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ALLRIS - Auszug

17.09.2020 - 4.1 Einwohnerfragestunde der öffentlichen Ratssitzu...

Beschluss:
zur Kenntnis genommen
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Wortprotokoll

Der Ratsvorsitzende stellt fest, dass bis auf Herrn Walter Schmidt alle Fragesteller/innen anwesend sind. Er werde bei der heutigen Einwohnerfragestunde entsprechend der bisher gängigen Praxis verfahren.

 

1)      Stadtbaurat Kinder beantwortet die Einwohnerfrage von Frau Reich wie folgt:

 

Der Beantwortung der Einwohnerfrage muss vorangestellt werden, dass sie Bezüge zu unterschiedlichen Rechtsnormen im Verwaltungsrecht herstellt. Es wird hier zwischen der Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und der im Bauleitplanverfahren nach dem Baugesetzbuch (BauGB) integrierten Umweltprüfung unterschieden. Das in der Frage angesprochene „beschleunigte Verfahren“ findet nur im Bereich der Bauleitplanung Anwendung. In das Bauleitplanverfahren ist zudem ein Umweltbericht integriert, welcher allerdings im beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 2 BauGB entfällt. Hierzu verweist das Gesetz nach § 13 a Abs. 2 Satz 1 BauGB auf die Regelungen des § 13 BauGB, welche auf das beschleunigte Verfahren ebenfalls angewendet werden.

 

Frage 1:Wer entscheidet darüber, bei welchen Bauvorhaben k e i n e Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen, sondern das „beschleunigte Verfahren“ angewendet wird?“ 

 

Die zuständige Behörde stellt auf der Grundlage geeigneter Angaben des Vorhabenträgers sowie eigener Informationen unverzüglich fest, dass nach den §§ 6 bis 14 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) für das Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) besteht oder nicht. Die Feststellung trifft die Behörde

 

1. auf Antrag des Vorhabenträgers oder

2. bei einem Antrag nach § 15 oder

3. von Amts wegen nach Beginn des Verfahrens, das der Zulassungsentscheidung dient.

 

Die Zuständigkeit richtet sich nach der Art des jeweiligen Vorhabens. Demnach kommen als zuständige Behörden zum Beispiel die Bauaufsichtsbehörden oder auch die Gewerbeaufsichtsämter infrage je nachdem, wofür eine Genehmigung beantragt wird.

 

Ein „beschleunigtes Verfahren“ ist im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht enthalten. Bei Bauvorhaben kann es daher auch keine Anwendung finden. Soweit sich die Frage auf das Bauleitplanverfahren bezieht, sind die eingangs angesprochenen Regelungen des § 13 a BauGB einschlägig.

 

Frage 2: Wie wird das begründet?“ 

 

Die Verfahrensauswahl wird entsprechend der Voraussetzungen und Kriterien begründet, die für die jeweiligen Verfahren im Gesetz benannt werden. Für die Umweltverträglichkeitsprüfung nach UVPG gibt es hierzu ein zweistufiges Verfahren aus einer standortbezogenen Vorprüfung und einer Prüfung unter Berücksichtigung weiterer Kriterien. Im Bauleitplanverfahren nach Baugesetzbuch wird festgestellt, ob die in § 13 bzw. 13 a BauGB benannten Voraussetzungen vorliegen.

 

Frage 3:Wenn eine Umweltverträglichkeitsprüfung stattfindet, wer führt sie nach welchen Kriterien durch?“

 

Die Umweltprüfung wird durch die zuständige Behörde auf der Grundlage des Gesetzes über die Umweltverträglichkeit (UVPG) nach den dort aufgeführten Kriterien durchgeführt. Zur Vorbereitung der Umweltverträglichkeitsprüfung hat der Vorhabenträger Angaben zum Vorhaben zu übermitteln, deren Art und Umfang ebenfalls im Gesetz geregelt werden.

 

Ungeachtet der Frage, ob eine Umweltprüfung nach BauGB oder eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach UVPG durchgeführt werden muss oder auf sie verzichtet werden kann, gilt der Natur- und Artenschutz nach den einschlägigen Regelungen.

