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ALLRIS - Vorlage

Mitteilungsvorlage - MV/0148/08

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

Entfällt

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Sachverhalt:

Die Verkehrssicherheitskommission (VSK) lehnte den Antrag in ihrer Sitzung am 24.04.2008 ab. Die Beschilderung der Fußgängerzone (teilweise mit ZZ „Radfahrer frei“) ist rechtlich einwandfrei. Die gesetzliche Regelung zum vorgeschriebenen Verhalten der Verkehrsteilnehmer ist eindeutig, d. h. der Fußgänger hat innerhalb der Fußgängerzone stets Vorrang. Radfahrer haben entsprechend Rücksicht zu nehmen. Der Vorschlag, Fußgänger durch eine Markierung auf kreuzende Radfahrer hinzuweisen, geht nicht einher mit der gesetzlichen Regelung, da dem Radfahrer dadurch ein Vorrang eingeräumt wird, den er nicht besitzt.

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