Beschlussvorlage - BV/0068/11
Grunddaten
- Betreff:
-
Tempo-30-Zonen wegen Lärmschutz;Antrag Nr. 12/2011 vom 25.01.2011
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 32 Allgemeine Ordnung
- Zuständigkeit:
- (Stephan Kassel)
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Gestoppt
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Ausschuss für Straßenbau und Verkehr
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Vorberatung
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03.03.2011
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Entscheidung
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Sachverhalt:
Im Rahmen der Umsetzung von Lärmaktionsplanungen sind gem. § 41 Abs. 2 StVO Tempo-
30-Strecken Geschwindigkeitsbegrenzungen als Lärmschutzmaßnahmen zulässig.
Zuständig hierfür sind nach § 44 Abs. 1 StVO u. a. die nach Landesrecht zuständigen unteren Verwaltungsbehörden, also die Stadt Celle. Diese treffen die erforderlichen Maßnahmen nach § 45 StVO in Form von verkehrsbehördlichen Anordnungen. Verwaltungsrechtlich stellen Verkehrszeichen bzw. Verkehrseinrichtungen Verwaltungsakte in Form von Allgemeinverfügungen dar.
Satzungen sind ein typisches Gestaltungsmittel der kommunalen Selbstverwaltung. Im Bereich des übertragenen Wirkungskreises liegt eine Kompetenz zum Erlass einer Satzung jedoch nur vor, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung gegeben ist (Praxis der Kommunalverwaltung- Wefelmeier, Rn 21 zu § 6 NGO). Die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde nach § 44 StVO gehören zum übertragenen Wirkungskreis (Praxis der Kommunalverwaltung- Göke, Anhang zu § 5 NGO, Nr.115). Eine gesetzliche Ermächtigung zum Erlass der angeregten Satzung ist nicht gegeben. Eine Satzung kann daher aus rechtlichen Gründen nicht beschlossen werden.
Lärmaktionsplanung und die damit verbundene Umsetzung von Maßnahmen ist eine Daueraufgabe für Politik und Verwaltung. Deshalb wurden sowohl vor als auch nach der Beschlussfassung des Rates zur Lärmaktionsplanung vom 11.02.2010 entsprechende Maßnahmen realisiert. Hierbei gab es für investive Baumaßnahmen, wie z. B. die Lärmschutzwälle am Wilhelm-Heinichen-Ring oder der Austausch des Pflasters der Straße Am heiligen Kreuz objektbezogene politische Beschlüsse. Nicht investive Maßnahmen, wie z. B. neue Fahrbahndeckschichten, Anpassungen von Signalprogrammen an Lichtsignalanlagen oder Beschilderungen und Markierungen sind der Unterhaltung und dem Betrieb zuzuordnen und wurden deshalb durch die Verwaltung im Alltagsgeschäft umgesetzt.
In Celle sind über 16.000 Personen erheblich durch Straßenverkehrslärm belastet. Für diese an Hauptverkehrsstraßen wohnenden Betroffenen kann durch Tempo 30 eine deutliche Verbesserung der Lärmsituation erreicht werden. Deshalb haben Fachgutachter neben anderen Maßnahmen im durch den Rat beschlossenen Lärmaktionsplan (der gemäß EU-Gesetzgebung nicht nur mit Beteiligung, sondern auch unter Mitwirkung der Öffentlichkeit erarbeitet wurde) empfohlen etwa 2 % des Celler Straßennetzes mit Tempo 30 zu beschildern. Hierdurch werden Lärmreduzierungen von ca. 2 bis 3 dB(A) bewirkt. Entsprechende Beschilderungen wurden bisher in den Straßen Altenceller Schneede, Wederweg, Fischerstraße, Bernstorffstraße und Windmühlenstraße eingerichtet. Im Vergleich zu anderen Lärmschutzmaßnahmen sind Beschilderungen als preiswert einzustufen.
Die Kosten für die insgesamt 47 Schilderstandorte belaufen sich auf 2.720 €.
Beschlussvorschlag:
Der Verwaltungsausschuss lehnt die Antragsinhalte der Punkte 1 und 2 aus dem Antrag Nr. 12/2011 ab.
(Dr. Hardinghaus)
Stadtbaurat
Anlagen
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1
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(wie Dokument)
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127 kB
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