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ALLRIS - Vorlage

Mitteilungsvorlage - MV/0351/09

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

Im Zusammenhang mit der Beratung der Beschlussvorlage Nr. BV/0234/09 (Erzieher/innen als Zweikraft) ist seitens der CDU-Fraktion angefragt worden, ob nicht die Leitung einer Kindertageseinrichtung konsequenter Weise ein Sozialpädagoge/eine Sozialpädagogin sein müsste.

 

Das Kindertagesstättengesetz (§ 4 Abs. S. 1 u. 2) führt dazu aus, dass die Leitung einer Kindertagesstätte nur einer Sozialpädagogin / einem Sozialpädagogen oder einer     Erzieherin / einem Erzieher mit staatlicher Anerkennung (sozialpädagogische Fachkräfte) übertragen werden kann. Die Leitung soll über einschlägige Berufserfahrung verfügen.

Die Kommentierung weist darauf hin, dass die Leitung einer Kindertagesstätte in der Regel erfahrenen Erziehern bzw. Erzieherinnen übertragen wird. Darüber hinaus stellt sie klar, dass die einschlägige Berufserfahrung eine ausreichende Erfahrung bei der Leitung einer Gruppe oder in ähnlicher Funktion voraussetzt.

 

Solange das Merkmal der einschlägigen Berufserfahrung erfüllt ist, stehen Sozialpädagogen und Erzieher bei der Besetzung von Leitungsstellen gleichberechtigt nebeneinander. Eine Rangfolge bei der Stellenbesetzung, wie sie im Zweitkraftbereich vorgesehen ist, gibt es hier nicht.

 

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