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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - BV/0018/08-1

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

Der Rat beschließt:

 

  1. Die Gründung der Citymanagement Celle Geschäftsführung GmbH und den Gesellschaftsvertrag in der beigefügten Fassung (Anlage 2) und

 

  1. dass das Stammkapital zur Gründung in Höhe von 25.000,00 Euro durch die Stadt Celle erbracht wird.

 

  1. Die Gründung der Citymanagement Celle GmbH & Co. KG und den Gesellschaftsvertrag in der beigefügten Fassung (Anlage 1).

 

  1. Die Stadt Celle wird Kommanditistin in der Citymanagement Celle GmbH & Co. KG.

 

 

Der Rat wählt neben dem Oberbürgermeister folgende Mitglieder in den Beirat der Citymanagement GmbH & Co. KG:

 

1.                        Vertreter/-in:                

2.                        Vertreter/-in:                

3.                        Vertreter/-in:                

4.                        Vertreter/-in:                

5.                        Vertreter/-in:                

 

 

Der Rat wählt neben dem Oberbürgermeister folgende Vertreter/-innen in die Gesellschafterversammlung der Citymanagement GmbH & Co. KG:

 

1.                        

2.                        

 

Die Mitglieder bzw. Vertreter/-innen sind von den vorschlagsberechtigten Fraktionen zu benennen.

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Sachverhalt:

Der laufende Stadtmarketingprozess der Arbeitsgruppe Citymanagement führte moderiert und begleitet durch das Büro Frauns aus Münster zu einem Handlungskonzept und einer empfohlenen Organisationsstruktur des zukünftigen Citymanagements in Celle.

 

Der Rat der Stadt Celle hat in seiner Sitzung am 08.11.2007 diesem Handlungskonzept folgend die von der Arbeitsgruppe empfohlene Organisationsform einer Citymanagement Celle GmbH & Co. KG aufgenommen und beschlossen:

 

  1. Die Stadt Celle beteiligt sich an der zu gründenden „Citymanagement Celle GmbH & Co. KG“.
  2. Die Stadt Celle zeichnet Kommanditanteile.
  3. In den Organen der GmbH & Co. KG wird der Einfluss der Stadt Celle entsprechend ihres jährlichen finanziellen Beitrags gesichert. Dieser beträgt aber maximal 50 %.
  4. Die Stadt Celle stellt das erforderliche Stammkapital für die Gründung der GmbH zur Verfügung.
  5. Die Stadt Celle trägt die Kosten für die Ausschreibung der Stelle der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers aus den Mitteln des Haushalts 2007.
  6. Die nicht verbrauchten Mittel aus dem im Jahr 2007 für Stadtmarketing zur Verfügung gestellten Ansatz in Höhe von 250.000,00 Euro werden als Haushaltsausgaberest ins Haushaltsjahr 2008 übertragen.
  7. Das Büro Frauns wird beauftragt, die Gründung der Gesellschaft bis zur Einstellung der Geschäftsführerin/des Geschäftführers weiterhin fachkundig zu begleiten. Die Auftrags­abwicklung ist durch die Geschäftsführerin Frau Frauns selbst zu erbringen.

 

Auf der Grundlage der Ergebnisse der Arbeitsgruppe Citymanagement sowie der Resultate der durch das Büro Frauns moderierten Workshops wurden durch den in der Arbeitsgruppe mitwirkenden Herrn Rechtsanwalt und Notar Friedrich Wilhelm Hindahl Entwürfe der Gesellschaftsverträge sowohl der Citymanagement Celle GmbH & Co. KG als auch der zugehörigen Citymanagement Celle Geschäftsführung GmbH, die als Komplementärin der KG fungiert, erstellt.

 

Anlässlich des am 18.10.2007 durchgeführten Workshops 5, an dem neben der Arbeitsgruppe Citymanagement auch die Fraktionsvorsitzenden der Ratsfraktionen, Herr Oberbürgermeister Dr. h.c. Biermann sowie die 1. Stadträtin Frau Dr. Schmitt teilnahmen, führte Herr Hindahl zu der im Ergebnis der Beratungen der Arbeitsgruppe im Workshop 4 empfohlenen Rechtsform der GmbH & Co. KG aus:

 

„Der Arbeitskreis City-Management empfiehlt als Organisationsform des künftigen City-Managements Celle die GmbH & Co. KG in der Form der so genannten Einheitsgesellschaft, bei der die GmbH-Geschäftsanteile von der Kommanditgesellschaft gehalten werden. Die KG ist dann die alleinige Gesellschafterin ihrer Komplementär-GmbH, so dass die Kommanditisten unmittelbar über ihre Gesellschafterversammlung durch Beschlüsse die Geschäfte der GmbH bestimmen können.

