Beschlussvorlage - BV/0065/11
Grunddaten
- Betreff:
-
Aktives Flächenmanagement zur Erhöhung der Zahl der Innenstadtflächen(Antrag Nr. 76/2010 - Dr. Haack, Dr. Hörstmann)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Vorzimmer FB 3
- Zuständigkeit:
- (Dr. Matthias Hardinghaus)
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Gestoppt
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Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Liegenschaften
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Vorberatung
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30.03.2011
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Entscheidung
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Sachverhalt:
Der Antrag 76/2010 sieht die Erbringung von kostenlosen Leistungen der Stadtverwaltung für Grundstückseigentümer vor. Diese sollen sich auf die Erarbeitung von Entwicklungs- und Nutzungskonzepten für Grundstücke erstrecken. Zudem sind etwaige Nachbarzustimmungen ebenfalls von der Verwaltung einzuholen.
Dem Grundgedanken des Antrages kann noch gefolgt werden. Die Schaffung von konkurrenzfähigen Ladeneinheiten ist oft nur unter Inanspruchnahme von Nachbargrundstücken möglich. Zudem sind oft bauliche Maßnahmen erforderlich, um solche Nutzungseinheiten tatsächlich auch herzustellen. Diese Tätigkeiten bilden aber nahezu exakt das Berufsbild von Architekten bzw. Projektentwicklern ab.
Mit der vorgeschlagenen Tätigkeit tritt die Verwaltung in unmittelbare Konkurrenz zu den meist freischaffenden Berufsgruppen, die in aller Regel ihren Lebensunterhalt damit verdienen. Die in dem Antrag geforderte kostenlose Leistung führt dann zu einer weiteren Wettbewerbsverzerrung: Staatsdiener mit gesichertem Einkommen nehmen Freischaffenden die Arbeit weg. Dies ist nicht Aufgabe der Stadt.
Des weiteren sind nach § 108 Niedersächsische Gemeindeordnung (NGO)) wirtschaftliche Betätigungen von Kommunen nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Nach Abs. 1 Nr. 3 ist diese Aufgabe ebenso gut und wirtschaftlich von privaten Dritten zu erfüllen, wenn nicht schon der öffentliche Zweck bezweifelt wird.
§ 108 NGO - Landesrecht NiedersachsenWirtschaftliche Betätigung
(1) 1Die Gemeinden dürfen sich zur Erledigung von Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft wirtschaftlich betätigen. 2Sie dürfen Unternehmen nur errichten, übernehmen oder wesentlich erweitern, wenn und soweit
1.der öffentliche Zweck das Unternehmen rechtfertigt,
2.die Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistungsfähigkeit der Gemeinden und zum voraussichtlichen Bedarf stehen,
3.der öffentliche Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen privaten Dritten erfüllt wird oder erfüllt werden kann.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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103,6 kB
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