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ALLRIS - Vorlage

Mitteilungsvorlage - MV/0377/09

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

 

1.) Wie viele geduldete Flüchtlinge lebten zu einem zeitnahen von der Verwaltung

ausgewerteten Stichtag in der Stadt Celle?

 

Am 24.11.2008 lebten 96 geduldete Flüchtlinge in der Stadt Celle.

 

a.) Aus welchen Ländern kamen die geduldeten Flüchtlinge (mit Angabe wie viele aus

welchem Land)?

 

 

 

Algerien

7

Armenien

2

Aserbaidschan

3

Cote d´Ivoire

1

Irak

11

Iran

5

Russische Föd.

2

Syrien

50

Kosovo

8

Montenegro

2

Staatenlos

1

 

 

 

b.) Wie viele Erwachsene sind darunter, wie viele Kinder bis zur Vollendung des 7 . Lebensjahres? Wie viele Kinder vom 8. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres? Wie viele Kinder ab 15. Jahren?

 

Erwachsene: 59

Kinder bis zum 7. Lebensjahr: 20

Kinder vom 8. bis zum 14. Lebensjahr: 10

Kinder ab dem 15. Lebensjahr:   7

 

 

 

2.) Wie ist der ausländerrechtliche Status der geduldeten Flüchtlinge sortiert nach Art und Anzahl der erteilten Duldungen?

 

Alle unter Frage 1 genannten Personen haben eine Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG.

 

 

 

3.) Wie hoch sind die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für allein lebende Erwachsene für  erwachsene Haushaltsangehörige, für Kinder bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres für  Kinder vom 8. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres für Kinder ab dem 15. Lebensjahr? Wann wurden diese Leistungen das letzte Mal der Inflationsrate angepasst?

 

 

 

 

Die Leistungen nach § 3 AsylbLG (Grundleistungen) betragen:

 

                                                                                            Geldbetrag                 Gutscheine

 

allein lebende Erwachsene:40,90 €184,07 €

erwachsene Haushaltsangehörige:40,90 €158,50 €

Kinder bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres:20,45 €112,48 €

Kinder vom 8. bis zur Vollend. des 14. Lebensjahres: 20,45 €158,50 €

Kinder ab dem 15. Lebensjahr:40,90 €158,50 €

 

Keine Leistungsanpassung seit Inkrafttreten des AsylbLG zum 01.11.1993.

 

Die Leistungen nach § 2 AsylbLG (Leistungen in besonderen Fällen) betragen analog zum SGB XII:

 

Haushaltsvorstand und Alleinstehende:359,00 €

Ehegatten oder Lebenspartner die zusammen leben:323,00 €

Haushaltsangehörige bis Vollendung 6. Lebensjahr:215,00 €

Haushaltsangehörige ab Vollendung 6. Lebensjahr bis

                                        Vollendung 14. Lebensjahr:    251,00 €

Haushaltsangehörige ab Vollendung 14. Lebensjahr:         287,00 €

 

 

Letzte Leistungsanpassung zum 01.07.2009.

 

 

 

4.) Wie viele der geduldeten Flüchtlinge erhalten Leistungen nach dem

Asylbewerberleistungsgesetz? Wie viele davon ausschließlich in Form von Bargeld? Wie viele in Form von Bargeld und Gutscheinen? Wie viele ausschließlich in Form von

Gutscheinen? Bei wie vielen geduldeten Flüchtlingen sind die Leistungen nach § 1 a AsylbLG gekürzt (bitte mit der zusätzlichen Angabe um wie viel Prozent und welchen Betrag jeweils)? Aus welchen Gründen wurden vorwiegend Anspruchseinschränkungen (d.h. Kürzungen) vorgenommen und über welche Zeiträume?

 

 

Zahl der Leistungsberechtigten insgesamt:          84

 

Davon § 2 AsylbLG:   46

§ 3 AsylbLG:   32

§ 1 a AsylbLG:     6

 

 

mit Angabe Kürzungshöhe:   40,90 €, entspricht dem Bargeldbetrag nach § 3 

                                               AsylbLG

 

Vorwiegende Gründe:           fehlende Mitwirkung in Ausländerrechtlichen 

                                              Angelegenheiten

 

Zeiträume (von/bis):              unbefristet

 

 

 

 

 

5.) Gibt es Geschäfte in denen mit Gutscheinen folgende Artikel gekauft werden

können:

Briefmarken, Bus- oder Bahnfahrkarten, nicht rezeptpflichtige Medikamente,

fachspezifische Schulmaterialien(wie etwa Arbeitshefte für Fremdsprachen)

Wenn ja - wo?

