Beschlussvorlage - AN/0129/23-001
Grunddaten
- Betreff:
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Antrag der Fraktion DIE UNABHÄNGIGEN "Galeria Karstadt Kaufhof Gebäude in der Celler Innenstadt - weitere Entwicklung bzw. Nachnutzung"
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Dezernat III
- Zuständigkeit:
- Stadtbaurätin Elena Kuhls
- Ziele:
- Erfüllung der Aufgaben als Oberzentrum
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Ausschuss für Wirtschaftsförderung, Stadtmarketing und Tourismus
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Kenntnisnahme
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14.06.2023
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Liegenschaften
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Kenntnisnahme
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27.06.2023
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Geplant
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Verwaltungsausschuss
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Entscheidung
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Sachverhalt:
Mit Antrag AN/0129/23 beantragt die Fraktion Die UNABHÄNGIGEN ausreichend baurechtliche Instrumente zu schaffen, mit denen sowohl der Rat wie auch die Verwaltung Einfluss auf die weitere Entwicklung der Galeria Kaufhof Karstadt-Gebäude in der Celler Innenstadt nehmen können.
Der rd. 7.000 m² große GKK-Komplex bildet sich aus mehreren Immobilien in der Altstadt zusammen, die sich sowohl in A, B als auch C-Lage befinden (Poststraße, Bergstraße, Mauernstraße und Anlieferung über den Südwall).
Da die Immobilien in Privateigentum eines Immobilienportfolios liegen, kann die Stadt Celle nur eine beratende Funktion übernehmen.
Verbindliche Instrumente, die die Flächen und Gebäude inkl. ihrer Nutzungen direkt beeinflussen, bestehen bereits. Im Einzelnen sind dies:
- Förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet Altstadt Celle: Regelungen zur Genehmigungsplicht sind über das Sanierungsrecht einzuhalten. Das Sanierungsgebiet wird voraussichtlich Ende 2027 auslaufen.
- Gestaltungssatzung Altstadt Celle: Bei baulichen Veränderungen des Gebäudes müssen die Festsetzungen der Satzung beachtet werden.
- Bebauungsplan Nr. 156 „Steuerung von Vergnügungsstätten in der Innenstadt“: Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne des § 33 i der GEWO sind ausgeschlossen.
- Die Celler Liste (Einzelhandelskonzept), aktualisiert 2020: Sie definiert für die Stadt Celle zentrenrelevante und nicht zentrenrelevante Sortimente. Nicht zentrenrelevante Sortimente dürfen in der Altstadt nicht angeboten werden.
Zusätzlich sind die Gebäude in der Mauernstraße und in der Bergstraße denkmalgeschützt. Entsprechend ist hier das Niedersächsische Denkmalschutzgesetz (NDSchG) anzuwenden.
Grundsätzlich besteht zudem die Möglichkeit, einen Bebauungsplan aufzustellen, der Festsetzungen für die baulichen und sonstigen Anlagen auf den Grundstücken der GKK Gebäude definiert. Aus Sicht der Verwaltung bieten die vorgenannten Instrumente ausrechend Möglichkeiten der Einflussnahme. Die Aufstellung eines Bebauungsplanes hätte zur Folge, dass auch alle weiteren Vorhaben im Gebiet der Altstadt den entsprechenden Festsetzungen unterliegen.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass für ein Bauleitplanverfahren in der Regel eine Bearbeitungszeit von 1,5 – 2 Jahren anzusetzen ist. Mit Einwänden bzw. rechtlichen Schritten durch den jetzigen Eigentümer im Planverfahren ist zu rechnen. Auch ist durch die Komplexität der Altstadtlage von einer erhöhten Bearbeitungszeit auszugehen.
Da die planungsrechtlichen Instrumente aus Sicht der Verwaltung ausreichend sind, wird die Aufstellung eines Bebauungsplanes nicht empfohlen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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85,9 kB
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