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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - BV/0231/11

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

Der Verwaltungsausschuss beschließt, den Antrag 29/2011 von DIE UNABHÄNGIGEN – Bürger für Celle vom 01.03.2011 abzulehnen.

 

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Sachverhalt:

 

Im Zuge des Aufstellungsverfahrens für den Bebauungsplan Nr. 141 „dwall“ war nach Auffassung der Verwaltung und der Mehrheit des Rates zur dauerhaften Sicherung der städtebaulichen Vorstellungen der Stadt ein Verfahrenswechsel vom Angebots- zum Vorhabenbezogenen Plan unumgänglich. Der Investor wollte den dazu notwendigen Antrag nicht stellen und hat sich stattdessen von dem Projekt „Altstadtgalerie“ zurückgezogen.

Daraufhin hat der Verwaltungsausschuss in seiner Sitzung am 08.02.2011 beschlossen, den Beschluss über den Planentwurf in der Form, in der er öffentlich ausgelegen hat, aufzuheben. Der Einleitungsbeschluss für diesen Bebauungsplan, der vom Rat am 15.12.2006 gefasst worden war, hat weiterhin Bestand, da die grundsätzlichen Ziele, die zu diesem Einleitungsbeschluss geführt haben, für eine nachhaltige Entwicklung der Innenstadt weiterhin zu verfolgen sind. Dies gilt auch im Hinblick auf das jetzt laufende Förderprogramm „Städtebaulicher Denkmalschutz“r die Altstadt.

r die Grundstückseigentümer ändert sich an der Beurteilung der zulässigen Nutzung nichts. Die Zulässigkeit von Vorhaben richtet sich weiterhin nach § 34 BauGB. Dies gilt solange, bis ein Bebauungsplan für diesen Bereich in Kraft tritt. Eigentümer, die Maßnahmen auf ihrem Grundstück planen, haben sich bereits bei der Fachverwaltung informiert und sind entsprechend beraten worden.

Der Antrag Nr. 29/2011 von DIE UNABHÄNGIGEN rger für Celle fordert eine Informationsveranstaltung, in der den Grundstückseigentümern die folgenden Punkte erklärt werden sollten:

 

  • was baulich auf ihren Grundstücken nunmehr zulässig ist
  • was sich insoweit im Verhältnis zum Rechtszustand vor Einleitung der Gedo-Planung verändert hat
  • ob die zum Abbruch freigegebenen denkmalgeschützten Häuser im Plangebiet wieder dem Denkmalschutz unterliegen und
  • wie mit den im Auslegungsverfahren vorgetragenen Einwendungen verfahren wird.

 

Die Punkte eins und zwei lassen sich in einem Satz zusammenfassen: die Zulässigkeit von Vorhaben richtet sich bis zum Inkrafttreten eines Bebauungsplanes weiterhin nach § 34 BauGB, wie oben bereits ausgeführt. Was dies für die einzelnen Grundstücke bedeutet ist im Einzelfall zu ermitteln und daher nicht pauschal zu beantworten.

Bei Punkt drei gehen die Antragsteller von der Annahme aus, dass der Abbruch denkmalgeschützter Bausubstanz bereits durch das Bebauungsplan-Verfahren genehmigt wäre. Dies ist nicht der Fall; der Bebauungsplan tte dies nur vorbereitet. Die eigentliche denkmalrechtliche Genehmigung hätte parallel zum Baugenehmigungsverfahren beantragt werden müssen. An dem Status der Baudenkmale hat sich daher ebenfalls nichts geändert.

Über die unter Punkt vier angesprochenen, während der öffentlichen Auslegung eingegangenen Stellungnahmen hat der Rat vor Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan zu befinden. Das BauGB schreibt vor (§ 3 Abs. 2 Satz 4), dass die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen zu prüfen sind und das Ergebnis mitzuteilen ist. Da die eingeleitete Planung nicht weiterverfolgt, sondern der Entwurfsbeschluss nach Rückzug des Investors aufgehoben wurde, konnte eine abschließende Prüfung nicht durchgeführt werden. Es liegt daher auch kein Ergebnis darüber vor, das mitgeteilt werden könnte.

Die im Antrag geforderte „Nach-Gedo-Information“sst sich wie oben ausgeführt in drei Sätzen zusammenfassen und rechtfertigt nach Auffassung der Verwaltung nicht den Organisationsaufwand für eine öffentliche Informationsveranstaltung, zumal damit nicht sichergestellt werden kann, dass alle Eigentümer erreicht werden können.

Die Informationsmöglichkeiten durch Nachfrage bei der Fachverwaltung ist für alle Grundstückseigentümer oder Nutzer gegeben und wurde von Einzelnen auch bereits genutzt. Diese Form der Information und individuellen Beratung wird für zielgerichteter angesehen.

 

 

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Anlagen

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