 

Von den folgenden Geschäften erfolgt die überwiegende Abrechnung der Gutscheine.

Inwieweit die in der Anfrage aufgeführten Artikel dort erworben werden können lässt sich nur

bedingt feststellen. Grundsätzlich ist jedoch jedes Geschäft zur Annahme und Abrechnung

der Gutscheine verpflichtet.

 

In begründeten Ausnahmefällen erfolgt darüber hinaus auf Antrag des Leistungsberechtigten

der „Umtausch“ von Gutscheinen in Bargeldbeträge.

 

 

Botan Lebensmittel,Emin Berse,, Jägerstraße 26 B, D-29221 Celle

Lidl GmbH & Co. KG,,, Adolf-Oesterheld-Straße 32, D-31515 Wunstorf

Aldi GmbH & Co.KG, Gewerbestr. 3-9, 31275 Lehrte

Real SB-Warenhaus GmbH,,, An der Hasenbahn 3, D-29225 Celle

Rewe KG aA,,, Postfach 22809, 22841 Norderstedt (rechnet für Penny u. Minimal ab)

Dicle Center GmbH, Neustadt 70-72, 29225 Celle

C & A Mode KG, Bleichstraße 20, 40211 Düsseldorf

Dirk Rossmann GmbH, Isernhagener Straße 16, D-30938 Burgwedel

Anton Schlecker,,, Talstraße 14, D-89579 Ehingen

New Yorker,Russeer Weg 101-103, 24109 Kiel

Ernsting's family GmbH & CO KG,,, Industriestraße 1, D-48653 Coesfeld

Plus Warenhandelsgesellschaft mbH,,, Wissollstraße 5 -43, D-45478 Mülheim

Karstadt Warenhaus AG, Bergstraße 1, 29221 Celle

Schneider + Alehinloye-Williams Adunni Call-Shop & Internet, Bahnhofstr. 38 A, 29221 Celle

Teppich Domäne Harste,GmbH & Co KG,, An der Burg 4 - 8, D-37116 Harste

Schlecker, Anton, Talstr. 14, 89579 Ehingen

Takko Holding GmbH, Alfred-Krupp-Str. 21 48291 Telgte

Schaaf Handelsgesellschaft Celle mbH,,, Lückenweg 2, D-29227 Celle

EDEKA-Markt Minden-Hannover für NP-Markt,Windmühlenstr. 42, 29221 Celle

E-Neukauf Lapusch, Lärchenweg 4, 29227 Celle

Kienast Schuhhandels GmbH,,, An der Autobahn 15, D-30900 Wedemark

Deichmann Schuhe GmbH & Co. KG, Boehnertweg 9, 45359 Essen

Dettmer & Müller, Westcellertorstr. 6, 29221 Celle

Combi Markt, Trüllerring 1, 29221 Celle

Netto Marken-Discount GmbH & Co. oHG, Postfach 1180, 93139 Maxhütte-Haidhof

Grishchenko,Anton, Braunschweiger Heerstr. 59, 29221 Celle

Hammer Fachmarkt,,, Vor den Fuhren 2 A, D-29221 Celle

Dänisches Bettenlager GmbH & Co. KG, Europastr.33, 24941 Jarplund-Weding

Schaaf, D., Hehlenbruchweg 5, 29313 Hambühren

Gebers Die Schlafexperten GmbH, Zöllnerstraße 11 - 16, D-29221 Celle

Idil Market, Neustadt 70 – 72, Celle

 

 

6.) Wie viele geduldete Flüchtlinge leben in zugewiesenen Gemeinschaftsunterkünften (mit Nutzungsverträgen) wie viele in eigenen Wohnungen? Welche Kosten fallen durchschnittlich pro Person in den zugewiesenen Gemeinschaftsunterkünften an?

Sind die Gemeinschaftsunterkünfte im Besitz der Stadt? Wie hoch sind die durchschnittlichen Kosten für die Mietwohnungen (jeweils pro Person inklusive NK und Heizung)?

