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ALLRIS - Vorlage

Mitteilungsvorlage - AN/0135/23-001

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

 

Die Verwaltung nimmt zu den Fragen wie folgt Stellung:

 

  1. Fragen der Nutzung der Mittelaller bis zur Lachtemündung

 

Frage a): „Welche Gründe, Bedingungen und Umstände führen zu den oben beschriebenen Einschränkungen?“

 

Durch die immer stärker spürbaren Klimaveränderungen mit länger anhaltenden Hitze- und Trockenphasen finden auch Veränderungen im Ökosystem Fluss statt. Fehlende Niederschläge und höhere Verdunstung führen zu niedrigen Wasserständen. Diese niedrigen Wasserstände führen zu höheren Wassertemperaturen und vermehrtem Lichteinfall, wodurch ein erhöhter Krautwuchs im Gewässer insbesondere in den Sommermonaten ausgelöst wird.

 

Das sind natürliche Entwicklungen im Gewässer, die als Anpassung an die veränderten Bedingungen jedes Jahr stärker ausgeprägt oder weniger stark ausgeprägt wiederkehren werden. Ein Freihalten des Gewässerquerschnitts von Krautwuchs würde ein ständig wiederkehrendes Krauten erfordern.

 

Die naturschutz- und artenschutzrechtlichen Anforderungen erschweren eine sportliche Nutzung des Gewässers, da diese im Widerspruch stehen.

Die Nutzungseinschränkung bei überbordendem Bewuchs bezieht sich in diesem Bereich nicht nur auf Ruderer, sondern auch auf jegliche andere Wassersportarten, die in diesem Bereich ausgeführt werden. Einen nicht geringen Anteil mit 350 Mitgliedern nehmen die Paddler und Kanuten neben den Ruderern ein.

Fallen diese bisherigen Wassersportarten auf der Aller weg, sind ebenfalls ein Tourismus- sowie ein Wirtschaftszweig betroffen. Bootsverleiher können in der Hauptsaison ihr Geschäft nicht betreiben, die Attraktivität der Aller schwindet zunehmend. Eine schwimmende oder fahrende Nutzung, wie z. B. die Stand-up-Paddler, die immer beliebter werden, sind ebenfalls nicht mehr möglich. Weiter wird vielen Schülern, Betriebssportgruppen, Ferienpass-Teilnehmern sowie auswärtigen Wassersportlern (Wanderruderern bzw. –padd­lern) die Nutzung nicht mehr möglich sein.

Ganz davon abgesehen ist die Benefizregatta „Rudern gegen Krebs“ mit rund 500 Freizeitsportlern nicht mehr durchführbar – eine wichtige Einnahmequelle für das Onkologische Forum entfällt.

 

Wenn der Bewuchs zurückgedrängt wird, kann sich das Gewässer nicht entwickeln. Wird der Bewuchs allerdings nicht zurückgedrängt, wird der Wassersport auf und in dem Gewässer nicht fortgeführt werden können.

 

Frage b): „Welche Lösungsansätze gibt es und wie sind diese rechtlich zu bewerten?“

 

Gemäß § 67 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) obliegt dem Nieder­sächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) die Unterhaltungspflicht für die Mittelaller und gemäß § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts (ZustVO-Wasser) in diesem Zusammenhang auch die Gewässeraufsicht.

 

Die Auswirkungen des Klimawandels sind im Bereich der Mittelaller im Stadtgebiet Celle deutlich sichtbar durch einen vermehrten Krautwuchs im staubeeinflussten Bereich bis zum Walzenwehr und zur Rathsmühle festzustellen. Dieser verstärkt auftretende Krautwuchs führt zu Behinderungen in der Ausübung des Rudersports, der in Celle durch die ansässigen Rudervereine eine Tradition hat und intensiv betrieben wird. Aus Sicht des NLWKN als Unterhaltungspflichtigen besteht bisher kein Handlungsbedarf für eine veränderte Unterhaltungspraxis, da der Krautwuchs keine Beeinträchtigung des Wasserabflusses darstellt.

 

Im Jahr 2021 hat die Stadt Celle in Abstimmung mit dem Niedersächsischen Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz und dem Einverständnis des NLWKN ein Freimähen des Gewässerquerschnitts veranlasst, um die ungehinderte Durchführung von Wettkämpfen und traditionellen Regattaveranstaltungen zu ermöglichen. Dazu wurde von der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) der Stadt Celle eine FFH-Verträglichkeitsuntersuchung gefordert, die auch in Auftrag gegeben wurde.

Nach Zustimmung der UNB wurde die Gewässermahd unter Einhaltung der in der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung erarbeiteten Schutzmaßnahmen (u. a. ökologische Baubegleitung) beauftragt und durchgeführt. Die Gewässermahd erfolgte durch ein geeignetes motorisiertes Mähboot. Durch die Untere Wasserbehörde (UWB) der Stadt Celle wurde lediglich eine Befahrensgenehmigung gemäß § 8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) erteilt.

 

In 2022 hat sich trotz der Gewässermahd in 2021 erneut ein verstärktes Krautwachstum im Gewässer gezeigt, das den Rudersport stark beeinträchtigt. Von Seiten des Rudersports besteht der Wunsch nach einer dauerhaften Lösung der Problematik, um den Rudersport auch in der Zukunft zu ermöglichen.

Eine Alternativenprüfung bezüglich einer örtlichen und/oder zeitlichen Verlegung der Regatta sowie des Trainingsbetriebes wurde bereits durchgeführt und hat unter Beteiligung des Ruderverbandes im Ergebnis erbracht, dass sowohl örtliche wie auch zeitliche Verschiebungen weder der Regatta noch im täglichen Trainingsbetrieb möglich sind.

