Beschlussvorlage - BV/0279/10-1
Grunddaten
- Betreff:
-
Haushaltskonsolidierung; Einführung einer generellen Wiederbesetzungssperre (Antrag Nr. 57/2010 der CDU-/FDP-Ratsfraktionen vom 01.06.2010)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Vorzimmer FB 1
- Zuständigkeit:
- (Dirk-Ulrich Mende)
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Bereit
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Ausschuss für Personalangelegenheiten und Verwaltungsmodernisierung
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Vorberatung
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Erledigt
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Finanz- und Rechnungsprüfungsausschuss
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Vorberatung
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22.09.2010
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Rat der Stadt Celle
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Entscheidung
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30.09.2010
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Sachverhalt:
Ergänzend zu der eher der Praxis entnommenen Problematik einer vom Rat beschlossenen Wiederbesetzungssperre habe ich die Angelegenheit zusätzlich vom FD 30 rechtlich prüfen lassen.
Nach § 30 GemHKVO kann der Hauptverwaltungsbeamte (für die Stadt Celle also der Oberbürgermeister) die Inanspruchnahme der Haushaltsermächtigungen ganz oder teilweise sperren. Der Stellenplan ist Teil des Haushaltsplans (§ 85 Abs. 2 Satz 2 NGO). Dieser wiederum ist Teil der Haushaltssatzung (§ 84 Abs. 2 Ziffer 1 NGO). Der Erlass einer Wiederbesetzungssperre ist daher allein durch den Oberbürgermeister möglich. Dem Rat oder dem Verwaltungsausschuss sind durch die GemHKVO für den Erlass bzw. die Aufhebung der haushaltswirtschaftlichen Sperre keine Zuständigkeiten zugewiesen (Praxis der Kommunalverwaltung - Wobbe-Zimmermann, Anm. 4 zu § 30 GemHKVO). Ein Beschluss des Rates entsprechend des Antrages Nr. 57/2010 der CDU-/FDP-Ratsfraktionen wäre rechtswidrig. Hiergegen könnte nach § 65 NGO Einspruch eingelegt werden. Im Kommentar Praxis der Kommunalverwaltung (Anm. 4 zu § 30 GemHKVO) wird ergänzend darauf hingewiesen, dass der Rat als Ausfluss aus dem Etatrecht die Möglichkeit des Erlasses einer Nachtragshaushaltssatzung habe.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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36,2 kB
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