 

 

Zahl der Leistungsberechtigten im Wohnheim:   8

 

Zahl der Leistungsberechtigten in eigenen Wohnungen:   76

davon in Notunterkünften:   10

 

Kosten pro Leistungsberechtigtem im Wohnheim:    bislang Pauschale Abrechnung

 

Gemeinschaftsunterkunft im Besitz der Stadt:  ja

 

Durchschnittskosten pro Leistungsberechtigten

in Mietwohnung (inkl. HK):   ca. 142,-  €

 

 

 

7.) Wie hoch waren die Ausgaben für geduldete Flüchtlinge für das Haushaltsjahr 2007? Lässt sich daraus ein Durchschnitt pro Person beziffern? Wie viel erstattete

das Land Niedersachsen pro Person? Gab es andere Erstattungsträger Wenn ja, für welche Leistungen und in welcher Höhe? Haben die Kürzungen nach § 1a AsylbLG Einfluss auf den Erstattungsbetrag des Landes?

 

 

-          Ausgaben für geduldete Flüchtlinge im Haushaltsjahr 2007: 625.123,09 €

 

-          Durchschnitt pro Person:    4.808,64 €

 

-          Erstattung durch das Land Niedersachsen:

 

Die Ausgaben werden zu 100 % vom Landkreis Celle erstattet. Der Landkreis erhält für jeden Leistungsberechtigten eine jährliche Pauschale vom Land in Höhe von 4.270,00 €.

 

-          Andere Erstattungsträger:

 

Sozialleistungsträger, z.B. Agentur für Arbeit bei Wechsel ins Arbeitslosengeld II nach Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung.

Einnahmen in 2007: 10.703,27 €. Die Einnahmen werden mit den Ausgaben vor Abrechnung mit dem Landkreis verrechnet.

 

-          Einfluss von Kürzungen nach § 1 a AsylbLG auf den Erstattungsbetrag des Landes?

 

Die Kürzungen verringern die Ausgaben. Hierdurch verringert sich der Erstattungsbetrag des Landkreises entsprechend. Auf die Zahlung der Pauschale des Landes an den Landkreis hat die Kürzung keinen Einfluss.

 

 

 

 

 

8.) Wie viele Personen wurden i  den Jahren 2008 (bisher), 2007, 2006, 2005 und 2004

abgeschoben und in welche Länder? Wie viele Personen sind – bezogen auf dieselben Jahre freiwillig ausgereist und in welche Länder? Bei wie vielen wurde eine

Abschiebung nicht durchgeführt, weil die Personen nicht mehr auffindbar waren/sind?

 

Anzahl der Abschiebungen:

2004: 12 in folgende Länder: Algerien, Georgien, Italien, Kroatien, Polen, Sri Lanka, Türkei und Ungarn.

 

2005: 18 in folgende Länder: Albanien, Iran, Kamerun, Litauen, Nigeria, Polen, Rumänien, Serbien und Montenegro, Türkei und Ukraine.

 

2006: 16 in folgende Länder: Albanien, Georgien, Israel, Marokko, Makedonien, Niederlande, Rumänien, Russische Föderation, Serbien und Montenegro, Türkei, und Weißrussland.

 

2007: 23 Personen in folgende Länder: Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Estland, Fidschi, Georgien, Kasachstan, Kosovo, Lettland, Libanon, Moldawien, Montenegro, Polen und Serbien.

 

2008: bisher wurden 12 Abschiebungen durchgeführt in folgende Länder: Großbritannien, Kosovo, Niederlande, Rumänien, Türkei und Vietnam.

 

2009 (bisher): 10 Personen in folgende Länder: Albanien, Algerien, Georgien, Italien, Kosovo, Rumänien und Türkei

 

 

 

Anzahl der freiwilligen Ausreisen:

 

2004: 18 in folgende Länder: Polen, Russische Föderation, Bosnien und Georgien

 

2005: 15 in folgende Länder: Mazedonien, Aserbaidschan, Armenien, Iran und Türkei

 

2006:   7 in folgende Länder: Taiwan, Serbien und Montenegro, Ukraine und Irak

 

2007: 13 in folgende Länder: Aserbaidschan, China, Libanon, Peru, Russische Föderation, Taiwan und Türkei.

 

2008: bisher sind 5 Personen freiwillig ausgereist nach Georgien bzw. der Russischen Föderation.

 

2009 (bisher): 1 in den Nordirak

 

 

In den Jahren 2004 und 2005 ist jeweils eine Abschiebung gescheitert. 2006 ist keine gescheitert. 2007 und 2008 (bisher) konnte jeweils eine Abschiebung nicht  durchgeführt werden, da die Person nicht mehr auffindbar war.