 

Frau Reich stellt eine Zusatzfrage dahingehend, ob auch in Zukunft die eben beschriebenen Verfahren nach BauBG oder UVPG durchgeführt werden.  

 

Stadtbaurat Kinder antwortet, dass die Verwaltung auch weiterhin Verfahren nach § 13 bzw. § 13 a BauBG durchführen werde, da es die derzeit geltende Rechtslage entsprechend zulässt. Ebenso werden Umweltverträglichkeitsprüfungen nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt.

 

 

2) Stadtbaurat Kinder beantwortet die Einwohnerfrage von Frau Abenhausen wie folgt:

 

Bei Baumaßnahmen und dem damit einhergehenden Verschwinden von Vegetation wird immer wieder auf Ausgleichsmaßnahmen als Ersatz für das Verschwinden von Bäumen und Grünflächen verwiesen. In der Allerniederung an der Hafenstraße stehen auch solche Ausgleichsbäume. 11 Eichen, Stammdurchmesser 6 cm, vier Meter hoch, Kosten pro Stück ca. 1.000 EURO. Viele, wenn nicht alle dieser Bäume sind dort bereits zum 2. Mal gepflanzt, weil ihre Vorgänger nach kurzer Zeit abgängig waren. Bei einer Begehung Anfang September habe ich festgestellt, dass von den 11 vorhandenen Eichen fünf komplett tot sind, fünf weitere mindestens zur Hälfte abgestorben sind und eine einzige Eiche einen gesunden Eindruck macht.

 

Frage 1:Welchen Sinn macht eine solche Ausgleichsmaßnahme, die Kosten erzeugt und aufgrund des Absterbens der Bäume keinerlei Ausgleich für andernorts gefällte Bäume schafft?“ 

 

Die Bäume gehören zu den im Planfeststellungsbeschluss festgesetzten Kompensationsmaßnahmen für die Umsetzung der Hochwasserschutzplanung im Bereich der Allerinsel. Im Rahmen der Fertigstellungspflege müssen die Ausfälle von der beauftragten Firma ersetzt werden. Zu berücksichtigen sind zudem die beiden letzten extrem heißen Sommer.

 

Frage 2: Wie kontrolliert die Stadt, dass Ausgleichsflächen in der vorgegebenen Frist ordnungsgemäß gepflegt und abgestorbenes ersetzt wird und was passiert, wenn die Fläche nach der Pflegefrist abgängig ist? Wo ist dann der Ausgleich?“ 

 

Die Funktionalität der Kompensationsmaßnahmen wird von der Stadt Celle kontrolliert und die Nachpflanzung eingefordert. Entsprechend verlängert sich der Zeitraum der Fertigstellungspflege. Erst nach erfolgreicher Umsetzung übernimmt die Stadt Celle die Unterhaltung und müsste spätere Ausfälle selber ersetzen. Von nur noch bedingt funktionierenden Ausgleichsmaßnahmen kann daher keine Rede sein.

 

Frage 3:Wenn aufgrund des fortschreitenden Klimawandels Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen von Flächenversiegelung nur noch bedingt funktionieren wo ist nach den Ratsbeschlüssen von „Klima in Not“ bisher auf das Fällen auch nur eines einzigen gesunden Baumes im Rahmen von anstehenden Baumaßnahmen verzichtet worden?“

 

Bei Fällungen von Bäumen für ein zulässiges und genehmigtes Bauvorhaben gelten analoge Regeln für den Ausgleich und sind ebenfalls dauerhaft zu sichern und die dafür erforderlichen Mittel dem jeweiligen Vorhaben zuzuordnen.

 

Frau Abenhausen stellt eine Zusatzfrage dahingehend, wie Rat und Verwaltung zu einem öffentlichen Ausgleichsflächenregister bzw. -kataster stehen, das aufzeigt, auf welchen Flächen Nachpflanzungen erfolgt sind und in welchem Zustand sie sich befinden (siehe Stadt Osnabrück, die dafür mit einem Transparenzpreis ausgezeichnet worden ist).

