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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - BV/0316/11

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

 

Dem Entwurf zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 64 “77er Straße/Süd“ und zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 95 „Burgstraße/Nord“ der Stadt Celle sowie der zugehörigen Begründung wird in der vorliegenden Fassung zugestimmt.

 

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Sachverhalt:

 

Lage des Plangebietes:Blumlage

Entfernung zum Stadtzentrum:etwa 1,1 km

Größe des Plangebietes:ca. 2,3 ha

geplante Nutzungen:Gewerbegebiet

 

 

Bei den Änderungsbereichen handelt es sich um das ehemals vollständig von der Deutschen Post AG genutzte Gelände in der 77er Straße. Inzwischen unterliegt ein erheblicher Teil der Gebäude keiner Nutzung mehr und steht leer. Durch die Ausweisung des Geländes im Bebauungsplan Nr. 64 „77er Straße/Süd“ als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Post“ ist eine gewerbliche Nutzung nicht möglich. Mit der Änderung der Bebauungspläne Nr. 64 „77er Straße/Süd“ und Nr. 95 „Burgstraße/Nord“ soll eine gewerbliche Nutzung der leer stehenden Gebäude ermöglicht werden. Die bestehenden Gebäude sollen umgenutzt werden. Eine weitere Bebauung soll nicht erfolgen.

Das Bebauungsplanverfahren soll als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt werden, da bei einer Gesamtgröße des Plangebietes von 23.200 m² weniger als die zulässige Grundfläche nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB ausgewiesen wird. Das Plangebiet soll als Gewerbegebiet ausgewiesen werden und entspricht damit der Darstellung im Flächennutzungsplan. Große Teile des Plangebietes liegen im festgesetzten Überschwemmungsgebiet der Mittellaller bzw. im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet der Fuhse. Daher ist eine Neubebauung nicht möglich und die Baufenster des Bebauungsplans umgreifen nur die bisher vorhandene Bebauung.

Die Vorgaben des Zentren- und Einzelhandelsentwicklungskonzeptes der Stadt Celle greift der Entwurf des Bebauungsplans auf und schließt großflächigen und zentrenrelevanten Einzelhandel im Geltungsbereich aus. Durch Lage im Innenstadtbereich an einer wichtigen Einfallstraße und in der Nachbarschaft zu vielfältigen öffentlichen und gewerblichen Nutzungen hat dieses Areal eine hohe Bedeutung für die Wahrnehmung des Stadtbildes. Aufgrund dessen werden zusammen mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes auch örtliche Bauvorschriften zur Gestaltung festgesetzt. Diese beziehen sich auf frei stehende und an Gebäuden angebrachte Werbeanlagen und schränken diese in ihrer Größe und Gestaltung auf ein verträgliches Maß ein.

 

Der Rat der Stadt Celle hat in seiner Sitzung vom 12.05.2011 die Änderung der Bebauungspläne Nr. 64 und 95 beschlossen. Die Unterrichtung der Öffentlichkeit erfolgte mit Bekanntmachung vom 18.06.2011 in der Frist vom 28.06.2011 bis zum 12.07.2011. Die Beteiligung der Behörden und anderer Träger öffentlicher Belange erfolgte mit Anschreiben vom 17.06.2011 bis zum 22.07.2011. Das Verfahren zur Änderung der Bebauungspläne soll voraussichtlich im ersten Quartal 2012 abgeschlossen werden.

 

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Anlagen

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