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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - BV/0309/11

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt die als Anlage 2 beigefügte Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung.

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Sachverhalt:

 

Gem. § 5 des Nds. Kommunalabgabengesetzes sind für die kostenrechnenden Einrichtungen der Stadt Celle kostendeckende Gebühren zu erheben. Die Gebühren-bedarfsrechnung für 2012 ist als Anlage 1 beigefügt.

Basis der Berechnung der Gebühren 2012 ist das Ergebnis der Betriebsabrechnung 2010.

 

Der Gebührenbedarfsrechnung für 2012 liegen kalkulierte Personalkostensteigerungen (2011 = 1,43 % und 2012 = 2,0 %) zu Grunde.

Der Anteil der Personalkosten an den Gesamtkosten beträgt wie im Vorjahr 57 % und beeinflusst nicht unwesentlich die Kosten für die Pflege der Friedhofsanlagen. Bei der Gebührenbedarfsrechnung 2010 betrug der Anteil 65 %.

Bei den Sachkosten ist eine Steigerung von 2,5 % für 2011 und von 2,0 % für 2012 kalkuliert worden.

 

Die vergebenen Grabflächen als Maßstab für die Grabplatzgebühren sind auf Grund des Trends zu kleineren Gräbern weiterhin rückläufig. Die nicht mehr benötigten Flächen werden deshalb dem öffentlichen Grün zugeordnet, dessen Pflegeaufwand gebührenneutral im allgemeinen Haushalt finanziert wird.

Diese dem öffentlichen Grün zugeordneten Freiflächen sind derzeit der Friedhofsnutzung für Bestattungen entzogen. Bestattungsreserveflächen sind in ausreichender Zahl vorhanden.

 

Im Bereich der Dienstleistungen ergeben sich durch Kostenverschiebungen Gebührensenkungen und -anhebungen. Hiervon berührt sind insbesondere die Ziff. 3.11 - 3.53 des Gebührentarifes zu § 1 der Friedhofsgebührensatzung.

 

Bei den Friedhöfen der Ortsteile werden die Nutzungsberechtigten bei Nr. 3 des o. g. Gebührentarifes unter der Position „Ausheben und Verfüllen eines Grabes einschl. Grabflächenvorbereitung“ nicht mehr die städtische Leistung zur Herrichtung der Grabfläche nach Beisetzung wählen können, sondern die Grabflächen selber nach Beisetzung herrichten müssen.

 

Diese Änderung wird notwendig, da die gebührliche Differenz zwischen den Gebühreneinheiten Stadt- und Waldfriedhof einerseits und Friedhöfe der Ortsteile andererseits nicht auskömmlich ist für die tatsächlichen Aufwendungen einer Erstanlage an einer Grabstätte auf den Ortsteilfriedhöfen.

 

 

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Anlagen

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