 

Andererseits beeinflusst ein Wechsel unter den Gesellschaftern der KG (Ein- und Austritte) nicht die GmbH, da deren alleiniger Gesellschafter KG unverändert bleibt.

 

Die GmbH kann entweder von allen Gründungskommanditisten oder von einem Kommanditisten als Treuhänder gegründet werden, der die GmbH-Anteile dann an die KG abtritt, und zwar gegen Erstattung der vom GmbH-Gründungsgesellschafter erbrachten Stammeinlage. Die Funktion des Gründungsgesellschafters der GmbH könnte die Stadt Celle übernehmen, möglicherweise mit der Regelung, dass der Erstattungsanspruch aus der dann von der Stadt Celle erbrachten Stammeinlage bis zur Beendigung der KG gestundet wird, wobei die eingezahlte Stammeinlage fest angelegt wird, so dass dadurch der Grundsatz der Stammkapitalerhaltung gewahrt ist.

 

Geschäftsführer der geschäftsführenden GmbH wird der anzustellende City-Manager.

 

Kommanditist kann jeder Immobilien-/Grundstückseigentümer und/oder Gewerbetreibende, Freiberufler sowie sonstige Dienstleister aus dem Bereich der Celler Innenstadt (deren Grenzen anhand einer Karte festgelegt werden müssen) werden, und zwar mit einem relativ geringen Kapitalanteil, um die Eintrittsschwelle in die KG für alle Interessenten möglichst niedrig zu halten. Die Haftung des Kommanditisten gegenüber Gläubigern ist auf den Betrag seiner Hafteinlage (Kapitalanteil) beschränkt und ausgeschlossen, wenn diese Einlage erbracht ist (§ 171 Abs. 1 HGB). Die Kommanditanteile für die Kommanditisten könnten für alle Kommanditisten in gleicher (relativ geringer) Höhe festgelegt werden, um insbesondere auch den Kleingewerbetreibenden Anreize zu geben, der KG beizutreten und das Entstehen des Argwohns zu vermeiden, „die Großen“ könnten die Abstimmungen in der KG beherrschen (ähnlich wie bei der eingetragenen Genossenschaft, in der jedes Mitglied auch nur einen Geschäftsanteil zeichnen kann).

 

Ein- und Austritte können ebenso wie bei einer Genossenschaft gestaltet werden, gleichermaßen der Ausschluss wegen gesellschaftsschädigenden Verhaltens.

 

Die Finanzierung der laufenden Geschäfte der GmbH & Co. KG müsste dann über Beiträge erfolgen, deren Höhe in einer von der Gesellschafterversammlung zu verabschiedenden Beitragssatzung zu bestimmen ist und zu deren Zahlung (jährlich oder monatlich) sich jeder Kommanditist verpflichtet. Auch diese Verpflichtung ist im Gesellschaftsvertrag festzulegen. Die Höhe dieser Beträge könnte abhängig gemacht werden von der jeweiligen Gewerbefläche des Kommanditisten. Der Zwang zum Konsens folgt aus dem Umstand, dass jeder Kommanditist die Gesellschaft gegen Rückgewähr seiner Hafteinlage auch wieder verlassen kann.

 

Zur Überwachung der Geschäftsführung des City-Managers sollte ein von den Kommanditisten zu wählender Aufsichtsrat installiert werden, in dem der Stadt Celle eine bestimmte Anzahl von Aufsichtsratssitzen vorbehalten sein könnte. Auch könnte der Gruppe der Grundstückseigentümer und der Gruppe der Gewerbetreibenden/Freiberufler/Dienstleister jeweils eine gleiche Anzahl von Sitzen zugebilligt werden.

 

Der Stadt Celle könnte für namentlich zu bestimmende Fälle gegenüber Beschlüssen des Aufsichtsrates und der Gesellschafterversammlung ein Veto-Recht eingeräumt werden, um im Notfall eine Geschäftspolitik in der KG zu verhindern, die die Stadtentwicklung der Stadt konterkarieren würde.

 

Eine derart organisierte KG fand auch die Zustimmung der Mitglieder des Workshops, die ursprünglich eine Genossenschaft bevorzugten. Einig war man, dass die Gründung der KG als „Selbsthilfe-Bewegung von unten“ in Gang gesetzt werden sollte, also im Vorfeld eine Vielzahl von Kommanditisten geworben wird, die eine Beitrittsbereitschaftserklärung unterschreiben“.

 

Der beigefügte Gesellschaftsvertragsentwurf der Citymanagement Celle GmbH & Co. KG (Anlage 1) beinhaltet neben der dargestellten Empfehlung der Arbeitsgruppe auch die Festlegungen des Ratsbeschlusses vom 08.11.2007. Gleiches gilt für den Entwurf des Gesellschaftsvertrages der Citymanagement Celle Geschäftsführung GmbH (Anlage 2). Die rechtliche Struktur der Citymanagement GmbH & Co. KG sowie das Zusammenwirken und die Zuständigkeiten der Gesellschaftsorgane Geschäftsführung, Beirat und Gesellschafterversammlung sind in der beigefügten Übersicht (Anlage 3) dargestellt.

