Hauptmenü
Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - BV/0242/08

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag:

Der Rat beschließt die als Anlage 1 beigefügte Vergnügungssteuersatzung.

Reduzieren

Sachverhalt:

In den vergangenen Jahren haben sich die Gerichte immer wieder mit der Form der Erhebung der Vergnügungssteuer auf Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit beschäftigt. Nunmehr zeichnet sich ab, dass die bisherige – auch in Celle angewandte – Form der Besteuerung langfristig nicht mehr aufrechtzuerhalten sein wird und eine Satzungsänderung erforderlich macht.

 

Die Besteuerung erfolgt nach der derzeit geltenden Vergnügungssteuersatzung pauschal nach dem sogenannten Stückzahlenmaßstab, wonach pro Spielgerät ein fester Steuersatz abhängig vom Aufstellort, allerdings unabhängig von Umsätzen oder ähnlichem, zu entrichten ist. Diese Art der Besteuerung resultierte einerseits daraus, dass die Spielgeräte in der Vergangenheit nicht manipulationssicher waren, diente zum anderen aber auch der Verwaltungsvereinfachung.

 

Seit einigen Jahren gelten jedoch zumindest Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten als manipulationssicher in Hinblick auf die Höhe der Einspielergebnisse.

Die Gerichte sehen daher den Grundsatz der Steuergerechtigkeit bei Anwendung der derzeit üblichen Pauschalbesteuerung nur noch in bestimmten Ausnahmefällen als gewahrt. In allen anderen Fällen halten sie eine an die Höhe der erzielten Einnahmen anknüpfende Besteuerung für geboten, auch wenn dies einen erhöhten Arbeitsaufwand für die Kommunen bedeutet. Denn gerade in den erzielten Einspielergebnissen kommt der besondere Vergnügungsaufwand eines Spielers zum Ausdruck, der letztendlich mit der Vergnügungssteuer zu besteuern ist.

 

Da der Nachweis, dass ein entsprechender Ausnahmefall im Stadtgebiet von Celle vorliegt, nicht erbracht werden kann, soll die Vergnügungssteuersatzung zur Rechtssicherheit mit dem vorliegenden Satzungsentwurf an die neue Rechtsprechung angepasst werden.

 

Der vorliegende Satzungsentwurf setzt die hauptsächlich durch das Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Anforderungen an eine neue Besteuerung um und sieht zukünftig eine Besteuerung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten prozentual nach dem Einspielergebnis vor.

Der Satzungsentwurf ist dabei an das aktuell vom Niedersächsischen Städtetag herausgegebene Satzungsmuster angelehnt, berücksichtigt die neuesten Entwicklungen in der technischen Entwicklung der Spielgeräte genauso wie die Anforderungen der aktuellen Rechtsprechung und die besonderen Gegebenheiten im Stadtgebiet von Celle.

 

Zunächst ist die Erhebung eines Steuersatzes von 12 % vorgesehen. Dabei handelt es sich um den Durchschnittssteuersatz von einer Vielzahl von Städten vergleichbarer Größenordnung in und außerhalb Niedersachsens, die in den letzten Monaten ihre Vergnügungssteuersatzung bereits umgestellt haben. Auch die Gerichte haben diesen Steuersatz bisher als nicht zu hoch angesetzt bestätigt.

 

Eine Prognose, wie sich das Steueraufkommen (derzeitiger rd. 500.000 €) verändert, kann vorab nicht erfolgen, da die dafür benötigten Angaben über die erzielten Einspielergebnisse allein den Aufstellern bekannt sind.

 

Daher wird die Entwicklung des Steueraufkommens in den nächsten Monaten zu beobachten sein und ggf. eine Korrektur des Steuersatzes vorgenommen werden müssen.

 

 

Aufgrund der umfangreichen Änderungen bezüglich der Besteuerung erfolgte die Umsetzung in einer neuen Satzung. Die neue Satzung ist als Anlage 1 beigefügt, eine Kommentierung der neuen Satzung findet sich in der Anlage 2.

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...