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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - BV/0353/11

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt den vorliegenden Satzungsentwurf..

 

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Sachverhalt:

 

Die Stadt Celle unterhält an unterschiedlichen Stellen im Stadtgebiet einfache Gebäude (Schlichthäuser) und nutzt sie als Unterkunft für obdachlose Personen. Außerdem werden in Einzelfällen Wohnungen angemietet, um den längerfristigen Aufenthalt in den Übergangswohnungen zu vermeiden.

 

Errichtung und Nutzung  sowie die Erhebung von Gebühren sind in zwei getrennten Satzungen geregelt. Beide sind seit mehr als 10 Jahren nicht überarbeitet worden.

Die Verwaltung hat die Satzungen aktualisiert und in einer Satzung zusammengefasst.

 

Dabei fanden insbesondere auch praktische Erfahrungen im Umgang mit Bewohnern und Anwohnern und im Miteinander innerhalb der Nachbarschaften Berücksichtigung.

 

Insbesondere soll noch einmal auf den Rechtsnatur des von den Bewohnern zu zahlenden Betrages hingewiesen werden. Da es sich nicht um ein privatrechtliches Vertragsverhältnis handelt, also kein Mietverhältnis vorliegt, handelt es sich auch nicht um eine Mietzahlung sondern um eine öffentlich-rechtlich festzusetzende Gebühr, für die eine Rechtsgrundlage gegeben sein muss; hier die Satzung.

 

Weiterhin wird darauf verwiesen, dass es sich um eine vorübergehende Unterbringung handelt. Die eingewiesenen Bewohner sind verpflichtet, sich umgehend und nachhaltig um Wohnraum auf dem freien Wohnungsmarkt zu bemühen. Dies haben sie kontinuierlich nachzuweisen. Vielfach liegt die Tendenz vor, die Unterkunft als Dauerbleibe anzusehen. Auch dem soll durch die Klarstellung in dieser Satzung begegnet werden.

Bei der Suche nach Wohnraum werden die Bewohner durch Fachdienst 50 unterstützt. Dies geht über die eigentliche Aufgabe der Unterbringung hinaus. Von Fachdienst 50 werden Kontakte zu Vermietern vor Ort vermittelt. In Einzelfällen mietet die Stadt Wohnungen an, um eine zu lang andauernde Unterbringung in den Unterkünften zu vermeiden.

 

Die Zusammenfassung  von zwei zu einer Satzung macht es schwierig, die Veränderungen synaptisch darzustellen. Gleichwohl sind folgende Bezüge herzustellen:

 

 

 

 

 

 

 

 

neue Fassung

Überschrift

alte Fassung

 

 

Errichtung und

 

§

 

Nutzung

Gebühren

 

 

 

 

 

 

 

 

1

Rechtsform…

§ 1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2

Benutzung

§ 3 Abs. 1 und 2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3

Beginn und Ende

§ 11

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4 Abs. 2

Hausrecht und Benutzung

§ 4 Abs. 2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4 Abs. 3

Hausrecht und Benutzung

§ 4 Abs. 6

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4 Abs. 5

Hausrecht und Benutzung

§ 4 Abs. 9

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4 Abs. 6

Hausrecht und Benutzung

§ 4 Abs. 3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4 Abs. 8

Hausrecht und Benutzung

§ 4 Abs. 5

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4 Abs. 9

Hausrecht und Benutzung

§ 5 Abs. 1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4 Abs. 11

Hausrecht und Benutzung

§ 4 Abs. 3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4 Abs. 13

Hausrecht und Benutzung

§ 6

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4 Abs. 14 Ziff. 1

Hausrecht und Benutzung

§ 8

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4 Abs. 14 Ziff. 3

Hausrecht und Benutzung

§ 9

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4 Abs. 14 Ziff. 5

Hausrecht und Benutzung

§ 6

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5

Rückgabe …

§ 11

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8

Gebührenpflicht

 

§ 1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

9

Gebührenhöhe …

 

§ 3

 

 

 

 

 

 

 

 

10

Entstehen der

 

§ 5

 

Gebührenschuld …

 

 

 

 

 

 

 

11

Festsetzung

 

§ 6

 

 

 

 

 

 

 

 

12

Verstöße

 

§ 8

 

 

 

 

 

 

An anderen Stellen wurden Texte neu gefasst. Die Verwaltung geht davon aus, dass die neue Satzung für mehr Transparenz und Klarheit sowohl bei Bewohnern als auch bei Anwohnern sorgt. Die Möglichkeiten der Verwaltung zur Umsetzung von Sanktionen werden deutlicher. Explizit genannte Rechte und Einschränkungen sollen das Miteinander vereinfachen.

 

 

 

 

 

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Anlagen

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