16.06.2022 - 4 Neufestsetzung des Wasserschutzgebietes Garßen
Grunddaten
- TOP:
- Ö 4
- Datum:
- Do., 16.06.2022
- Status:
- gemischt (Protokoll genehmigt)
- Uhrzeit:
- 17:07
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 64 Umweltschutz
- Ziele:
- Erfüllung der Aufgaben als Oberzentrum
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Frau Düe hält einen Vortrag zur Ausweisung des neuen Wasserschutzgebietes (WSG) Garßen (siehe Anlage). Die Untere Wasserbehörde (UWB) der Stadt Celle ist für das festzusetzende Wasserschutzgebiet zuständig, das sich sowohl im Stadtgebiet als auch im Landkreis Celle befindet.
Im Frühjahr 2021 stellte die Stadtwerke Celle GmbH einen Antrag zur Neuausweisung des Wasserschutzgebietes bei der UWB. Die Ausweisung dient der öffentlichen Wasserversorgung in der Region und somit dem Allgemeinwohl.
Das Wasserschutzgebiet teilt sich parzellenscharf in die Schutzzonen II, IIIA und IIIB auf und berücksichtigt dabei die 50 %-Regel (Vermeidung von Übermaß), wobei Flurstücke mit einem Flächenanteil von über 50 % innerhalb des Einzugsgebietes mit die in die Schutzzonenabgrenzung einbezogen werden.
Das Einzugsgebiet der Wassergewinnung Garßen erstreckt sich über ca. 19 km von Südwesten nach Nordosten und zwischen 2 km bis zu 5 km von Nordwesten nach Südosten und betrifft die Stadt Celle, die Stadt Bergen und Gemeinden Eschede und Unterlüß.
Die Schutzzonen umfassen ca. 6.170 ha. Betroffene Ortsteile im Stadtgebiet Celle sind Scheuen, Vorwerk und Garßen. Insgesamt ist eine Flächenreduzierung zur alten Verordnung von 1981 um 53 % festzustellen.
Die neue Verordnung regelt Schutzbestimmungen für die Bereiche Abwasser, Landbewirtschaftung, Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, Bau- und Sondernutzungen sowie Bodeneingriffe. Bestimmte Handlungen sind nach Maßgabe der Schutzbestimmungen verboten, genehmigungsbedürftig oder nach dieser VO nicht geregelt und somit als zulässig eingestuft.
Herr Blidon (FDP) erkundigt sich, welche Vorteile es gibt, wenn das Schutzgebiet verkleinert wird. Frau Düe erläutert, dass das alte Gebiet nach den heutigen hydrogeologischen Erkenntnissen im Übermaß ausgelegt ist und somit nicht mehr dem modellberechneten unterirdischen Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage entspricht. Das bestehende WSG wurde 1981 nach seinerzeitigem Stand der Technik ausgewiesen, zwischenzeitlich haben sich die Kenntnisse über die Untergrund- und Strömungsverhältnisse erweitert. Die Schutzbedürftigkeit der zukünftig aus dem Schutzgebiet herausfallenden Flächen entfällt, womit folglich eine weitere Ausweisung als Wasserschutzgebiet rechtlich nicht zu halten ist. Der Wassertropfen, der außerhalb des unterirdischen Einzugsgebietes (Vortragsfolie Seite 8: Die roten und orangenen Strömungslinien stellen das unterirdische Einzugsgebiet/ Zustromgebiet dar) im Erdreich versickert, wird die Fassungsanlage des Wasserwerkes Garßen nicht erreichen. Nur die Flächen innerhalb des Zustromgebietes sind unter Berücksichtigung des Übermaßverbotes (50%-Regel) als WSG auszuweisen.
Auf Herrn Dr. Hubers (Celler Klimaplattform) Nachfrage hin erklärt Frau Düe, dass das Grundwasser aus ca. 60 m Tiefe, aus dem sogenannten unteren Grundwasserstockwerk, gefördert wird. In Celle stehen in der Regel 2 Grundwasserstockwerke an, die sich in einen oberen Grundwasserleiter und einen unteren Grundwasserleiter aufteilen und in der Regel von einem Grundwasserhemmer voneinander getrennt sind.
Herr Lodemann (Vertreter des Landvolkes) wendet ein, dass er die Unterlagen erst am 14.06. erhalten habe und somit wenig Zeit hatte sich mit der Thematik zu beschäftigen. Er merkt an, dass die Grenze des Wasserschutzgebietes teils quer durch die landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsräume verläuft. Frau Düe bestätigt, dass die Grenzziehungen in wenigen Einzelfällen die sog. Feldblöcke durchschneiden. Die Landwirtschaft würde sich wünschen, dass in diesen Fällen der gesamte Feldblock zum Bestandteil des WSG wird. Entsprechend des Übermaßverbotes ist das aus wasserwirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht vorgesehen. Herr Lodemann fragt ferner nach Ausgleichszahlungen für diese zukünftig aus dem WSG herausfallenden landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsflächen. Frau Düe verweist auf die WSG-Gebietskooperation, in der der Wasserversorger als auch der NLWKN (Nds. Landesamt für Wasser-, Küsten- und Naturschutz) die Kooperationspartner sind. Die Regelung von Ausgleichszahlungen sind nicht Bestandteil eines Wasserschutzgebietsausweisungsverfahrens.
Herr Ehlers (CDU) lobt die umfangreiche Vorlage und fragt nach, wer die Auswirkungen wie beispielsweise sinkende Grundwasserstände regelt und bewertet? Frau Düe erklärt, dass einer Ausweisung ein Bewilligungsverfahren vorausgeht. Jedes Jahr erfolgt ein Monitoring für Hydrologie, Forst- und Naturschutz. Von den in der wasserrechtlichen Bewilligung zur Entnahme von Grundwasser zu Zwecken der Trink-, Lösch und Brauchwasserversorgung insgesamt bewilligten 9 Mio m³/Jahr werden derzeit nur etwa 5,6 Mio m³/Jahr gefördert.
Herr Ehlers informiert sich weiterhin, ob sich etwas an der Feldberegnung ändert und es Auswirkungen auf den Flugbetrieb vom Flugplatz Celle-Arloh hat.
Das wasserrechtliche Genehmigungsverfahren für die Feldberegnung ist derzeit in Vorbereitung und steht nicht im Zusammenhang mit der WSG-Ausweisung. Auch für den Flugplatz Arloh gibt es keine Einschränkungen.
Herr Rentsch (SPD) erkundigt sich, ob in der bewilligten Entnahmemenge auch die Mengen enthalten sind, die nach Wietze geliefert werden und ob das übrige Wasser verkauft werden könne (die 3,5qm). Frau Düe zufolge sind die Mengen entsprechend der Wasserlieferverträge mit eingerechnet. Da die Trinkwasserversorgung jedoch möglichst ortsnah erfolgen muss, dürfte ein Verkauf in andere Gebiete ausgeschlossen sein.
Der Ausschuss stimmt dem Beschlussvorschlag mit 7 Zustimmungen und 3 Enthaltungen zu.
Anlagen zur Vorlage
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Anlagen
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