 

Gemeinden dürfen gemäß § 109 Abs. 1 Ziffer 6 Unternehmen und Einrichtungen in einer Rechtsform des privaten Rechts nur führen oder sich daran beteiligen, wenn sie einen angemessenen Einfluss, insbesondere im Aufsichtsrat oder in einem entsprechenden Überwachungsorgan erhalten und dieser durch Gesellschaftsvertrag, Satzung oder in anderer Weise gesichert wird.

 

Gesellschaftsvertraglich ist dieser gesetzliche Vorbehalt in den §§ 5 Abs. 4 und 10 Abs. 1 des KG-Vertrages umgesetzt worden. Die Stadt Celle ist verbindlich im Aufsichts- und Kontrollorgan der Gesellschaft, dem Beirat, vertreten. Die Stimmen der ihr zuzuordnenden Mitglieder sind entsprechend des Finanzierungsanteils der Stadt an den Einnahmen der Gesellschaft gewichtet. Ein angemessener Einfluss ist damit gesichert.

 

Der Einfluss der Stadt Celle in dem weiteren Gesellschaftsorgan, der Gesell­schafterversammlung, entspricht dem der übrigen Kommanditisten und damit der Meinungsbildung in der Arbeitsgruppe Citymanagement. Die Einigung auf Stimmengleichheit sowohl der „kleinen“ als auch der „großen“ Kommanditisten, die auch in der Festlegung der Kommanditanteile von jeweils 50,00 Euro zum Ausdruck kommt, ist die maßgebliche Geschäftsgrundlage der Gesellschaft. Ein Abweichen von dieser Bedingung der gleichberechtigten Einflussnahme dürfte den übrigen Gesellschaftern nicht zu vermitteln sein und ist deshalb nicht in das Vertragswerk aufgenommen worden.

 

Die Ergebnisse der Arbeitsgruppe Citymanagement wurden, nachdem die Konzeptphase weitgehend abgeschlossen und die Ausschreibung der Position des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin bundesweit erfolgte, am 07. Mai 2008 in der Alten Exerzierhalle am Neuen Rathaus den interessierten Innenstadtakteuren vorgestellt. In der Folge erklärten bereits 33 zukünftige Kommanditisten ihren Beitritt zu der zu gründenden Gesellschaft.

 

Die Entscheidung über die Gründung der Citymanagement Celle Geschäftsführung GmbH und der Citymanagement Celle GmbH & Co. KG bzw. die Beteiligung der Stadt Celle an der KG sind gemäß § 116 Abs. 1 NGO der Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich, mindestens sechs Wochen vor Beginn des Vollzugs, anzuzeigen. Die Anzeige erfolgt nach dem Ratsbeschluss am 29.05.2008. Das eigentliche notariell beurkundete Gründungsgeschäft kann daher erst nach Ablauf der Sechs-Wochen-Frist vollzogen werden.

 

Gemäß § 10 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der Citymanagement Celle GmbH & Co. KG hat die Gesellschaft einen aus 12 Mitgliedern bestehenden Beirat. Sechs Mitglieder bzw. deren Vertreter werden von der Stadt Celle entsandt, wobei der Oberbürgermeister Kraft Gesetzes zu benennen ist (§ 111 Abs. 2 NGO). Vom Rat sind demnach jeweils fünf weitere Mitglieder und deren Vertreter zu benennen. Wie auch bei der Besetzung von Fachausschüssen erfolgt die Zuweisung von Sitzen bzw. des Zuschlagsrechts nach dem Verfahren „Hare–Niemeyer“ (§ 51 Abs. 6 i. V. m. Abs. 2 NGO).

 

Für den Beirat der Citymanagement GmbH & Co. KG sind demnach neben dem Oberbürgermeister zwei Beiratsmitglieder von der CDU-Fraktion, zwei weitere von der SPD-Fraktion und ein Mitglied von der FDP-Fraktion zu benennen. Gleiches gilt für die zu benennenden Vertreter.

 

In der Gesellschafterversammlung der Citymanagement GmbH & Co. KG wird die Stadt Celle durch drei Personen vertreten, wobei der Oberbürgermeister wiederum Kraft Gesetzes zu benennen ist. Das Vorschlagsrecht für die beiden übrigen Vertreter entfällt für eine Person auf die CDU-Fraktion und für die weitere auf die SPD-Fraktion. Vertreter müssen nicht bestimmt werden, da ein Vertreter auch alle Stimmen der Stadt Celle abgeben kann.

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Anlagen

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