 

 

 

9.) Wie vielen geduldeten Flüchtlinge ist bisher eine Aufenthaltserlaubnis im Rahmen

der so genannten Bleiberechtsregelungen erteilt worden? Wie viele Anträge wurden

abgelehnt und aus welchen Gründen? Wie viele Anträge wurden noch nicht beschieden? Ist es noch möglich -und wenn ja bis wann- Bleiberechtsanträge zu stellen?

 

Nach der Nds. Bleiberechtsregelung vom 06.12.2006 wurden 35 Anträge gestellt. Hiervon erteilte die Verwaltung 11 Aufenthaltserlaubnisse und lehnte 7 Anträge ab. Gründe für die Ablehnungen waren die Erfüllung eines Versagungsgrundes aufgrund der Straffälligkeit bzw. der Sperrwirkung aufgrund einer bereits zuvor erfolgten Abschiebung. Da in den verbleibenden 17 Fällen seitens der Antragsteller bis zum 30.09.2007 die Erteilungsvoraussetzungen nicht nachgewiesen wurden, leitete die Verwaltung diese Anträge in die neu geschaffene Altfallregelung des § 104 a AufenthG über.

Insgesamt 54 Anträge nach der Altfallregelung liegen vor. Die Verwaltung erteilte bisher 17 Aufenthaltserlaubnisse auf Probe nach § 104a Abs. 1 AufenthG. 26 Anträge lehnte die Verwaltung ab, da von den Betroffenen ein Nachweis über die erforderlichen Deutschkenntnisse, des tatsächlichen Schulbesuches oder der Identität nicht geführt wurde oder aber die zeitlichen Voraussetzungen nicht erfüllt wurden.

Da eine Entscheidung noch vor dem 31.12.2009 ergehen muss, sollten der Verwaltung bis zum 23.11.2009 die vollständigen Antragsunterlagen vorliegen.

 

 

 

10.)Wie viele geduldete Flüchtlinge haben aktuell eine Arbeitsgenehmigung? Wie viele

(jugendliche) geduldete Flüchtlinge absolvieren aktuell eine Ausbildung?

 

44 der 96 geduldeten Flüchtlinge haben derzeit eine Arbeitserlaubnis. Es ist nicht bekannt, wie viele geduldete Flüchtlinge aktuell eine Ausbildung absolvieren.

 

 

 

11.) Ist es richtig, dass die so genannte Residenzpflicht auf den Bereich des Landes

Niedersachsen beschränkt ist? Gibt es Ausnahmen dieser Beschränkung? Wenn j  - wie viele und aus welchen Gründen?

 

Der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ist räumlich auf das Gebiet des Landes Niedersachsen beschränkt. Dies entspricht § 61 Abs. 1 AufenthG. Es gibt wenige Ausnahmen, die aufgrund ihrer Beschäftigung oder Vereinstätigkeit über eine Erlaubnis verfügen, den Aufenthaltsbereich zu verlassen. Die Erlaubnis ist dann an diesen Zweck gebunden.

Die Wohnsitznahme der geduldeten Personen ist auf den Bereich der Stadt Celle beschränkt.

 

 

 

12.) Ist es richtig, dass die Ausländerbehörde Ordnungsstrafen wegen mangelnder

Mitwirkung bei der Passbeschaffung verhängt? Wenn ja - in wie vielen Fälle ist dies in den Jahren 2 007 und 2008 (bisher) geschehen? In welcher Höhe werden diese Ordnungsstrafen in der Regel verhängt? Aus welchen Ländern kamen die geduldeten  Flüchtlinge, gegen die die Ordnungsstrafen erlassen wurden?

 

Für den Fall, dass die geduldeten Flüchtlinge bei der Passbeschaffung nicht mitwirken, wird die Verhängung eines Zwangsgeld angedroht und später festgesetzt.

 

2007 gab es 8 Verfahren. Die Betroffenen stammen aus dem Iran, Russischen Föderation und Syrien. 2008 gab es 6 Verfahren gegen Personen aus dem Iran, Irak und Syrien. Das Zwangsgeld wird in Höhe von 50, 100, 250, 500 und 1.000 € festgesetzt.

 

2008 verbüßten zwei Personen eine Ersatzzwangshaft.

 

2009 gab es bisher 5 Verfahren gegen Personen aus dem Iran, Irak und Syrien.

 

 

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Anlagen

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