Beschlussvorlage - BV/0457/09
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung der Satzung der Otto-Haesler-Stiftung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 01 Ratsangelegenheiten und Repräsentationen
- Zuständigkeit:
- (Dr. Susanne Schmitt)
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Rat der Stadt Celle
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Entscheidung
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17.12.2009
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Sachverhalt:
In der Vorstandssitzung der Otto Haesler Stiftung wurde am 29.09.2009 eine Satzungsänderung beschlossen.
Gemäß § 14 Abs. 1 der Satzung ist eine Satzungsänderung dann zulässig, wenn sie „der Erfüllung des Stiftungszwecks dienlich ist“.
Stiftungszweck ist gemäß § 2 Abs. 2: „es ist Aufgabe der Stiftung, das künstlerisch und wissenschaftliche Lebenswerk von Otto Haesler zu betreuen und zu pflegen“. Das künstlerische und wissenschaftliche Lebenswerk Otto Haeslers umfasst neben den Werken in Celle auch Werke z. B. in Karlsruhe oder Kassel. Das künstlerische Werk Otto Haesler ist somit nicht auf Celle begrenzt.
Bisher waren sowohl der Vorstand gem. § 5 alte Fassung als auch das Kuratorium gemäß § 8 alte Fassung kommunal geprägt bzw. auf einen Personenkreis aus der Stadt Celle beschränkt (mit der Ausnahme des § 8 Abs. 2 Nr. 2 alt).
Überregionale fachliche Kompetenz war nach der alten Fassung der Satzung weder im Vorstand noch im Kuratorium vertreten.
Die vorgeschlagene Satzungsänderung soll zwei Zwecken dienen:
Das Werk Otto Haeslers soll in Celle auf eine breitere Basis gestellt werden. Zu diesem Zweck soll der Vorstand erweitert und damit unterschiedliche Kräfte zusammengeführt werden. Dies wird zur einer breiteren Aufmerksamkeit und Akzeptanz der Stiftungsarbeit führen.
Die Änderung in der Kuratoriumsbesetzung soll dazu führen, dass eine stärkere Fachlichkeit sowie eine Überregionalität in die Stiftung geholt wird. Ebenfalls mit dem Ziel, den Stiftungszweck gemäß § 2 Abs. 2 zu befördern.
Demgemäß hat der Vorstand die Änderung der Satzung in § 5 (Vorstand) sowie in § 10 bzw. 8 alt (Stiftungskuratorium) beschlossen.
Darüber hinaus hat der Vorstand einen neuen § 8 eingeführt. Bisher war satzungsrechtlich keine Bestellung eines Geschäftsführers vorgesehen. Die Bestellung eines Geschäftsführers/einer Geschäftsführerin ist nunmehr in der Satzung verankert ebenso wie die Kompetenzen eines/einer etwaigen Geschäftsführerin.
Die Satzung liegt in der ursprünglichen und geänderten Fassung bei.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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617,2 kB
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2
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(wie Dokument)
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533,8 kB
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