25.02.2021 - 3 Änderung der Satzung über die Benutzung und die...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 3
- Datum:
- Do., 25.02.2021
- Status:
- gemischt (Protokoll genehmigt)
- Uhrzeit:
- 17:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 56 Eigenbetrieb Celler Zuwanderungsagentur
- Beschluss:
- vertagt
Wortprotokoll
Hr. Nothdurft erläutert den Ausschussmitgliedern, dass die Zuwanderungsagentur gem. § 5 NKAG verpflichtet ist, sämtliche entstandenen Kosten umzulegen und kostendeckend zu kalkulieren. Aufgrund der stark reduzierten Wohnungsfläche von ca. 12.000m² in 2019 auf nunmehr ca. 4.000² zum 31.12.2020 ist eine Anpassung der Gebühren notwendig. Von ursprünglich 200 Wohnungen, die von der ZAS angemietet wurden, beläuft sich der Bestand zum 31.12.2020 auf 58. Mitte des Jahres 2021 werden voraussichtlich noch 50 Wohnungen im Bestand sein. Er verdeutlicht, dass die Reduzierung der vermieteten Wohnungen positiv aufzeigt, dass die Integration Erfolg hat. Die Geflüchteten finden mit Unterstützung der ZAS selbst Wohnraum. Eingehend auf die Gebührenkalkulation erklärt Herr Nothdurft die Parameter, die für die Kalkulation maßgeblich sind. Dies sind die vermietete Wohnfläche, die Grundmieten, Heizkosten, Strom und Hausverwaltungskosten. Bei den Grundmieten und Stromkosten wurden die Kosten reduziert, während bei den Heizkosten und den Kosten für die Hausverwaltung die Kosten gestiegen sind. Insgesamt stellt sich ein Defizit dar, dass zur Kostendeckung auf die Nutzungsgebühr umgelegt werden muss. Herr Nothdurft erklärt, dass die Heizkosten vom Individualverhalten der Nutzer abhängig sind. Bei den Hausverwaltungskosten sind Personalkosten durch Stellenabbau reduziert worden, dies konnte jedoch nicht in dem Verhältnis wie die Wohnungsrückgaben erfolgen.
Es folgen diverse Fragestellungen der Ausschussmitglieder an Herrn Nothdurft. Eingehend auf die einzelnen Fragestellungen erklärt Herr Nothdurft, dass in den Hausverwaltungskosten keine Personalkosten für die Sozialarbeit bei der Kalkulation eingeflossen sind. Bei den Obdachlosenunterkünften handelt es sich nicht um Mietwohnungen, sondern um eine öffentliche Einrichtung, deswegen ist der Mietspiegel nicht anwendbar und eine Gebührenerhöhung um 20% zulässig. Guthaben werden den Nutzern nicht direkt ausgezahlt, da die Nutzungsgebühr pauschaliert ist. Etwaige Guthaben werden aber pauschal bei der Gebührenkalkulation berücksichtigt. Eine Einzelabrechnung würde bei der relativ hohen Fluktuation der Nutzer einen sehr hohen Mehraufwand an Verwaltungskosten verursachen. Nach einer Ausurteilung ist dieses Verfahren rechtlich zulässig. Die höhere Gebühr belastet nur die Selbstzahler.
Ratsfrau Uca und Ratsherr Gerlach beantragen, dass über den TOP erst entschieden wird, wenn die Fragen in dem Schreiben des Flüchtlingsrates vom 24.02.2021 an die Zuwanderungsagentur beantwortet sind. Die Entscheidung über die Vorlage soll vertagt werden.
Dem Vorschlag wird mit 3 Ja-Stimmen, 1-Nein- Stimme und 5 Enthaltungen zugestimmt.
Der TOP soll gemeinsam im Ausschuss für Soziales und Integration am 03.02.2021 beraten werden.
Anlagen zur Vorlage
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(wie Dokument)
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219,2 kB
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458,5 kB
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3
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(wie Dokument)
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638,8 kB
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4
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öffentlich
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230,2 kB
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