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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - BV/0468/10

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

Dem Entwurf des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr.12 der Stadt Celle "Wittinger Straße" mit Örtlicher Bauvorschrift über Gestaltung sowie der dazugehörenden Begründung einschließlich des Grünordnungsplanes (GOP) wird in der vorliegenden Fassung zugestimmt und deren öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB beschlossen.

 

 

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Bisherige Behandlung:

Ö07.12.2006Pl.- BA

N12.12.2006VA

Ö15.12.2006Rat

 

 

Sachverhalt:

 

Lage des Plangebiets:am östlichen Rand des Ortsteils Hehlentor

Größe des Plangebiets:ca 0.57 ha

Geplante Nutzung:Wohnbebauung

 

Nachdem der Rat der Stadt Celle bereits 2006 die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung eines Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gefasst hatte, wurde aufgrund notwendiger liegenschaftlicher Klärungen das Planverfahren unterbrochen. Im Jahr 2007 hat der Rat dem Wechsel des Vorhabenträgers zugestimmt. Seit Beginn des Jahres 2010 sind alle Voraussetzungen zur Fortführung des Bauleitplanverfahrens geschaffen worden. Die Planungen wurden fortgesetzt.

 

Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung sowie die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB) erfolgten im Sommer 2010. Es ergaben sich Anregungen bezüglich der zu erhaltenden Waldstruktur, die in den vorliegenden Unterlagen Berücksichtigung fanden.

 

Parallel zur öffentlichen Auslegung soll die formelle Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (gem. § 4 (2) BauGB) erfolgen.

 

Parallel zu diesem Bauleitplan ist der wirksame Flächennutzungsplan entsprechend zu ändern. Die Planverfahren bauen aufeinander auf und betreffen das gleiche Areal. Im weiteren Verfahren werden Erschließung- und die Durchführung der Planung über geeignete Verträge gesichert. Diese sind vor dem Satzungsbeschluss zu unterzeichnen. Hieber hat der Rat nach Vorberatung im Planungs- und Bauausschuss sowie Verwaltungsausschuss zu entscheiden.

 

Der Ortsrat Hehlentor wird am 01.12.2010 über das Vorhaben informiert werden und gem. § 55 g NGO angehört werden.

 

 

 

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Anlagen

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