Beschlussvorlage - BV/0194/08
Grunddaten
- Betreff:
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Bebauungsplan Nr. 145 der Stadt Celle "Gewerbegebiet Neuenhäuser Straße West"- Aufstellungsbeschluss (§ 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB))
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Vorzimmer FB 5
- Zuständigkeit:
- (Dr. h. c. Martin Biermann)
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Liegenschaften
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Vorberatung
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26.06.2008
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Rat der Stadt Celle
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Entscheidung
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03.07.2008
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Sachverhalt:
Lage des Plangebietes:Ortsteil Neuenhäusen,
Teilfläche des Geländes zwischen Wiesenstraße, Neuenhäuser
Straße, Waldweg und den Fernbahngleisen der Eisenbahnstrecke
Celle - Hannover
Größe des Plangebietes:ca. 3,9 ha
Die Stadt Celle hat Interesse an der Erweiterung und Neuansiedlung von eisenbahnbezogenen Gewerbebetrieben. Damit Celle als Standort für bahnbezogenes Gewerbe gestärkt wird, soll das Gelände an der Neuenhäuser Straße für derartige Nutzungen vorbereitet werden. Dazu gehört auch, dass die für eisenbahnbezogene Gewerbebetriebe in Frage kommenden Flächen nicht durch andere Nutzungen, insbesondere Einzelhandelsnutzungen, belegt werden.
Zum Erreichen dieses Zieles ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich.
Wesentliche Teile des Planbereiches stellen zurzeit gewidmete Bahnflächen dar. Um Kollisionen zwischen den Festsetzungen des Bebauungsplanes (Bauflächen in einem Gewerbegebiet) mit dem Widmungszweck der Bahnflächen (Verkehr) zu vermeiden, sollen bestimmte Festsetzungen als „bedingte Festsetzungen“ gemäß dem neuen Instrument des § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB getroffen werden. Das bedeutet, dass diese Festsetzungen erst unmittelbar nach Endwidmung der Bahnfläche in Kraft treten. Andere Festsetzungen des Bebauungsplanes werden sofort nach Abschluss des Aufstellungsverfahrens, also schon vor der Bahnflächenendwidmung in Kraft treten können.
Die Beteiligung des Ortsrates Neuenhäusen ist gem. § 55 g Abs. 3 Nr. 2 NGO nicht zum Aufstellungsbeschluss erforderlich. Der Ortsrat wird im Verlauf des Verfahrens rechtzeitig vor dem Satzungsbeschluss beteiligt.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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427,9 kB
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