Beschlussvorlage - BV/0470/10
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Celle vom 22.06.1982 in der Fassung der Änderung vom 01.10.2009
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB 6 Straßen, Verkehr und öffentliche Einrichtungen
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Ausschuss für öffentliche Einrichtungen, Umwelt und Klimaschutz
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Vorberatung
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23.11.2010
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Rat der Stadt Celle
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Entscheidung
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16.12.2010
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Sachverhalt:
Hinterbliebene lehnen es vielfach ab, die Bestattung zu veranlassen. In diesen Fällen ist die Ordnungsbehörde (im Bereich der Stadt Celle nimmt der Fachdienst Friedhöfe diese Aufgabe wahr) verpflichtet, die Bestattung durchzuführen. Soweit Bestattungspflichtige (z. B. Kinder, Eltern oder Geschwister) vorhanden sind, werden diese anschließend hinsichtlich der entstandenen Friedhofsgebühren sowie der Bestattungskosten in Anspruch genommen.
Gegen die entsprechenden Bescheide werden oft Klagen erhoben. Das Verwaltungsgericht Lüneburg sowie das Oberverwaltungsgericht Lüneburg haben diese Klagen bisher stets abgewiesen. Die Bescheide der Stadt Celle seien rechtmäßig. Insbesondere können Bestattungspflichtige auch dann in Anspruch genommen werden, wenn kein oder nur wenig Kontakt zum Verstorbenen bestanden hat.
In vier aktuellen Urteilen ist die zuständige 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Lüneburg von seiner bisherigen Rechtsprechung abgewichen und hat den Klagen teilweise stattgegeben. Dies wird damit begründet, dass die satzungsrechtlichen Regelungen der Stadt Celle widersprüchlich seien. § 27 der Friedhofssatzung stehe im Widerspruch zu Ziff. 1.4.1 des Gebührentarifs, der Bestandteil der Friedhofsgebührensatzung ist. § 27 Abs. 1 der Friedhofssatzung sei seinem Wortlaut nach so auszulegen, dass die Nutzungsberechtigten auch bei Sarggrabstellen für anonyme Beisetzungen verpflichtet seien, die Grabstelle herzurichten und dauernd instandzuhalten. Hierzu stehe es im Widerspruch, wenn für die 20-jährige Rasenpflege bei Grabstellen für anonyme Beisetzungen Gebühren erhoben werden.
Aus den vorgenannten Gründen ist eine Änderung der Friedhofssatzung geboten. Durch die vorgeschlagenen Änderungen wird der satzungsrechtliche Widerspruch beseitigt.
Bezug zu den Fachzielen:
Mitzeichnung/Stellungnahme:
70 _______________ 69 ________________ 30 ________________ 6 ________________
