Beschlussvorlage - BV/0364/11
Grunddaten
- Betreff:
-
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 19 der Stadt Celle "Erweiterung der Biogasanlage Lachtehausen"- Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Vorzimmer FB 3
- Zuständigkeit:
- (Dr. Matthias Hardinghaus)
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Liegenschaften
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Vorberatung
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22.09.2011
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Rat der Stadt Celle
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Entscheidung
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06.10.2011
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Sachverhalt:
Lage des Plangebietes:nordöstlich des Ortsteils Lachtehausen, nördlich der
Straße Osterkamp, im Außenbereich
Entfernung zum Stadtzentrum:ca. 3.400 m (zur Stadtkirche, Luftlinie)
Größe des Plangebietes:ca. 32.600 m² (3,26 ha)
geplante Nutzungen:Erweiterung einer Anlage zur Erzeugung und Nutzung
von Biogas
In Celle-Lachtehausen plant der Vorhabenträger „MEINE Biogas GmbH & Co. KG“ die Erweiterung der bereits vorhandenen Biogasanlage, um den Standort künftig energetisch und ökonomisch effizienter nutzen zu können. Geplant ist eine Leistungssteigerung der Biogasanlage von derzeit 0,5 MW elektrisch auf ca. 1,2 MW elektrisch.
Mit der geplanten, erweiterten Kapazität wäre die Biogasanlage Lachtehausen künftig nicht mehr als „privilegiertes Vorhaben“ im Sinne der Außenbereichsregelungen nach § 35 des Baugesetzbuches (BauGB) einzustufen. Daher wird eine verbindliche Bauleitplanung erforderlich, welche über den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 19 „Erweiterung der Biogasanlage Lachtehausen“ realisiert werden soll.
Hierzu hat der Vorhabenträger am 19.04.2011 einen Antrag gemäß § 12 BauGB auf Aufstellung eines Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gestellt (s. Anlage).
Der Bebauungsplan soll ein Sondergebiet „Biogasanlage“ ausweisen und die Nutzungsmaße vorgeben. Bestandteil des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist gemäß § 12 BauGB auch ein sog. Vorhaben- und Erschließungsplan, der die vorhandenen und geplanten baulichen Anlagen darstellt.
Für die Erweiterung sieht der Vorhabenträger ein zusätzliches Gärproduktlager, die Vergrößerung der bestehenden Silolagerfläche in nördlicher und östlicher Richtung, die Erweiterung bestehender Lagerhallen sowie die Errichtung eines zusätzlichen Blockheizkraftwerkes (BHKW) einschließlich Trafo vor.
Dementsprechend soll im Bebauungsplan als zulässige Art der baulichen Nutzung „Anlagen und Einrichtungen zur Erzeugung und Verwertung von Biogas“ festgesetzt werden. Damit sollen auch Anlagen und Einrichtungen zur Verwertung der anfallenden Produkte zulässig sein, z. B. zur Weiterleitung, Aufbereitung oder Einspeisung von Rohbiogas sowie zur Weiterleitung oder Nutzung von Prozesswärme (Trocknung von landwirtschaftlichen Produkten wie Heu, Gärprodukten, Scheitholz etc.).
Gleichzeitig wird vom Vorhabenträger ein Wärmenetz angestrebt, welches die Hofstelle „Meine“ im Siedlungsbereich Lachtehausen sowie ein Schulzentrum in Altenhagen (nordwestlich des Plangebietes) mit Nahwärme versorgen könnte. Weitere bzw. alternative mögliche Abnehmer könnten das Siedlungsgebiet Lachtehausen oder das Gewerbegebiet Altenhagen sein. Optional wäre eine Aufbereitung und Einspeisung von Gas in das öffentliche Netz möglich.
Vor dem Satzungsbeschluss zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan muss gemäß § 12 BauGB zwischen Vorhabenträger und der Stadt Celle ein Durchführungsvertrag geschlossen werden.
Für den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 19 wird darüber hinaus eine Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Celle notwendig, welche im Parallelverfahren durchgeführt wird (87. Änderung).
Beide Bauleitpläne – Vorhabenbezogener Bebauungsplan und Änderung des Flächennutzungsplanes – werden durch das private Planungsbüro „Institut für Stadt- und Raumplanung Prof. Dr. Hautau & Renneke GmbH“, Bremen, im Auftrag des Vorhabenträgers, dem Betreiber der bestehenden Anlage, erstellt.
Die Stadt Celle begleitet die Planungen inhaltlich und nimmt die hoheitlichen Aufgaben der Verfahrensbetreuung wahr.
Die Beteiligung des Ortsrates Altenhagen gemeinsam mit Bostel und Lachtehausen ist gemäß § 55g Abs. 3 Nr. 2 NGO nicht zum Aufstellungsbeschluss erforderlich. Der Ortsrat wird im Verlauf des Verfahrens rechtzeitig vor dem Satzungsbeschluss beteiligt.
Anmerkung:
Die bisherige im BauGB vorgegebene Privilegierungsgrenze für Biogasanlagen im Außenbereich in Höhe von 500 kW elektrischer Leistung ist mit der am 30.07.2011 in Kraft getretenen Novelle des BauGB umgewandelt worden. Leistungsmaßstab ist nicht mehr die elektrische Leistung, sondern eine Gaserzeugungs-Kapazität von nicht mehr als 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr in Kombination mit einer Feuerungswärmeleistung von nicht mehr als 2,0 Megawatt. Von der Anlagengröße her entspricht die neue Privilegierungsgrenze ungefähr der alten.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
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1
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(wie Dokument)
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109,2 kB
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2
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(wie Dokument)
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2,3 MB
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