Beschlussvorlage - BV/0236/08
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung der Richtlinien zur Satzung über die Entschädigung der Rats-, Ortsrats- und sonstigen Ausschussmitglieder
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 01 Ratsangelegenheiten und Repräsentationen
- Zuständigkeit:
- (Dr. h. c. Martin Biermann)
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Rat der Stadt Celle
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Entscheidung
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09.10.2008
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Sachverhalt:
Die derzeit gültigen Richtlinien zur Satzung über die Entschädigung der Rats-, Ortsrats- und sonstigen Ausschussmitglieder datieren vom 26.11.1993. Sie entsprechen nicht mehr der aktuellen Fassung der Entschädigungssatzung. Aus diesem Grund hat die Verwaltung eine Anpassung der Richtlinien an die aktuelle Fassung der Entschädigungssatzung vorgenommen. Darüber hinausgehend wurden inhaltlich keine Änderungen vorgenommen.
Im Einzelnen wurden die folgenden Änderungen vorgenommen:
- Bei II.2: Anpassung an das in § 2 Abs. 2 der Satzung angesprochene Alter von 14 Jahren.
- Bei V.2 b: Einfügung des Wortes „maximal“.
- Bei V. 2 c kann in Anbetracht der zwischenzeitlich eingeführten „Eingleisigkeit“ entfallen (die folgenden Gliederungspunkte rücken hierdurch entsprechend auf).
- Bei V.2 c (neue Fassung) wurde ein Textfehler beseitigt (es muss „das Recht“ statt „Vorrecht“ heißen) und nach dem Wort „Möglichkeit“ ein Komma eingefügt.
- Bei V.2 d entfällt der Hinweis auf den Oberstadtdirektor.
- Bei VI war der letzte Halbsatz versehentlich ausgerückt (und nicht im Anschluss an VI c gedruckt).
- Der Verdienstausfall für unselbständig Tätige ist nunmehr in § 5 Abs. 2 der Satzung (und nicht mehr in § 5 Abs. 1) geregelt. Die Bezeichnungen der Richtlinien zu § 5 der Satzung wurden entsprechend angepasst.
- Eine Festsetzung des Pauschalstundensatzes für Personen, die einen Haushalt führen (bisher Ziff. 2 der Richtlinie zu § 5 Abs. 3, nunmehr zu § 5 Abs. 4) ist nicht mehr notwendig, da bereits ein Pauschalstundensatz von 10 Euro in § 5 Abs. 4 der Satzung festgelegt wurde.
- Ziff. 1 der Richtlinie zu § 5 Abs. 4 (nunmehr: zu § 5 Abs. 6) ist zu streichen, da eine entsprechende Regelung bereits in § 5 Abs. 6 der Satzung enthalten ist.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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58,5 kB
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