Beschlussvorlage - BV/0411/09
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung über die Veränderungssperre 1/2009 für den Bebauungsplan Nr. 141 der Stadt Celle "Südwall" (gem. §§ 14 ff Baugesetzbuch (BauGB))
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Vorzimmer FB 3
- Zuständigkeit:
- (Dr. Matthias Hardinghaus)
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Liegenschaften
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Vorberatung
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26.11.2009
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Rat der Stadt Celle
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Entscheidung
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17.12.2009
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Beschlussvorschlag:
Der nachfolgende Wortlaut der Veränderungssperre wird als Satzung beschlossen:
SATZUNG
über die Veränderungssperre 1/2009
Aufgrund der §§ 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit den §§ 6 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) hat der Rat der Stadt Celle in seiner Sitzung am 17.12.2009 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 141 der Stadt Celle "Südwall" wird eine Veränderungssperre beschlossen.

§ 2
Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre (§ 1) dürfen
- Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden,
- erhebliche oder wesentliche Wert steigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
§ 3
Die Stadt Celle kann Ausnahmen von der Veränderungssperre zulassen, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
§ 4
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden oder auf Grund eines anderen baurechtlichen Verfahrens zulässig sind sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
§ 5
Diese Satzung tritt mit dem 14. Tage nach Ablauf des Tages der Bekanntmachung im "Amtsblatt für den Landkreis Celle" in Kraft.
Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuches nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Sie tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungsbereich (§ 1) die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.
Celle, den
LS
(Mende)
Oberbürgermeister
Sachverhalt:
Der Rat der Stadt Celle hat am 15.12.2006 den Beschluss gefasst, für den Bereich zwischen Südwall und Bergstraße/Großer Plan die Aufstellung eines Bebauungsplanes einzuleiten. Diesbezügliche Planungsarbeiten laufen. Ziel der Planung ist die nachhaltige Stärkung der Innenstadt durch die Ansiedlung von Geschäftshäusern in einer innenstadtverträglichen Art sowie die Möglichkeit der Ansiedlung eines Einkaufscenters im Rahmen eines Sondergebietes.
Innerhalb des Geltungsbereichs ist im März 2009 ein Bauvorhaben für die Dauer eines Jahres gem. § 15 Abs. 1 BauGB zurückgestellt worden. Es handelt sich um eine Spielhallennutzung innerhalb eines bisher als Ladengeschäft genutzten Hauses. Dieses wäre nach der geltenden Rechtsgrundlage noch zulässig. Die Zurückstellung eines Baugesuches kann nur für den Zeitraum eines Jahres erfolgen.
Die beantragte und zurückgestellte Nutzung entspricht nicht den Entwicklungszielen der Stadt Celle, die zur v. g. Aufstellung eines Bebauungsplanes geführt haben. Um diese Ziele planerisch auszuformulieren bzw. umzusetzen und die Aufstellung von Bebauungsplänen erfahrungsgemäß länger als ein Jahr dauert, ist es erforderlich, das v. g. aber auch ähnliche Vorhaben auf Dauer ablehnen zu können. Hierfür ist die vorliegende Veränderungssperre als Satzung zu beschließen.
