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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - BV/0126/23

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

Dem Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 176 der Stadt Celle „Kindertagesstätte Hollenkamp“ sowie dem dazugehörigen Entwurf der Begründung wird in der vorliegenden Fassung zu gestimmt.

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Sachverhalt:

 

Lage des Plangebiets: Boye

Entfernung zum Stadtzentrum: rd. 3,4 km (Stadtkirche)

Größe des Plangebietes: rd. 0,83 ha

Geplante Nutzungen: Gemeinbedarfsfläche für Kindertagesstätte; Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft

 

Der Bebauungsplan am östlichen Rand von Boye wird aufgestellt, um im Bereich des Kleingärtnerverein Hollenkamp e. V, auf einer im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 84 I. Teil 1. Änderung festgesetzten Gemeinschaftsgrünfläche eine Kindertagesstätte zu errichten, die sowohl ergänzend zur Bedarfsdeckung in Boye wie auch in Klein Hehlen herangezogen wird. Auf der Grünfläche war bisher zusätzlich die Errichtung eines Vereinsheims für die Kleingärten möglich, dieses ist bereits auf der weiter nördlich gelegenen Parzelle entstanden. Daher steht die Fläche für die Errichtung einer dringend benötigten Kita zur Verfügung. Im Rahmen der Nachverdichtung soll der Bau der Kindertagesstätte durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 176 „Kindertagesstätte Hollenkamp“ der Stadt Celle im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB ermöglicht werden.

 

Laut geltendem Bebauungsplan ist das Gebiet als Gemeinschaftsfläche (für Festwiese, Kinderspielplatz usw.), die Fläche für ein Vereinsheim (17,0 m x 22,0 m), eine Stellplatzfläche sowie private Grünfläche mit der Zweckbestimmung Dauerkleingärten festgesetzt. Damit ist auf diesen Flächen bisher weder der Bau einer Kindertagesstätte noch die Festsetzung von Grünordnungsmaßnahmen möglich. Mit dem Bebauungsplan Nr. 176 „Kindertagesstätte Hollenkamp“ der Stadt Celle soll diese Festsetzungen durch Überplanung aufgehoben werden und wird für das zukünftige Grundstück der Kindertagesstätte durch eine Gemeinbedarfsfläche ersetzt.

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst zum einen eine ca. 0,54 ha große Fläche für den Bau einer Kindertagesstätte inkl. Stellplätzen und zum anderen eine ca. 0,29 ha große Fläche für Grünordnungsmaßnahmen (Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft), wie die Verpflanzung der Obstgehölze von der südlichen Fläche, Anpflanzung einer Feldhecke o. ä.. Die Fläche für die Kita wird im Süden und Westen durch die Tennisanlagen des Postsportvereins Celle e. V. sowie des Tennisclub Boye e. V. begrenzt. Im Norden befindet sich ein Gemeinschaftsweg der Kleingartenanlage. Die Fläche für Grünordnungsmaßnahmen liegt nördlich dieses Gemeinschaftsweges. Sie wird nördlich und östlich durch weitere Gemeinschaftswege begrenzt, die westliche Begrenzung erfolgt durch eine Kleingartenparzelle.

 

Die Erschießung der Fläche erfolgt über den Steinbecksweg. Die Stellplätze werden zukünftig von dem Kleingartenverein und der Kita gemeinschaftlich genutzt.

 

Der Flächennutzungsplan der Stadt Celle stellt mit seiner 14. Änderung das Plangebiet als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Dauerkleingärten dar. Da der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt werden soll, ist der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung anzupassen, so dass die Planung nicht dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB widerspricht

 

Zusammenfassung vorliegender Gutachten

 

Schalltechnische Untersuchung

Es wurde ein schalltechnisches Gutachten durch die AMT Ingenieurgesellschaft erstellt. Die Berechnungsergebnisse zeigen, dass durch den Betrieb der KiTa die Geräuschimmissionen

im Beurteilungszeitraum Tag an allen Immissionsorten eingehalten werden.

Es treten keine Konflikte aufgrund der Nutzung der Sportstätten im Untersuchungsgebiet an der geplanten Kita auf.

 

 

Artenschutzrechtliche Untersuchung

Im Februar 2023 wurde eine Artenschutzrechtliche Potenzialabschätzung für den Bereich durch Prof. Dr. Kaiser erstellt. Diese ergab, dass sich im Vorhabengebiet mesophiles Grünland, welches gem. § 24 Abs. 2 Nr. 3 NNatSchG i. V. m. § 30 Abs. 1 BNatSchG zu den gesetzlich geschützten Biotopen zählt.

Gemäß § 30 Abs. 4 BNatSchG kann von den Verboten gem. § 30 Abs. 2 BNatSchG auf Antrag der Gemeinde eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden. Die Stadt hat dementsprechend bei der Unteren Naturschutzbehörde für die bauliche Inanspruchnahme der südlichen Wiese einen Ausnahmeantrag gestellt. Der Ausgleich der Beeinträchtigung soll durch die Entwicklung von mesophilem Grünland im Gebiet des Bebauungsplans Nr. 168 GrH „Wohngebiet Lehmhorstweg“ in Groß Hehlen erfolgen.

 

 

Bisheriges Verfahren

 

Der Rat der Stadt Celle hat in seiner Sitzung am 16.02.2023 die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 176 der Stadt Celle „Kindertagesstätte Hollenkamp“ gemäß § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. Dieser Beschluss wurde am 27.04.2023 ortsüblich bekannt gemacht.

 

Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde bzw. wird in der Zeit vom 02.05.2023 bis einschließlich 09.06.2023 durchgeführt.

 

Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte bzw. erfolgt in der Zeit vom 28.04.2023 (Absendedatum) bis zum 09.06.2023.

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Klimaauswirkungen:

Es ist davon auszugehen, dass die Planung in geringem Maß klimarelevante Auswirkungen im Vergleich zur bisher durch den Bebauungsplan Nr. 84 1. Teil 1. Änderung möglichen Nutzung hat und zusätzliche CO2-Äquivalente entstehen. Um diese zu reduzieren wurden Grünordnerische Festsetzungen aufgenommen. Diese setzen fest, dass Flachdächer extensiv zu begrünen sind. Des Weiteren werden Hecken und Bäume zum dauerhaften Erhalt und ggfs. Ersatz sowie die Pflanzung weiterer Bäume im Parkplatzbereich festgesetzt.

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Anlagen

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