 

Stadtbaurat Kinder antwortet, dass wie eben von ihm ausgeführt bei vorhandenen Ausgleichsflächen zunächst die beauftragten Firmen abgängige Bäume ersetzen müssten. Nach Ablauf der einschlägigen Frist würde dies durch die Verwaltung erfolgen. Weiterhin weist er darauf hin, dass die Verwaltung zwar kein Kataster wie die Stadt Osnabrück habe, doch man führe eine Übersicht über die vorhandenen Ausgleichsflächen und welche Maßnahmen durchzuführen sind.

 

Beigeordneter Zobel ist dankbar für diese Anfrage; durch die Antwort des Stadtbaurates sei das Problem jedoch nicht gelöst. Als Beispiel nennt er das Neubaugebiet Kieferngrund, dort seien als Ausgleichsmaßnahmen 22 Eichen gepflanzt worden, von denen mindestens schon 14 am Absterben seien. Dies sehe alles sehr trostlos aus und viele würden von der Allee der toten Bäume sprechen. Deshalb habe er auch eine Anfrage eingereicht, um hier Klarheit zu bekommen. Die Verwaltung müsse die Kompensationsmaßnahmen besser kontrollieren, deshalb habe er kürzlich beantragt, ein Kompensationskataster mit allen aktuellen Ausgleichsflächen und Ersatzmaßnahmen zu erstellen.

 

Ratsherr Müller führt aus, dass die Verwaltung zu einer Anfrage von ihm zu vorhandenen Baumpatenschaften seinerzeit ausgeführt habe, dass es diese schon gibt. Auf seinen Hinweis, dass er dazu auf der stätischen Homepage nichts gefunden habe, hat die Verwaltung zugesagt, dies auf der Homepage besser zu platzieren. Bis zum 10.09. sei in dieser Hinsicht nichts passiert, doch als am 11.09. diese Einwohnerfrage eingegangen sei, habe die Verwaltung prompt reagiert. Dies zeige deutlich, dass Einwohnerfragen doch etwas bewegen können.

 

3) Einwohnerfrage von Herrn Schmidt:

 

Herr Schmidt war bei der Sitzung nicht anwesend. Die von ihm eingereichten Fragen entsprechen nicht den Anforderungen der Geschäftsordnung (GO), da sie sich weder auf einen Beratungsgegenstand der Ratssitzung oder auf eine andere Angelegenheit der Stadt beziehen (§ 17 Abs. 2 der GO).

 

4) Stadträtin McDowell beantwortet die Einwohnerfrage des Kunstvereins wie folgt:

 

Sind die für die Belegung der Räume im Celler Schloss zuständigen Landesbehörden in Hannover seitens der Stadt Celle darauf hingewiesen worden, dass bei einer Umwidmung der Nutzung der Gotischen Halle dergestalt, dass dort keine Ausstellungen mehr stattfinden können,

 

1.)    in der Celler Innenstadt kein auch nur annähernd vergleichbarer Ausstellungsraum für Kunstgegenstände existiert?

 

Ja, das Land ist entsprechend informiert worden.

 

2.)    zwei Kulturvereine, nämlich der Kunstverein und der BBK, die sich seit mehr als 50 Jahren darum kümmern, moderne, zeitgenössische Kunst in Celle zu zeigen, dies künftig nicht mehr in angemessener Form durchführen können?

 

Nein.

 

3.)    jedenfalls beim Kunstverein die Gefahr der Auflösung besteht, weil die Ziele des Vereins unter diesen Umständen nicht mehr erreicht werden können?

 

Darüber konnte das Land noch nicht informiert werden, da dieses Argument erstmals in der Sitzung des Kulturausschusses am 10.09. zur Sprache kam.

Die Verwaltung wird die bisherigen Diskussionen und Hinweise zum Anlass nehmen, die angedachte neue Nutzung der Gotischen Halle infrage zu stellen mit dem Ziel, die Halle als Ausstellungsort beizubehalten.

 

Herr Dr. Kerstan (1. Vorsitzender des Kunstvereins) stellt eine Zusatzfrage dahingehend, ob seitens der Stadt bei kommenden Verhandlungen mit Hannover expressis verbis darauf hingewiesen werde, dass die beiden Kunstvereine praktisch nicht mehr arbeiten können, wenn es tatsächlich zu dieser Umwidmung kommen sollte oder soll dies expressis verbis nicht gesagt werden. Stadträtin McDowell antwortet, dass man dies gerne expressis verbis einbringen wolle.

