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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - BV/0246/10

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

Der Rat beschließt, dass die Stadt Celle weiterhin Zuführungen entsprechend den bisherigen Vorgaben aus § 14 a Bundesbesoldungsgesetz vornimmt. Mit der Entnahme wird, wie von der NVK empfohlen, ab dem Jahr 2018 begonnen.

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Sachverhalt:

Im Jahr 1999 ist das Niedersächsische Versorgungsrücklagengesetz in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes war es, Sondervermögen als Versorgungsrücklagen zu bilden, um die Versorgungsleistungen angesichts der demographischen Veränderungen und des Anstiegs der Zahl der Versorgungempfänger in den Jahren 2014 bis 2028 sicherzustellen. Bis zum Jahr 2013 sollten die Besoldungsanpassungen in gleichmäßigen Schritten von 0,2 % abgesenkt und die dadurch ersparten Beträge dem Sondervermögen zugeführt werden. Eine Verwendung der Sondervermögen war nur für die Finanzierung künftiger Versorgungsaufgaben ab dem Jahr 2014 zulässig. Die Höhe der Zuhrung zur Versorgungsrücklage belief sich für die Stadt Celle im Jahr 2008 auf 64.227,51 und im Jahr 2009 auf 65.020,00 . Entsprechende Mittel sind auch für das Jahr 2010 im Haushalt der Stadt Celle bereitgestellt.

 

Seit Beginn des Jahres 2010 ist durch Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Versorgungsrücklagengesetzes die Verpflichtung zur Bildung dieser Rücklagen und damit zur weiteren Zuführung entfallen. Eine Entnahme für den Zweck der Finanzierung von Versorgungsaufwendungen ist zugelassen, bedarf jedoch einer entsprechenden haushaltsrechtlichen Grundlage im Haushaltsplan. Auf freiwilliger Basis können die bisherigen Zuführungen beibehalten werden.

 

Die Verwaltung der Versorgungsrücklage für die Stadt Celle wurde im Jahr 2000 durch Beschluss des Verwaltungsausschusses der Niedersächsischen Versorgungskasse (NVK) übertragen. Diese bat als Vorbereitung auf die Mitgliederversammlung im März des Jahres 2010 um Entscheidung, ob weiterhin Zuführungen zur Versorgungsrücklage erfolgen sollen. Folgende Varianten standen zur Auswahl:

 

1.)      Zuführungen werden nicht mehr geleistet. Die vorhandenen Mittel werden entnommen und zur Reduzierung der Umlagebeiträge verwendet.

 

2.)      Wie 1.) - die dabei entstehenden Wertverluste werden entsprechend der Anteile gleichmäßig verteilt.

 

3.)      Zuführungen werden entsprechend den bisherigen Vorgaben aus § 14 a Bundes­besoldungsgesetz bis zum Jahr 2017 weiter vorgenommen. Mit der Entnahme wird ab dem Jahr 2018 begonnen.

 

4.)      Zuführungen werden nicht mehr geleistet. Mit der Entnahme wird ab dem Jahr 2018 begonnen.

 

Die NVK empfahl die Variante 3, also weiterhin Zuführungen vorzunehmen und das Vermögen entsprechend der ursprünglichen Regelung bis zum Jahr 2017 anzusparen und dann schrittweise ab 2018 zur Mitfinanzierung der zukünftigen Versorgungslasten abzubauen. Entsprechend wurde im Dezember 2009 der NVK eine vorläufige Tendenz der Stadt Celle zu Variante 3 mitgeteilt, jedoch gleichzeitig darauf hingewiesen, dass es sich um keine verbindliche Entscheidung handelt.

 

r die Stadt Celle erscheint die weitere Zuführung zur Versorgungsrücklage insbesondere unter dem Aspekt des demografischen Wandels sinnvoll, da sich ab dem Jahr 2018 die Belastung durch die steigende Anzahl der Versorgungsempfänger signifikant erhöhen wird. So erreichen beispielsweise in den Jahren 2018 bis 2023 44 Beamte der Stadt Celle das Pensionsalter. Im Vergleich hierzu treten in den Jahren 2010 bis 2015 lediglich 17 Beamte in den Ruhestand. Die weitere Zuführung an die Versorgungsrücklage und die Freisetzung des Sondervermögens ab dem Jahr 2018 mindern die zukünftig anfallenden Kosten der Versorgung für die Stadt Celle. Aus diesem Grund sollten auch für die Jahre 2011 bis 2017 Zuführungen an die Versorgungsrücklage vorgenommen werden. Für dieses Verfahren haben sich im Übrigen bei der Mitgliederversammlung der NVK im März 2010 313 von 409 Kommunen entschieden.

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