Beschlussvorlage - BV/0275/09
Grunddaten
- Betreff:
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Satzung über die Entschädigung der Rats-, Ortsrats- und sonstigen Ausschussmitglieder in der Fassung der Änderungssatzung vom 12.10.2006
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 01 Ratsangelegenheiten und Repräsentationen
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Rat der Stadt Celle
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Entscheidung
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01.10.2009
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Beschlussvorschlag:
§ 4 Abs. 4 der Satzung über die Entschädigung der Rats-, Ortsrats- und sonstigen Ausschussmitglieder ist wie folgt zu ändern:
Dienstreisen außerhalb des Gebietes der Stadt Celle für Rats-, Ortsrats- sowie nicht dem Rat angehörenden Ausschussmitgliedern genehmigt der Verwaltungsausschuss. Die Genehmigung für den / die 1. und 2. Bürgermeister/in als repräsentative Vertretung für den / die Oberbürgermeister/in obliegt dem / der Oberbürgermeister/in. Die Abrechnung der Reisekostenvergütung (u. a. Fahrtkosten, Übernachtungskosten, Tagegeld, Nebenkosten) erfolgt auf Antrag nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes.
Sachverhalt:
In der Sitzung des Verwaltungsausschusses (VA) am 16.06.2009 wurde die Verwaltung um Prüfung gebeten, ob bei Dienstreisen des 1. und 2. Bürgermeisters, bei denen sie als Vertreter des Oberbürgermeisters die repräsentative Vertretung der Stadt Celle wahrnehmen, jedes Mal eine separate Genehmigung durch den VA erforderlich ist oder ob hier ggf. ein pauschaler VA-Beschluss gefasst werden könne.
Bisher war in der Satzung über die Entschädigung der Rats-, Ortsrats- und sonstigen Ausschussmitglieder in der Fassung der Änderungssatzung vom 12.10.2006 folgendes geregelt:
§ 4 Abs. 4:
Bei Dienstreisen, die von Rats-, Ortsrats- sowie nicht dem Rat angehörenden Ausschussmitgliedern mit Genehmigung des Verwaltungsausschusses ausgeführt werden, erhalten diese auf Antrag eine Reisekostenentschädigung nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes (Reisekostenstufe C) in der jeweils geltenden Fassung. Nachgewiesene Übernachtungskosten, die das Übernachtungsgeld der Stufe C überschreiten, werden nur erstattet, wenn der Nachweis erbracht wird, dass sie unvermeidbar gewesen sind.
Nach Auskunft des hiesigen Fachdienstes Personal müssen Dienstreisen gemäß § 2 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) schriftlich genehmigt werden, es sei denn, eine Genehmigung kommt nach dem Amt des Dienstreisenden (z. B. beim Behördenleiter) nicht in Betracht. Da das BRKG jedoch nur für Beamte gilt, müssen für andere Personen andere Normen herangezogen oder in anderen Vorschriften das BRKG für anwendbar erklärt werden. Dies ist in der o. g. Satzung bereits geschehen; der in Rede stehende Passus enthält auch den Genehmigungsvorbehalt durch den VA.
Sofern eine pauschale bzw. vereinfachte Regelung für die Dienstreisen des 1. und 2. Bürgermeisters getroffen werden soll, müsste die o. g. Satzung entsprechend geändert werden. Dies könnte wie folgt lauten:
Dienstreisen außerhalb des Gebietes der Stadt Celle für Rats-, Ortsrats- sowie nicht dem Rat angehörenden Ausschussmitgliedern genehmigt der Verwaltungsausschuss. Die Genehmigung für den / die 1. und 2. Bürgermeister/in als repräsentative Vertretung für den / die Oberbürgermeister/in obliegt dem / der Oberbürgermeister/in. Die Abrechnung der Reisekostenvergütung (u. a. Fahrtkosten, Übernachtungskosten, Tagegeld, Nebenkosten) erfolgt auf Antrag nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes.
(Hinweis: das BRKG ist 2009 neu gefasst worden, eine Reisekostenstufe C gibt es nicht mehr).
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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24 kB
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