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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - BV/0208/11

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt

 

-          die Richtlinie zur Förderung von Kindern in der Kindertagespflege außer Kraft zu setzen

und

-          die gleichnamige Satzung zu beschließen.

 

 

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Sachverhalt:

Für die Erfüllung des Rechtsanspruchs für unter dreijährige Kinder ab 2013 müssen noch ca. 90 Betreuungsplätze geplant werden; das entspricht 6 Krippengruppen. Die vorhandenen Räumlichkeiten in den Kindertageseinrichtungen sind weitestgehend ausgenutzt, so dass neue Gruppenräume (inkl. Ruheraum und sanitäre Anlagen) gebaut werden müssten. Unter Berücksichtigung des demographischen Wandels ist es nicht verantwortbar, den erforderlichen Förderbedarf allein durch Neubauten sicherzustellen, da man Gefahr läuft, dass die Gebäude eines Tages leer stehen. Insofern kommt es darauf an, auch ergänzende Betreuungsformen anzubieten.

 

Eine dieser Betreuungsformen ist die Tagespflege. Im Zuge der gesetzlichen Regelungen zur Förderung und Verbesserung des Kinderbetreuungsangebots - insbesondere für unter Dreijährige -  wird dieser Betreuungsform ein großer Stellenwert zugebilligt.

Es wurden verschiedene Förderprogramme initiiert, so zum Beispiel die „Richtlinie familienfreundliche Infrastruktur und Kinderbetreuung“. Hiernach ist ein Schwerpunkt die Weiterentwicklung der Kindertagespflege zu einem gleichrangigen Betreuungsangebot neben der Betreuung in einer Kindertageseinrichtung.

 

Bisher ist diese Gleichrangigkeit nicht gegeben, da die Kosten in der Tagespflege wesentlich höher sind als das Elternentgelt für einen vergleichbaren Platz in der Kindertagesstätte.

Die neuen Regelungen sollen diesen extremen Unterschied in den Kosten ausgleichen und die Tagespflege somit zu einem vergleichbaren Angebot machen. Die Kostenstruktur orientiert sich in allen Teilen an der Entgeltordnung für die Kindertagesstätten der Stadt Celle. Auch die Ermäßigungsmöglichkeiten wurden analog übernommen.

 

Zu den hierdurch entstehenden Kosten kann aktuell keine genaue Aussage gemacht werden, aber Probeberechnungen haben gezeigt, dass sich keine große Kostenverschiebung ergeben dürfte. Zwar sind die Kostenbeiträge der Eltern zukünftig wesentlich geringer als bisher, dafür kann aufgrund der neuen Regelungen aber auch die Förderung des Landes in Anspruch genommen werden.

 

 

Nach Maßgabe der „Fördergrundsätze für die Gewährung von Zuwendungen zur Verbesserung des Betreuungsangebots in Kindertagespflege“ können Zuwendungen je geleisteter Betreuungsstunde in Höhe von

 

-          1,68 € für Kinder unter drei Jahren und

-          0,78 € für Kinder über drei Jahren

 

beantragt werden. Diese Fördersumme ist nach derzeitiger Schätzung auskömmlich, um die wegfallenden Kostenbeiträge der Eltern auszugleichen.

 

 

Bislang wurde die Kindertagespflege durch eine gleichnamige Richtlinie geregelt. In einem Urteil des VG Göttingen vom 05.08.2010 wurde zum Thema „Festsetzung eines Kostenbeitrags für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege“ folgender Leitsatz entwickelt:

„Regelt der örtliche Träger der Jugendhilfe das Ob und Wie der Festsetzung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege, bedarf es hierfür eines materiellen Gesetzes (Satzung) der kommunalen Gebietskörperschaft.“

 

Um dieser Anforderung gerecht zu werden, wurden die neuen Regelungen in eine Satzung geschrieben.

 

 

 

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Anlagen

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