestehen, als LSG auszuweisen.

 

Die Ausweisung des Landschaftsschutzgebietes umfasst gemäß diesem Prozedere vorrangig den Bereich des Grünlandes und der Waldbereiche südlich des Ortsteils Klein Hehlen; weiterhin einbezogen ist ein im früheren NSG-Verordnungsverfahren ausgenommener Biotopkomplex aus Grünland, Magerrasen und kleinflächigen Bauminseln westlich der Ortslage Boye.

Das geplante Landschaftssschutzgebiet hat eine Fläche von ca. 55 ha (entsprechend ca. 0,3 % des FFH-Gebiets).

 

Für einen westlich von Boye gelegenen, kleinräumigen Biotopkomplex aus Grünland unterschiedlicher Standortbedingungen und Sandmagerrasen werden in der Verordnung differenzierte Regelungen zum Zweck des Erhalts der ökologischen Funktionen und Wertigkeiten getroffen.

Für die sämtlich im städtischen Eigentum stehenden Grünland- und Waldflächen bei Klein Hehlen werden Bestimmungen zur Sicherung und Entwicklung der Wald-Lebensraumtypen und zur Entwicklung des im Zuge der Hochwasserschutzmaßnahmen neu hergestellten Grünlandes im Sinne der FFH-Richtlinie getroffen.

Weitere Einzelheiten der geplanten Regelungen können den Anlagen entnommen werden.

 

Da das Verfahren zur formellen Sicherung des FFH-Gebiets wegen eines Vertragsverletzungsverfahrens der EU unter einem starken Zeitdruck steht, soll im Juli 2020 die Beteiligung der Öffentlichkeit und Träger öffentlicher Belange erfolgen.

 

Die Mitteilungsvorlage wird zur Kenntnis genommen. Sie dient auch als Grundlage für die formelle Anhörung der betroffenen Ortsräte gemäß § 94 Abs. 1 Satz 1 NKomVG.