Beschlussvorlage - BV/0353/09
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung der Entgeltordnung für Kindertagesstätten; ersatzlose Streichung des § 3 Abs. 3 (Erlass und Übernahmemöglichkeiten)Antrag Nr. 30/09 der Fraktion Die Linke/BSG vom 13.03.2009
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Vorzimmer FB 4
- Zuständigkeit:
- (Stephan Kassel)
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Vorberatung
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27.10.2009
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Rat der Stadt Celle
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Vorberatung
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Sachverhalt:
Im § 3 Abs. 3 der Entgeltordnung für Kindertagesstätten ist
festgelegt, dass die Kostenanteile für das Beschäftigungsmaterial sowie für die
Sonderleistungen wie Essengeld, Verlängerung der Betreuungszeit und Früh-
und/oder Spätdienst grundsätzlich nicht ermäßigungsfähig sind.
Die Fraktion Die Linke/BSG beantragt, diesen Absatz aus der
Entgeltordnung zu streichen und entsprechend Absatz 1 zu verfahren. Danach kann
das Entgelt für den Besuch städtischer Kindertagesstätten nach
§ 90 Abs 3 und 4 SGB VIII auf Antrag ganz oder teilweise
erlassen oder vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden. Des
Weiteren soll der Eigenanteil zum Mittagessen auf 1,00 Euro pro Mahlzeit begrenzt
werden. Begründet wird der Antrag damit, dass die Kostenanteile nicht
Bestandteil der Regelleistungen im SGB II sind bzw. für das Mittagessen nicht
ausreichen.
Der Antrag zielt auf die so genannten Hartz IV-Empfänger ab.
Leistungsempfänger nach dem SGB II und auch nach dem SGB XII sind auf Antrag von
der Zahlung des Kindertagesstättenentgeltes befreit.
In der Regel haben die Kinder dieses Personenkreises ab dem
3. Lebensjahr durch den Rechtsanspruch auf den Besuch einer Kindertagestätte
den Anspruch auf das Mindestangebot von 4 Betreuungsstunden täglich. Die
weiteren Zusatzleistungen sind in der Regel den Berufstätigen vorbehalten. Die
Teilnahme am Mittagessen ist zeitlich nicht möglich, da das Essen erst nach der
Betreuungszeit am Vormittag angeboten wird.
Sollte der ASD feststellen, dass eine längere Betreuungszeit
aufgrund einer belastenden Familiensituation zur Förderung der Entwicklung des
Kindes angezeigt ist, werden häufig auch die dadurch entstehenden Kosten aus
Mitteln der öffentlichen Jugendhilfe übernommen.
Der Beitrag von 5,10 Euro für Spiel- und Bastelmaterial wird
von allen Eltern bzw. allein erziehenden Elternteilen erhoben. Aus Sicht der
Verwaltung ist die Zahlung dieses Betrages allen Eltern zuzumuten, da sowohl
den Eltern als auch den Kindern im Regelsatz ein Anteil für Spielzeug,
Zeichenmaterialien und Hobbywaren zur Verfügung steht. Dem Haushaltsvorstand
stehen hierfür 40,00 Euro und den Haushaltsangehörigen bis 6 Jahren
24,00 Euro monatlich zur Verfügung.
Eine Begrenzung des Eigenanteils zum Mittagessen auf 1,00
Euro pro Mahlzeit wäre mit erheblichen Mehrkosten verbunden. In den Celler Kindertagesstätten
werden jährlich ca. 153.000
Essenportionen ausgegeben. Die Essen in den städtischen Kindertagesstätten (ca.
46.000) werden bereits mit 1,03 Euro pro Portion subventioniert, so dass die
Begrenzung auf 1,00 Euro eine Subvention von insgesamt ca. 353.000,00 Euro und
eine Mindereinnahme von ca. 306.000,00 Euro pro Jahr bedeuten würde.
Die Begrenzung der Kosten pro Mahlzeit käme fast
ausschließlich den Berufstätigen zugute. Berufstätige mit geringerem Einkommen
haben die Möglichkeit sich ganz oder teilweise von der Zahlung des
KiTa-Entgeltes befreien zu lassen. Sind längere Betreuungszeiten berufsbedingt
erforderlich, werden diese in die Berechnung einbezogen, weil die Formulierung
des § 3 Abs. 3 der Entgeltordnung für Kindertagesstätten durch den Zusatz
„grundsätzlich“ in besonders gelagerten Fällen eine anders lautende
Entscheidung zulässt.
Grundsätzlich stellt die Entrichtung der Verpflegungskosten also
kein Problem dar. Außerdem werden mit dem entgeltfreien dritten
Kindergartenjahr und dem Mehrkindvorteil weitere Ermäßigungen angeboten, so
dass die Entrichtung des Verpflegungsgeldes durch die Eltern auch in der Höhe
aus Sicht der Verwaltung insgesamt zumutbar ist.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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32 kB
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