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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - AN/0147/23-001

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

Der Antrag wird abgelehnt.

 

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Sachverhalt:

Nach § 1 Abs. 6 Personalausweisgebührenverordnung kann die Gebühr ermäßigt oder von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn die Person bedürftig ist. Gem. Ziff. 20.2.3. der Passverwaltungsvorschrift ist jemand als bedürftig anzusehen, der Anspruch auf Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) hat oder der Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a Bundesversorgungsgesetz (BVG) in der Kriegsopferfürsorge erhält. Gleiches gilt auch für den Fall, dass die antragstellende Person höchstens Einkünfte in dieser Höhe hat.

 

Das bedeutet, dass etwa der SGB II – Bezug nicht automatisch zu einer Gebührenbefreiung führt. Vielmehr sind im Regelsatz für Leistungsempfänger in der Position „Andere Waren und Dienstleistungen“ rechnerisch die Kosten für den Personalausweis enthalten, der mit einer Gebühr in Höhe von 37 Euro einmal in 10 Jahren anfällt. Damit ist der Bedarf für einen Personalausweis gedeckt. Ist ein Ansparen der Personalausweisgebühr nicht möglich, kann der Hilfeträger für Leistungen, die im Regelsatz enthalten sind, auch ein Darlehen gewähren.

 

Die pauschale Befreiung von Personalausweisgebühren für Obdachlose würde aber auch zu einer Ungleichbehandlung gegenüber anderen Bedürftigen führen und ist schon deshalb rechtlich nicht zulässig.

 

Die wiederkehrende Beantragung von vorläufigen Personalausweisen ist einfach unwirtschaftlich, da ein solches Dokument mit einer Befristung von max. drei Monaten bereits 10 Euro kostet. Bei entsprechenden Anträgen wird durch das Bürgerbüro dahingehend beraten, von dieser teuren Variante abzusehen. Hier steht eine monatliche Gebührenhöhe von 3,33 Euro bei einem vorläufigen Dokument einer Aufwendung von nur 0,31 Euro im Monat bei einem (10-jährigen) Personalausweis gegenüber.

 

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Anlagen

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