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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - BV/0168/23

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Beratungsfolge

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Nachrichtlich an folgende(n) Ortsrat/Ortsräte gem. § 3 Abs. 5 Hauptsatzung:

 

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Beschlussvorschlag:

 

Der im Sachverhalt vorgeschlagenen Methode zur Planung und Realisierung von Freiflächen-PV-Anlagen im Stadtgebiet wird zugestimmt.

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Sachverhalt:

 

Einleitung

Nach §3 des Niedersächsischen Klimagesetzes (NKlimaG) sollen mindestens 0,47% der Landesfläche bis zum Jahr 2033 als Gebiete für die Nutzung von solarer Strahlungsenergie zur Erzeugung von Strom durch Freiflächen-Photovoltaikanlagen in Bebauungsplänen der Gemeinden ausgewiesen werden.

Aus diesem Flächenziel leitet sich für die Stadt Celle ein Bedarf von ca. 80 ha für Freiflächen PV-Anlagen ab.

 

Vorgehen

Ziel ist es, die für Freiflächen-PV geeignetsten Flächen im Gebiet der Stadt Celle durch einen Kriterienkatalog zu lokalisieren und durch die Überlagerung der einzelnen Kriterien die Bereiche herauszufiltern, die für eine nähere Betrachtung für die Nutzung von Freiflächen-PV in Frage kommen.

Der 22 Punkte umfassende Kriterienkatalog ist in den letzten Monaten in Abstimmung mit anderen Fachdiensten erarbeitet worden und basiert im Wesentlichen auf den beiden Kategorien ‚harte‘ und ‚weiche‘ Ausschlusskriterien. Der Kriterienkatalog bildet den ersten Schritt bei der Findung von Potenzialflächen.

Die harten Ausschlusskriterien erzeugen eine Flächenkulisse, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht zur Verfügung stehen oder deren Nutzung als Freiflächen-PV den Zielen einer klimaneutralen Energiegewinnung entgegenstehen.

Die weichen Ausschlusskriterien erzeugen eine Flächenkulisse, die aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen zur Verfügung stehen könnten, deren Wertigkeit für Mensch und Natur jedoch so hoch eingeschätzt wird, dass auf eine großflächige Inanspruchnahme verzichtet werden sollte.

 

Harte Ausschlusskriterien:

  1. Siedlungsflächen
  2. Standortübungsplätze
  3. Straßen, Schienen, Flugplätze
  4. Wasserflächen
  5. Naturschutzgebiete
  6. Natura 2000-Gebiete (FFH-Gebiete)
  7. Geschützte Landschaftsbestandteile
  8. Geschützte Biotope
  9. International, national und landesweit bedeutsame Biotope
  10. Planungsrechtlich vorbereitete Siedlungsgebiete
  11. Wald
  12. Kerngebiete des Biotopverbundes (Wald, Trockenbiotope, Grünland, Feuchtgebiete)
  13. Historische Kulturlandschaft landesweiter Bedeutung
  14. Landschaftsschutzgebiete
  15. Überschwemmungsgebiete

Weiche Ausschlusskriterien

  1. Flächen mit mindestens mittlerer Bodenfruchtbarkeit
  2. Rechtsverbindlich festgesetzte Kompensationsflächen
  3. Verbindungs- und Entwicklungsflächen des Biotopverbundes (Wald, Trockenbiotope, Grünland, Feuchtgebiete)
  4. Gebiete mit mindestens landesweiter Bedeutung für Brutvögel
  5. Geeignete Flächen für Kompensation aus dem Zielkonzept des Landschaftsrahmenplans
  6. Hohe und sehr hohe Bedeutung für Landschaftsbildeinheiten
  7. Hohe und sehr hohe Bedeutung für die Erholung

Aus der Überlagerung beider Kriterienkataloge ergibt sich eine Kulisse für Potenzialflächen. Im zweiten Schritt wird diese Kulisse weiteren Prüfungen unterzogen. So enthält der 2022 fertiggestellte Landschaftsrahmenplan der Stadt Celle zahlreiche Biotopkomplexe, die an die Potenzialflächen angrenzen oder die sich in den Potenzialflächen befinden. Die Analyse der Biotopkomplexe mit ihren Entwicklungszielen kann wertvolle Hinweise auf die Gestaltung von Freiflächen PV-Anlagen erbringen werden oder auch ein Herausfallen als Potenzialfläche nach sich ziehen. Der Landschaftsrahmenplan weist zahlreiche Gestaltungsziele auf, die durch Freiflächen-PV angeschoben werden können, die sonst aufgrund mangelnder Flächenverfügbarkeit vorerst nicht zur Realisierung anstünden.

