Hauptmenü
Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - BV/0195/08

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag:

 

Der nachfolgend genannte Wortlaut der Veränderungssperre wird als Satzung beschlossen (§ 16 BauGB):

 

 

SATZUNG

 

über die Veränderungssperre 1/2008

 

Aufgrund der §§ 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit den §§ 6 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) hat der Rat der Stadt Celle in seiner Sitzung am 09.10.2008 folgende Satzung beschlossen:

 

 

 

§ 1

 

Für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 145 der Stadt Celle „Gewerbegebiet Neuenhäuser Straße West“ wird eine Veränderungssperre beschlossen.

 

Davon sind folgende Flurstücke betroffen:

Flur 61: Flurstücke 18/3, 27/7, 29/2, 29/3, 29/6, 29/8, 54/3, 55/1;

Flur 66: Flurstücke 248/21, 248/23, 248/24, 248/25, 248/27, 248/28, 248/30, 248/31;

Flur 76: Flurstücke 120/27, 120/38, 120/39, 120/40.

Alle Flurstücke liegen in der Gemarkung Celle.

 

 

§ 2

 

Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre (§ 1) dürfen

 

  1. Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden,
  2. erhebliche oder wesentliche Wert steigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

 

 

§ 3

 

Die Stadt Celle kann Ausnahmen von der Veränderungssperre zulassen, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

 

 

§ 4

 

Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden oder auf Grund eines anderen baurechtlichen Verfahrens zulässig sind sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

 

 

§ 5

 

Diese Satzung tritt mit dem 14. Tage nach Ablauf des Tages der Bekanntmachung im "Amtsblatt für den Landkreis Celle" in Kraft.

 

Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuches nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Sie tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungsbereich (§ 1) die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

 

Celle, den

 

LS

 

(Dr. h. c. Biermann)

Oberbürgermeister

 

 

Reduzieren

Sachverhalt:

 

Parallel zur 76. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Celle wird der Bebauungsplan Nr. 145 aufgestellt. Hierin soll die Entwicklung eines eisenbahnbezogenen Gewerbegebietes vorbereitet werden. Einzelheiten hierzu sind den jeweiligen Beschlussvorlagen zu entnehmen.

 

Um zu verhindern, dass während der Ausarbeitungs- und Verfahrenszeit des Bebauungsplanes Bauvoranfragen und Bauanträge gestellt werden, die der in Aussicht genommenen Planung widersprechen, aber positiv zu bescheiden wären, soll mit dem Instrument der Veränderungssperre und ggf. Zurückstellung (§ 15 BauGB) entsprechend reagiert werden können.

 

 

 

Loading...