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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - BV/0286/09

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt die als Anlage  beigefügte Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung.

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Sachverhalt:

 

Aufgrund der vom Deutschen Bundestag in seiner 227. Sitzung vom 18. Juni 2009 verabschiedeten Änderung der Gewerbeordnung (Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften vom 17. Juli 2009) wird ein Änderungsbedarf hinsichtlich der Friedhofssatzung gesehen.

 

Die erforderlichen Änderungen beziehen sich auf die §§ 5 und 6 der Fassung, die Regelungen für gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen enthalten. Die geänderte Fassung ist als Anlage  beigefügt. Die Änderungen an der Friedhofssatzung sind notwendig geworden, da die Gewerbeordnung durch den neu eingefügten § 4 Abs. 1 nunmehr danach unterscheidet, ob der Dienstleistungserbringer von einer Niederlassung aus einem anderen EU-Mitgliedstaat bzw. einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum heraus tätig wird oder ob die Dienstleistung von einer inländischen Niederlassung aus erbracht wird. Danach sind für Gewerbetreibende mit einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderem Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum, die nur vorübergehend in der Bundesrepublik tätig sind, die Möglichkeiten eingeschränkt, Genehmigungserfordernisse oder sonstige Anforderungen an den Dienstleistungserbringer zu stellen.

 

Allerdings können aufgrund der Differenzierung nach der Art der Dienstleistungserbringung, die die Dienstleistungsrichtlinie und nun auch die Gewerbeordnung vornehmen, auch die Anforderungen für die in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassenen Gewerbetreibenden erheblich höher gelegt werden als für die lediglich aus einem anderen EU Staat bzw. aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum heraus vorübergehend grenzüberschreitend tätig werdenden Gewerbetreibenden.

 

Von dieser Möglichkeit macht auch die Leitfassung des Deutschen Städtetages Gebrauch.

Zu den Änderungen im Einzelnen:

 

1. zu § 5 – Verhalten auf dem Friedhof -:

 

§ 5 Abs. 3b und c (bisherige Fassungen) enthalten die Verbotsregelungen für gewerbliche Tätigkeiten auf Friedhöfen, wie das Verbot Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten und Druckschriften zu verteilen und gewerbsmäßig zu fotografieren. Im Lichte der Anforderungen der Dienstleistungsrichtlinie sowie der geänderten Gewerbeordnung wurden die Regelungen als sogenannte „Jedermann-Anforderungen“ ausgestaltet. Jedermann-Anforderungen sind solche, die nicht die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistung als solche regeln oder betreffen, sondern von den Dienstleistern bei Aufnahme oder Ausübung ihrer Wirtschaftstätigkeit in gleicher Weise wie von Privatleuten zu beachten sind.

 

§ 5 Abs. 3 b sieht nunmehr vor, dass der Verkauf von Waren aller Art sowie das Anbieten von Dienstleistungen nicht gestattet ist. Abs.3 c sieht nunmehr das Verbot der Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen – mit Ausnahme zu privaten Zwecken – vor.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2. zu § 6 - Gewerbetreibende:

 

In § 6 wurde von der Möglichkeit der sogenannten „Inländerdiskriminierung“ Gebrauch gemacht. Damit wird wie bisher – allerdings eingeschränkt auf Gewerbetreibende mit Niederlassung in der Bundesrepublik – , das Tätigwerden auf den Friedhöfen weiterhin von einer Genehmigungspflicht abhängig gemacht. Insofern sind die Formulierungen der Abs. 1 bis Abs. 8 des bisherigen § 6 - Gewerbetreibende – der Leitfassung des deutschen Städtetages weitestgehend zu übernehmen. Die Abs.9 und 10 sind unverändert aus dem bisherigen § 6 (Abs.8 u.9)übernommen worden.

 

Zusätzlich aufgenommen wurde § 6 Abs. 11. Dieser sieht für vorübergehend grenzüberschreitend tätige Gewerbetreibende lediglich eine Anzeigepflicht vor.

 

Neu aufgenommen wurde auch der Hinweis auf die für Gewerbetreibende aus anderen EU-Staaten mögliche Verfahrensabwicklung über die einheitliche Stelle, den sogenannten „einheitlichen Ansprechpartner“.

 

 

Die Änderungen der §§ 5 Abs. 3b-c u. 6 Abs. 1-11 der Friedhofssatzung wird gem. Anlage vorgeschlagen.

 

 

 

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Anlagen

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