Beschlussvorlage - BV/0245/11
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung der Wochenmarktsatzung der Stadt Celle vom 19.12.2008 und der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Marktverkehr in der Stadt Celle vom 16.12.2010 zur Umsetzung einer verbrauchsabhängigen Stromkostenabrechnung.
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 32 Allgemeine Ordnung
- Zuständigkeit:
- Stadtrat
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Ausschuss für öffentliche Einrichtungen, Umwelt und Klimaschutz
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Vorberatung
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01.06.2011
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Rat der Stadt Celle
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Entscheidung
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09.06.2011
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Sachverhalt:
Die Wochenmarktgebührensatzung wurde zum 01.01.2011 geändert. Damit verbunden war die Erhöhung der monatlichen Stromkostenpauschale, welche die Marktbeschicker zu zahlen haben.
Da die vorhandenen Stromanschlüsse auch von anderen Veranstaltern genutzt werden, sind die anfallenden Kosten von den Marktbeschickern in Zweifel gezogen worden. Dies wurde zum Anlass genommen, Überlegungen zu einer verbrauchsbezogenen Lösung anzustellen, die eine gerechte Verteilung der Stromkosten ermöglicht.
Bisher wurde der Stromverbrauch pauschal berechnet. Nach Artikel 1, Nr. 4 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Marktverkehr der Stadt Celle werden für die Markttage und die Abnehmer (Groß- und Kleinabnehmer) unterschiedliche Stromverbrauchsgebühren erhoben.
Eine gerechtere Verteilung der Stromkosten ist nur dann möglich, wenn diese stärker verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Hierfür ist es erforderlich, dass die Marktbeschicker, die Strom benötigen, sogenannte Zwischenzähler verwenden, die von den Marktbeschickern auf eigene Kosten beschafft werden müssten.
Für die Zukunft soll sich der Strompreis aus dem Stromtarif und einer Pauschale für die Unterhaltung der technischen Infrastruktur zusammensetzen.
Bei einer Umstellung zur verbrauchsabhängigen Stromabrechnung ist sowohl die Wochenmarktsatzung als auch die Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Marktverkehr in der Stadt Celle zu ändern.
In der Wochenmarktsatzung sind Qualitätsmerkmale für die Zwischenzähler festzulegen. Mit diesen soll ein einheitlicher Standard festgelegt und verhindert werden, dass durch die Benutzung von qualitativ schlechten Geräten eine Gefährdung durch Kurzschluss oder Kabelbrand entsteht. So müssen die Zwischenzähler, die in Europa festgelegten technischen Mindestanforderungen erfüllen und mit dem Prüfsiegel „CE“ gekennzeichnet sein. Als weiteres Qualitätsmerkmal ist das „GS“ Prüfsiegel zu fordern. Damit wird seitens des Herstellers belegt, dass die Sicherheit des Zwischenzählers überprüft wurde. Weiterhin dürfen nur geeichte Geräte verwendet werden, da Stromzähler, die im geschäftlichen Verkehr eingesetzt werden, in Deutschland der Eichpflicht unterliegen.
Die festgelegten Qualitätsmerkmale sind von den Marktbeschickern vor der erstmaligen Nutzung der Geräte oder nach Verlängerung der Eichdauer durch entsprechende Nachweise zu belegen. Mit der Pflicht, dass die Marktbeschicker die Nachweise zu erbringen haben, kann der im Zuge der Satzungsänderung zusätzliche Verwaltungs- und Überprüfungsaufwand (z. B. Überwachung der ordnungsgemäßen Nutzung der Stromentnahmestellen, die quartalsweise durchzuführende Spitzabrechnung) etwas reduziert werden.
Weiterhin sind die in der Wochenmarksatzung genannten Ordnungswidrigkeiten dahingehend zu erweitern, dass Verstöße gegen die festgelegten Qualitätsstandards und gegen die Nachweispflichten eine Ordnungswidrigkeit darstellen und geahndet werden können.
Durch den in der Wochenmarktsatzung neu eingefügten § 4 (Stromkosten) sind die nachfolgenden Paragrafen und die in § 10 Abs. 1 aufgeführten Buchstaben f bis y entsprechend anzupassen
In der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Marktverkehr in Celle ist der Artikel 1 Nr. 4 (Stromverbrauchsgebühren) zu streichen.
Die erforderlichen Änderungen sind in der Anlage in Kursivschrift hervorgehoben.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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56,5 kB
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2
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(wie Dokument)
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30 kB
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