Beschlussvorlage - BV/0241/09
Grunddaten
- Betreff:
-
Vergnügungssteuersatzung der Stadt Celle
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 20 Finanzwirtschaft
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Rat der Stadt Celle
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Entscheidung
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27.08.2009
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Sachverhalt:
In den vergangenen Jahren haben sich die Gerichte immer wieder kontrovers mit der Form der Erhebung der Vergnügungssteuer auf Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit beschäftigt.
Nunmehr hat das Bundesverfassungsgericht im Februar 2009 in einem Urteil die bisher von durchweg allen Kommunen angewandte Form der Pauschalbesteuerung für nicht mehr zulässig erachtet. Dieser Maßstab gilt bislang auch in Celle und wird von den meisten der in Celle ansässigen Aufsteller aus Vereinfachungsgründen favorisiert.
Inzwischen hat ein Aufsteller gegen die derzeit gültige Vergnügungssteuer der Stadt Celle Klage eingereicht, so dass eine Satzungsänderung kurzfristig erforderlich wird.
Die Besteuerung erfolgt nach der derzeit geltenden Vergnügungssteuersatzung pauschal nach dem sogenannten Stückzahlenmaßstab, wonach pro Spielgerät ein fester Steuersatz abhängig vom Aufstellort, allerdings unabhängig vom Umsatz, zu entrichten ist.
Diese Art der Besteuerung resultierte einerseits daraus, dass die Spielgeräte in der Vergangenheit nicht manipulationssicher waren, diente zum anderen aber auch der Verwaltungsvereinfachung. Bisher war ein Tätigwerden der Verwaltung nur bei einer Veränderung der Anzahl der aufgestellten Geräte notwendig, die Berechnung zudem sehr einfach zu überprüfen. Die meisten der 35 Aufsteller meldeten im Höchstfall eine Veränderung pro Jahr.
Seit einigen Jahren gelten jedoch zumindest Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten als manipulationssicher in Hinblick auf die Höhe der Einspielergebnisse. Das Gericht hält daher eine an die Höhe der erzielten Einnahmen anknüpfende Besteuerung für geboten, auch wenn dies einen erhöhten Arbeitsaufwand für die Kommunen bedeutet. Denn gerade in den erzielten Einspielergebnissen kommt der besondere Vergnügungsaufwand eines Spielers zum Ausdruck, der letztendlich mit der Vergnügungssteuer zu besteuern ist.
Für Geräte ohne Gewinnmöglichkeit besteht hingegen keine Verpflichtung der Aufsteller, die Geräte mit manipulationssicheren Zählwerken auszustatten. Dadurch ist die Besteuerung nach dem bisher angewandten Stückzahlenmaßstab hier weiterhin zulässig. Die Pauschalsteuersätze aus der bisherigen Vergnügungssteuersatzung gelten daher weiter.
Der vorliegende Satzungsentwurf und der darin gewählte Steuermaßstab setzen die durch die Gerichte aufgestellten Anforderungen an eine neue Besteuerung um und sehen zukünftig eine Besteuerung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten prozentual nach dem Einspielergebnis vor.
Der Satzungsentwurf ist dabei an das aktuell vom Niedersächsischen Städtetag herausgegebenen Satzungsmuster angelehnt, berücksichtigt die neuesten Entwicklungen in der technischen Entwicklung der Spielgeräte genauso wie die Anforderungen der aktuellen Rechtsprechung und die besonderen Gegebenheiten im Stadtgebiet von Celle.
Zunächst ist die Erhebung eines Steuersatzes von 12 % vorgesehen. Dabei handelt es sich um den Durchschnittssteuersatz einer Vielzahl von Städten vergleichbarer Größenordnung in und außerhalb Niedersachsens, die in den letzten Monaten ihre Vergnügungssteuersatzung bereits umgestellt haben. Auch die Gerichte haben diesen Steuersatz bisher als nicht zu hoch angesetzt bestätigt.
Eine Prognose, wie sich das jährliche Steueraufkommen (derzeitig rd. 500.000 €) verändert, kann vorab allerdings nur schwer erfolgen, da die dafür benötigten Angaben über die durchschnittlich erzielten Einspielergebnisse allein den Aufstellern bekannt sind.
Ziel soll es bewusst nicht sein, mit der Anpassung der Satzung an die aktuelle Rechtslage eine versteckte Steuererhöhung zu verbinden, sondern lediglich die geänderte Rechtsprechung umzusetzen
Ein geringer Teil der Aufsteller hatten der Stadt Celle im Rahmen einer Umfrage im Jahr 2006 Zahlen über ihre Einspielergebnisse zur Verfügung gestellt. In Hinblick auf diese Zahlen erscheint der gewählte Steuersatz realistisch, das Ziel umsetzen zu können. Damit wird mit der gewählten Höhe des Steuersatzes sowohl die Lenkungswirkung der Vergnügungssteuer, die unter anderem zur Eindämmung der Spielsucht beitragen soll, Rechnung getragen, zudem wird aber auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Steuerschuldner angemessen berücksichtigt.
Erfahrungen anderer niedersächsischer Städte zeigen, dass der zusätzliche Arbeitsaufwand deutlich messbar ist, da nach der neuen Steuererhebung nun jeder Aufsteller jeden Monat eine Abrechnung mit umfangreichen Belegen einreichen muss. Es hat sich aber gezeigt, dass sich die Arbeit in den meisten Fällen mit dem vorhandenen Personal bewältigen ließ. Daher wird davon ausgegangen, dass die Umstellung auch in Celle ohne zusätzliches Personal zu bewerkstelligen sein wird.
Aufgrund der umfangreichen Änderungen bezüglich der Besteuerung soll zur Vereinfachung und besseren Nachvollziehbarkeit eine neue Satzung erlassen werden. Diese Satzung ist als Anlage 1 beigefügt, eine Kommentierung der neuen Satzung findet sich in der Anlage 2.
Diese Satzung, die die Umstellung auf den neuen Besteuerungsmaßstab umsetzt, soll zum 01.10.2009 erfolgen. So können im Vorfeld alle Aufsteller rechtzeitig über die Änderung informiert werden und es wird ihnen ausreichend Zeit gegeben, notwendige Umstellungen in der Betriebsorganisation vornehmen zu können.
Zusätzlich ist aufgrund der vorliegenden Klage eine Änderung der bestehenden Vergnügungssteuersatzung rückwirkend zum 01.05.2009, dem ersten Monat, der von der Klage erfasst ist, notwendig.
Dabei wirkt die Änderung nur auf alle noch nicht bestandskräftigen Bescheide, im Wesentlichen sind damit nur die Klägerin sowie Aufsteller, die neu in Celle tätig werden, betroffen. Sie begrenzt aus Rechtsgründen den monatlich zu entrichtenden Steuerbetrag auf den bisher geforderten Pauschalbetrag als Höchstsatz. Diese Änderungssatzung ist als Anlage 3 beigefügt.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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80,5 kB
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2
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(wie Dokument)
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36 kB
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3
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(wie Dokument)
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21,3 kB
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4
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(wie Dokument)
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101,5 kB
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