 

Ergänzend zu den genannten harten und weichen Ausschlusskriterien werden bei der Beurteilung auch weitere standortabhängige Aspekte einbezogen. Als Richtgröße sollen die Planungen für Freiflächen-PV-Anlagen eine Größe von etwa 5 ha nicht unterschreiten und 20 ha nicht überschreiten. Für eine Größenbegrenzung von Freiflächen PV-Anlagen sprechen mehrere Gründe. Die Untergrenze soll verhindern, dass Bauleitplanverfahren angeschoben werden, die in keinem sinnvollen Verhältnis zum Planungsaufwand stehen und zu viel Kapazitäten der Verwaltung binden. Die Obergrenze bewirkt eine Verteilung der technischen Überplanung von Landschaft auf mehrere Standorte. 

 

Auch in Bereichen, die keine hohe Bedeutung für Landschaftsbild und Erholungsnutzung haben, bedeutet die Anlage von Freiflächen PV-Anlagen einen technischen Eingriff, denn auch diese Gebiete werden für die Erholung genutzt oder liegen im Sichtbereich von Siedlungen. Die Wirkung der Anlagen lassen sich durch verschiedene Maßnahmen reduzieren. Neben der Flächengröße muss auch individuell die Nähe zu Ortslagen, die Topografie und die Vorbelastungen u.a. in Bezug auf das Landschaftsbild in die Bewertung aufgenommen werden. Neben den fachlichen Kriterien ist Sorge dafür zu tragen, dass die Planungen durch die Bürgerinnen und Bürger sowie die politischen Gremien akzeptiert werden. Alle Bewertungskriterien werden laufend auf ihre Gültigkeit und Wirksamkeit  unter Berücksichtigung des Zieles der Umstellung der Energieversorgung auf regenerative Energien geprüft und angepasst.

 

Die sogenannte Agriphotovoltaik, d.h. die kombinierte Nutzung von Flächen für Landwirtschaft und Energieerzeugung, unterliegt einigen Einschränkungen. Um weiterhin Direktzahlungen der EU zu erhalten, müssen auf einer durch Agri-PV genutzten Flächen weiter 85 % der Fläche landwirtschaftlich bewirtschaftet werden. Damit stehen also max. 15 % der Fläche für PV-Anlagen zur Verfügung. Nur bestimmte Sonderkulturen (z.B. Beeren, Obst, Fruchtgemüse) können ohne Ertragseinbußen unterhalb der PV-Module angebaut werden. Die im Stadtgebiet vorherrschenden Kulturen würden voraussichtlich unter PV-Modulen Ertragseinbußen erleiden. Letzlich bedeuten Agri-PV-Anlagen Einschränkungen sowohl für die Energieerzeugung als auch für die landwirtschaftliche Nutzung. Das Potenzial einer PV-Fläche durch Extensivierung der Bewirtschaftung für Ausgleichsmaßnahmen kann ebenfalls nicht mehr genutzt werden. Eine grundsätzliche Verpflichtung zur Errichtung von Agri-PV-Anlagen wird daher durch die Verwaltung nicht verfolgt.

 

Mit Hilfe der genannten Kriterien wird die Verwaltung eine Rangfolge der eingehenden Anfragen zur Errichtung von Freiflächen-PV-Anlagen bilden. Diese Rangfolge ist maßgeblich für die Vorbereitung und Einleitung von Planverfahren. Sollten in der Bearbeitung von Planungen keine Planungsfortschritte erkennbar sein, kann daraus eine Zurückstufung innerhalb der Rangfolge resultieren.

 

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