 

Derzeit käme als einzige Lösung eine wiederkehrende Mahd, die jedoch aufgrund der artenschutzrechtlichen Vorgaben (Laichzeiten der Fische, Entwicklungsphasen der Libellen) von März bis August verboten und erst ab September möglich wäre.

 

Der Oberbürgermeister hat daher ein persönliches Schreiben an den Nds. Umweltminister gerichtet, um eine kurz- wie auch langfristig zufriedenstellende Lösung zu finden, die gleichermaßen die Belange von Mensch und Natur berücksichtigt.

 

Frage c): „Welche Kosten würden jeweils entstehen?“

 

Kosten für die Mahd der Regattastrecke (ca. 450 m):

Allermahd mit Aufnahme und Entnahme des Mähgutes mind. 15.000 €.

Ökologische Baubegleitung mit Absammeln und Umsetzen der Organismen mind. 15.000 €.

 

Bei einer Mahd über die wesentlich längere Trainingsstrecke (ca. 2.500 m) würden sich die Kosten entsprechend erhöhen.

 

Frage d): „Welche Anforderungen (Zeiträume, Wassertiefe, etc.) an einer Nutzung der Mittelaller haben die Vereine bzw. Schulen bisher?“

 

Permanente Nutzung der Mittelaller zu Trainingszwecken während der Rudersaison von Ende April bis Oktober. Die Trainingsstrecke erstreckt sich von der Pfennigbrücke bis aufwärts ans Ende der 1000 Meter langen Geraden oberhalb von Thaers Garten. Die Regattastrecke hat eine Länge von 450 m von Thaers Garten bis zur Ziegeninsel.

 

Die Wassertiefe muss dabei lt. Ruderverband ca. 50 cm betragen.

 

Frage e): „Ist es rechtlich und technisch möglich, den Hafen und die Unteraller für o. g. Veranstaltungen zu nutzen?“

 

Die Nutzung des Hafens und der Unteraller ist ohne rechtliche Einschränkung möglich, da es sich um ein Gewässer I. Ordnung und somit um eine Bundeswasserstraße handelt. Die Unteraller ist also ein schiffbares Gewässer. Sie fällt als Bundeswasserstraße in den Zuständigkeitsbereich der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV) und wird vom Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Weser in Verden unterhalten (Außenbezirke Oldau und Verden).

 

Die Nutzung der Unteraller für eine Regatta kommt aufgrund der fehlenden erforderlichen Breite sowie der zu kurzen geraden Strecken nicht in Frage. Auch fehlt im Bereich der Unteraller jegliche Infrastruktur, die für die Ausrichtung einer großen Regatta notwendig ist.

 

 

 

  1. Fragen zur zukünftigen Verkehrs- und Parksituation in der Schuhstraße.

 

Frage a: „Welche praktikablen Möglichkeiten könnte es geben, in der Schuhstraße lediglich das Parken für mobilitätseingeschränkte Menschen zu ermöglichen, dafür 8-10 großzügige Flächen vorzuhalten und die restlichen Parkflächen für Außengastronomie, zusätzliche Begrünung und für weitere Fahrradabstellplätze zu nutzen?“

 

Grundsätzlich ist es möglich, die Parkplätze entsprechend zu reglementieren. Jedoch würde dies der möglichst allgemeinen Nutzung der Parkflächen - auch gerade für Kurzzeitparker - widersprechen.

 

Die vorhandenen Parkplätze in der Innenstadt für Schwerbehinderte (mit dem Merkzeichen aG oder BI) sind in der Anzahl ausreichend vorhanden. Eine Auslastung ist auch an Wochenenden nicht festzustellen. Ein Bedarf für 8 bis 10 Behindertenstellplätze ist in der Schuhstraße nicht vorhanden. Die zentrale Anordnung von Behindertenparkplätzen widerspricht dem Bedarf der Zielgruppe, möglichst nah am Ziel zu parken.

 

Durch die Einschränkung der Parkflächen wird es kein Parken für Kurzzeitparker mehr geben. Die Schuhstraße wird dann als Verbindung zwischen dem Heiligen Kreuz und der Kanzleistraße genutzt. Es findet somit nur noch Durchgangsverkehr statt (mit Ausnahme der berechtigten, eingeschränkten Personen).

 

Es wird zurzeit ein Fahrradparker-Konzept für die Altstadt vorbereitet. Inwieweit dann noch zusätzliche Fahrradparker in der Schuhstraße benötigt werden, wäre dann zu prüfen. Nach den Erfahrungen der Verwaltung macht eine dezentrale Anordnung der Fahrradparker Sinn, da die Nutzer möglichst kurze Wege bis zu den Geschäften wünschen. Eine zu große Ansammlung an Fahrradständern macht nur an zentralen Punkten Sinn.

 

Die Begrünungsmöglichkeiten in der Schuhstraße sind aufgrund der Leitungsführung im Untergrund, dem Denkmalschutz, den Rettungswegen und Feuerwehrflächen sehr stark eingeschränkt. Eine weitere Begrünung wird mit dem jetzigen bautechnischen Zustand in der Altstadt nicht zu realisieren sein.

 

Frage b): „Wäre die Entwicklung unter a) als Antwort auf die Bedürfnisse einer immer älter werdenden Stadtgesellschaft nicht eine Steigerung der Attraktivität und könnte dazu führen, Besucherströme besser über die Schuhstraße leiten zu können?“

 

Inwieweit eine Umgestaltung gemäß 2 a die Attraktivität der Schuhstraße steigern würde und welche Auswirkungen diese Maßnahmen auf die älter werdende Bevölkerung haben könnte, ist zum jetzigen Zeitpunkt für die Verwaltung nicht zu bewerten.

 

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Anlagen

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