Mitteilungsvorlage - MV/0380/09
Grunddaten
- Betreff:
-
2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 16 Ace, I. Teil der Stadt Celle "Gewerbegebiet an der B 214"- Anhörung des Ortsrates (§ 55 g, Abs. 3, Nr. 2 Niedersächsische Gemeindeordnung (NGO))
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Mitteilungsvorlage
- Federführend:
- Vorzimmer FB 3
- Zuständigkeit:
- (Dr. Matthias Hardinghaus)
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Geplant
|
|
Ortsrat Altencelle
|
Entscheidung
|
|
|
|
03.12.2009
|
Sachverhalt:
Anlass des Änderungsverfahrens ist die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 25 Ace, der eine Erweiterungsfläche für die Abfallentsorgungsanlage festsetzen soll, die zugleich Betriebsgelände und Hauptsitz des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Celle ist und die im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 16 Ace, I. Teil, liegt. Auf dem jetzigen Betriebsgelände ist im Übergang zur offenen Landschaft eine 10 m tiefe nichtüberbaubare Grundstücksfläche festgesetzt, die nach Festsetzung des Bebauungsplanes Nr. 25 Ace mitten im zukünftigen Betriebsgelände liegen würde und dort nicht mehr zweckmäßig wäre. Darüber hinaus würde sie die überbaubaren Grundstücksflächen auf dem Betriebsgelände des Zweckverbandes unnötig trennen und könnte sinnvolle bauliche Entwicklungen behindern.
Ziel und wesentlicher Planinhalt der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 16 Ace, I. Teil, ist daher die Festsetzung überbaubarer Grundstücksfläche im Gewerbegebiet in einem 82 m langen Abschnitt, an den die überbaubare Grundstücksfläche des geplanten Sondergebietes „Abfallwirtschaft“ unmittelbar angrenzt.
Das Planziel lässt sich nicht auf Basis des § 30 des Baugesetzbuches in Verbindung mit Befreiungen von den Baugrenzen gemäß § 31 Abs. 2 des Baugesetzbuches erreichen. Ein Verfahren zur Änderung der Festsetzung nichtüberbaubarer Grundstücksfläche ist daher erforderlich.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit fand gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 26.10. bis 9.11.2009 statt, die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange in der Zeit vom 20.10. (Datum des Absendens der Stellungnahmeaufforderungen) bis 12.11.2009.
Bei diesen Verfahrensschritten war der Änderungsbereich noch in das Aufstellungsverfahren des Bebauungsplanes Nr. 25 Ace einbezogen. Danach wurde der Geltungsbereich des Bebauungsplanverfahrens Nr. 25 Ace auf den unbeplanten Außenbereich beschränkt und für die Fläche im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 16 Ace, I. Teil, ein Änderungsverfahren begonnen.
Dieses Vorgehen hat den Vorteil, dass die einheitliche Anwendung der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15.9.1977 im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 16 Ace, I. Teil, auch zukünftig gewährleistet ist. Die Neufestsetzung des i. R. st. Geländestreifens durch den Bebauungsplan Nr. 25 Ace hätte dagegen automatisch zur Anwendung der aktuellen Fassung der Baunutzungsverordnung geführt und Nachteile für die Grundstückseigentümer und auch für die Lesbarkeit des Bebauungsplanes geschaffen.
Die Anhörung des Ortsrates erfolgt gemäß § 55 g Abs. 3 Nr. 2 rechtzeitig, um Anregungen in das Planverfahren einstellen und ein etwaiges Votum in der Abwägung des Bauleitplanes berücksichtigen zu können.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
|
1
|
(wie Dokument)
|
555,9 kB
|
|||
|
2
|
(wie Dokument)
|
101,6 kB
|