 

Beigeordneter Zobel zeigt sich dankbar für das Engagement der Kulturschaffenden und  stellt fest, dass eine öffentliche Diskussion viel Positives bringe. Seine Fraktion wolle die bisherige Nutzung der Gotischen Halle erhalten und er begrüßt, dass die Verwaltung diesen Weg mitgehe.

 

 

5) Oberbürgermeister Dr. Nigge (zu Frage 1) und Erster Stadtrat Bertram (zu Frage 2 und 3) beantworten die Einwohnerfrage von Frau Bahr wie folgt:

 

Frage 1: Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister Dr. Nigge, die Sitzungstermine des Verwaltungsausschusses werden nicht veröffentlicht, warum akzeptieren Sie, dass eine von Ihnen erlassene Dienstanweisung vom 01.09.2019 nicht ausgeführt wird?“

 

Die Sitzungen des Verwaltungsausschusses sind gem. § 78 Abs. 2 Satz 1 NKomVG nicht öffentlich. Demnach muss keine Öffentlichkeit durch etwaige Bekanntmachungen gewahrt werden. Bei der Dienstanweisung für den Sitzungsdienst der Stadt Celle handelt es sich um eine innerorganisatorische Verwaltungsvorschrift ohne Außenwirkung. Sie ist keine unmittelbar auf den Bürger wirkende Rechtsnorm. Ein etwaiger Anspruch auf Veröffentlichung der Sitzungstermine des Verwaltungsausschusses lässt sich daraus nicht herleiten.

 

Frage 2: In der sogenannten Übertragung von Zuständigkeiten ist festgelegt, dass in Celle die Verfügung über die Deckungsreserve vom Verwaltungsausschuss auf den Oberbürgermeister übergeht. Sehr geehrter Herr Dr. Nigge, wozu benötigen Sie eine Deckungsreserve von 2 Mio. €?“

 

Aufgrund der finanziellen Auswirkungen der Corona-Pandemie war die Stadt Celle verpflichtet, einen Nachtragshaushalt aufzustellen. Um die Auswirkungen auf das Jahresergebnis möglichst gering zu halten, wurden die ermittelten Mehraufwendungen in Höhe von 2 Mio. € eingestellt. Erst wenn unter Ausnutzung aller Kompensationsmöglichkeiten weiterhin ein Mehrbedarf entsteht, wird dieser Betrag überplanmäßig dem entsprechenden Budget zugeordnet. Über überplanmäßige Auszahlungen ab 20.000 € entscheidet der Rat der Stadt Celle. Hierbei handelt es sich somit nicht um Verfügungsmittel des Oberbürgermeisters.

 

Frage 3: Auf der Web-Seite der Stadt Celle zum Verkauf des Prinzenpalais war der Verfahrenswechsel vom „Preis auf Anfrage“ zum „Bieterverfahren“ bis wenigstens Ende November 2019 nicht erkennbar. Wo und Wann wurde veröffentlicht, dass der Verkauf des Prinzenpalais im Bieterverfahren durchgeführt wird?

 

Die aktuelle Marktlage und die Verkaufsbestrebungen der vergangenen sieben Jahre zeigten deutlich, dass das Prinzenpalais nicht zum 2013 festgestellten Verkehrswert zu veräern ist. Im Januar 2020 legte ein Interessent das bis dato höchste schriftliche Kaufpreisangebot vor, dessen Annahme durch die politischen Gremien beschlossen wurde.

 

Eine Zusatzfrage wird in der Sitzung nicht gestellt.

 

rgermeisterin Fiß erklärt bezüglich der einführenden Anmerkungen von Frau Bahr bei ihrer Einwohnerfrage, dass sie Einwohnerfragen nicht als störend empfinde, sondern sehr begrüße. Doch viele Fragen würden sich auf spezielle Themen in den Ortsteilen beziehen und hier regt sie an, sich mit diesen Fragen an die zuständigen Ortsräte zu wenden, denn die Ortsratsmitglieder hätten sehr gute örtliche Kenntnisse und bei diesen Sitzungen sei meistens mehr Zeit, um darauf einzugehen.  

 

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Anlagen zur Vorlage