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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - BV/0353/09

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

Der Rat lehnt die ersatzlose Streichung des § 3 Abs. 3 (Erlass und Übernahmemöglichkeiten) der Entgeltordnung für Kindertagesstätten ab.

 

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Sachverhalt:

Im § 3 Abs. 3 der Entgeltordnung für Kindertagesstätten ist festgelegt, dass die Kostenanteile für das Beschäftigungsmaterial sowie für die Sonderleistungen wie Essengeld, Verlängerung der Betreuungszeit und Früh- und/oder Spätdienst grundsätzlich nicht ermäßigungsfähig sind.

Die Fraktion Die Linke/BSG beantragt, diesen Absatz aus der Entgeltordnung zu streichen und entsprechend Absatz 1 zu verfahren. Danach kann das Entgelt  für den Besuch städtischer Kindertagesstätten nach § 90 Abs 3 und 4 SGB VIII auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden. Des Weiteren soll der Eigenanteil zum Mittagessen auf 1,00 Euro pro Mahlzeit begrenzt werden. Begründet wird der Antrag damit, dass die Kostenanteile nicht Bestandteil der Regelleistungen im SGB II sind bzw. für das Mittagessen nicht ausreichen.

 

Der Antrag zielt auf die so genannten Hartz IV-Empfänger ab. Leistungsempfänger nach dem SGB II und auch nach dem SGB XII sind auf Antrag von der Zahlung des Kindertagesstättenentgeltes befreit.

In der Regel haben die Kinder dieses Personenkreises ab dem 3. Lebensjahr durch den Rechtsanspruch auf den Besuch einer Kindertagestätte den Anspruch auf das Mindestangebot von 4 Betreuungsstunden täglich. Die weiteren Zusatzleistungen sind in der Regel den Berufstätigen vorbehalten. Die Teilnahme am Mittagessen ist zeitlich nicht möglich, da das Essen erst nach der Betreuungszeit am Vormittag angeboten wird.

 

Sollte der ASD feststellen, dass eine längere Betreuungszeit aufgrund einer belastenden Familiensituation zur Förderung der Entwicklung des Kindes angezeigt ist, werden häufig auch die dadurch entstehenden Kosten aus Mitteln der öffentlichen Jugendhilfe übernommen.

 

Der Beitrag von 5,10 Euro für Spiel- und Bastelmaterial wird von allen Eltern bzw. allein erziehenden Elternteilen erhoben. Aus Sicht der Verwaltung ist die Zahlung dieses Betrages allen Eltern zuzumuten, da sowohl den Eltern als auch den Kindern im Regelsatz ein Anteil für Spielzeug, Zeichenmaterialien und Hobbywaren zur Verfügung steht. Dem Haushaltsvorstand stehen hierfür 40,00 Euro und den Haushaltsangehörigen bis 6 Jahren 24,00 Euro monatlich zur Verfügung.

Eine Begrenzung des Eigenanteils zum Mittagessen auf 1,00 Euro pro Mahlzeit wäre mit erheblichen Mehrkosten verbunden. In den Celler Kindertagesstätten werden jährlich          ca. 153.000 Essenportionen ausgegeben. Die Essen in den städtischen Kindertagesstätten (ca. 46.000) werden bereits mit 1,03 Euro pro Portion subventioniert, so dass die Begrenzung auf 1,00 Euro eine Subvention von insgesamt ca. 353.000,00 Euro und eine Mindereinnahme von ca. 306.000,00 Euro pro Jahr bedeuten würde.

 

Die Begrenzung der Kosten pro Mahlzeit käme fast ausschließlich den Berufstätigen zugute. Berufstätige mit geringerem Einkommen haben die Möglichkeit sich ganz oder teilweise von der Zahlung des KiTa-Entgeltes befreien zu lassen. Sind längere Betreuungszeiten berufsbedingt erforderlich, werden diese in die Berechnung einbezogen, weil die Formulierung des § 3 Abs. 3 der Entgeltordnung für Kindertagesstätten durch den Zusatz „grundsätzlich“ in besonders gelagerten Fällen eine anders lautende Entscheidung zulässt.

 

Grundsätzlich stellt die Entrichtung der Verpflegungskosten also kein Problem dar. Außerdem werden mit dem entgeltfreien dritten Kindergartenjahr und dem Mehrkindvorteil weitere Ermäßigungen angeboten, so dass die Entrichtung des Verpflegungsgeldes durch die Eltern auch in der Höhe aus Sicht der Verwaltung insgesamt zumutbar ist.

 

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Anlagen

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