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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - AN/0093/23-001

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Beratungsfolge

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Nachrichtlich an folgende(n) Ortsrat/Ortsräte gem. § 3 Abs. 5 Hauptsatzung:

 

Ortsrat Blumlage/Altstadt

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Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt eine zweistufige Wiedereinführung der Sondernutzungsgebühren für den Einzelhandel und die Gastronomie: 50% in 2024 und ab dem 01.01.2025 zu 100%.

 

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Sachverhalt:

 

Seit dem zweiten Quartal 2020 wurden in Folge der Corona Pandemie die Sondernutzungsgebühren für den Einzelhandel und die Gastronomie auf Beschluss des Rates der Stadt Celle ausgesetzt. Dieser Beschluss wurde wiederholt bis zum 31.12.2023 gefasst.

 

In 2023 sind die pandemiebedingten Folgen auslaufend, neue Herausforderung, wie hohe Energiekosten und Rezession, nehmen allerdings einen hohen Stellenwert ein und belasten die Händler und Gastronomen.

Zur Unterstützung des innerstädtischen Handels und der Gastronomie ist eine zweistufige Wiedereinführung der Sondernutzungsgebühren zu begrüßen.

 

Die Stadt Celle erhebt gemäß der Satzung der Stadt Celle über die Erhebung von Gebühren für die Sondernutzung in Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten Sondernutzungsgebühren. Die Sondernutzungsgebührensatzung regelt in § 7, dass die Stadt im Einzelfall von der Festsetzung der Gebühr ganz oder teilweise absehen, sie ermäßigen oder erlassen kann, wenn die Erhebung oder Einziehung der Gebühr nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte darstellt oder die Sondernutzung im öffentlichen Interesse liegt.

 

Die jährlichen Sondernutzungsgebühren für Einzelhandel und Außengastronomie belaufen sich auf etwa 117.000 € als Durchschnitt der letzten drei Jahre vor Pandemie, entsprechend groß wäre der Gebührenausfall (für 2024: 58.500,00€).

 

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Finanzielle Auswirkungen:

(Darstellung der zu erwartenden haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen in Euro)

 

Mindereinnahmen in Höhe von 58.500,00 €

 

Beschluss führt zu über-/außerplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen 

 (ankreuzen, falls zutreffend)

 

Ergebnishaushalt

 

Dezernat

Produkt

(Produktnummer und Bezeichnung)

III

122120.3311000

 

 

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Auswirkungen für Integration:

 

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Klimaauswirkungen:

 

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Anlagen

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