Beschlussvorlage - BV/0464/10
Grunddaten
- Betreff:
-
4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32 Wce der Stadt Celle "Gewerbegebiet Am Fuhsekanal"- Erlass einer Veränderungssperre 01/2010 gem. § 14 Baugesetzbuch (BauGB)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Vorzimmer FB 3
- Zuständigkeit:
- (Dr. Matthias Hardinghaus)
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Liegenschaften
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Vorberatung
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25.11.2010
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Rat der Stadt Celle
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Entscheidung
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17.12.2010
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Bisherige Behandlung:
Ö26.11.2009Planungs- und Bauausschuss
N01.12.2009Verwaltungsausschuss
Ö17.12.2009Rat der Stadt Celle
Sachverhalt:
Lage des Plangebiets:Westercelle, Südrand
Größe des Plangebiets:ca. 27,4 ha
Nutzung:Gewerbegebiet
Der Beschluss zur 4. Änderung des Bebauungsplanes 32 in Westercelle hatte u.a. zum Inhalt, die Verkaufsflächen für Einzelhandelsnutzungen zu begrenzen. Seinerzeit war die Bearbeitung des Einzelhandel- und Zentrenkonzepts (EZK), das die Steuerung von Einzelhandel außerhalb der Kernstadt ermöglichen soll, noch nicht abgeschlossen. Mittlerweile liegt dieses Konzept vor und wurde vom Rat der Stadt beschlossen. Nun können die in der Aufstellung bzw. Änderung befindlichen Bebauungsplänen entsprechend abgefasst werden.
Bis zur Rechtsverbindlichkeit der hier vorliegenden Bebauungsplanänderung ist Sorge zu tragen, dass Bauvorhaben, die die im EZK aufgeführten Planziele - wie die Sicherung der Einzelhandelsstruktur in der kleinteiligen Innenstadt - unterlaufen könnten, untersagt werden. Nach dem Beschluss zur Änderung des Bebauungsplanes wurden eingehende Bauanträge auf eine Zurückstellung gem. § 15 BauGB geprüft. Diese Möglichkeit läuft allerdings ein Jahr nach Aufstellungsbeschluss aus. Das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes wird dann noch nicht abgeschlossen sein.
Es ist Sorge zu tragen, dass weiterhin keine Bauanträge für Einzelhandelsnutzungen genehmigt werden müssen. Hierzu soll die Veränderungssperre gem. § 14 BauGB dienen: für die Dauer von weiteren zwei Jahren können Bauvorhaben und Nutzungsänderungen untersagt werden. Hierzu zählt auch die Schaffung bzw. Vergrößerung von Verkaufsflächen mit zentrenrelevanten Sortimenten. Mit Abschluss des Bebauungsplanverfahrens erlischt diese Satzung.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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8,2 kB
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2
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(wie Dokument)
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303,2 kB
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