Mitteilungsvorlage - MV/0244/11
Grunddaten
- Betreff:
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Vorschlag von Herrn Benno Mausolf zum Winterdienst einseitiger Gehwege
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Mitteilungsvorlage
- Federführend:
- FB 6 Straßen, Verkehr und öffentliche Einrichtungen
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Geplant
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Ausschuss für öffentliche Einrichtungen, Umwelt und Klimaschutz
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Vorberatung
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01.06.2011
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Sachverhalt:
Herr Benno Mausolf ist an die Stadt Celle mit der Bitte herangetreten, die Satzung über die Übertragung der Pfllicht zur Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze in der Stadt Celle dahingehend zu ändern, dass in Straßen mit nur einem Gehweg die Anlieger jeder Straßenseite wechelseitig pro geradem/ungeradem Jahr der Straßenreinigungspflicht hinsichtlich des Winterdienstes nachkommen sollen.
Auf diese Art und Weise müssen die Anlieger beider Straßenseiten diesen einen Gehweg von Eis und Schnee im Wechsel frei halten. Die Straßenseite ohne Gehweg erfährt keine vergleichbare Räumung. Hier werden z. B. nur die bebauten Grundstücke in 1,25 m Breite zum Hauseingang und zur Fahrbahn zugänglich gehalten.
Oben beschriebenes Verfahren wird insbesondere in Baden Württemberg angewendet.
Das Straßengesetz für Baden-Württemberg (Straßengesetz – StrG) vom 11.05.1992 besagt in § 41 Abs. 2 Satz 3 Folgendes:
„Ist nur auf einer Straßenseite ein Gehweg vorhanden, kann durch Satzung auch dem Anlieger der gegenüberliegenden Straßenseite teilweise die Verpflichtung nach Satz 1 auferlegt werden.“
Die Verpflichtung nach Satz 1 meint die Pflicht, die Straßen zu reinigen, von Schnee zu räumen und bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen.
Hierzu gehört in engem Zusammenhang die Regelung im o. g. § 41 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, wonach Flächen am Fahrbahnrand unter die übertragene Pflicht nach Satz 1 fallen, wenn Gehwege auf keiner Straßenseite vorhanden sind.
Das Niedersächsische Straßengesetz (NStrG) vom 24.09.1980 ermöglicht in § 52 Abs. 4 den Gemeinden, durch Satzung die den Gemeinden obliegenden Straßenreinigungspflichten ganz oder zum Teil den Eigentümern der anliegenden Grundstücke aufzuerlegen.
In der Satzung über die Übertragung der Pflicht zur Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze in der Stadt Celle vom 15.11.1984 in der Fassung der Änderungssatzung vom 07.02.2007 wird dieser Begriff „anliegendes Grundstück“ entsprechend in § 1 Abs. 3 und § 2 umgesetzt.
In Baden-Württemberg ist diese Alternative explicit im dortigen Straßengesetz (StrG) aufgeführt, weil anscheinend eine andere Auslegung des Begriffes „anliegendes Grundstück“ rechtswidrig wäre.
Das Nieders. Straßengesetz (NStrG) gibt diese eingangs beschriebene Regelung des wechselseitigen Winterdienstes nicht her.
Dem Vorschlag von Herrn Benno Mausolf kann daher aus rechtlichen Gründen nicht gefolgt werden.
