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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - BV/0220/23

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt die als Anlage 1 beigefügte Änderung der Abgabensatzung für die Abwasserbeseitigung der Stadt Celle.

 

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Sachverhalt:

 

In der synoptischen Gegenüberstellung der alten und neuen Fassung der Abgabensatzung (Anlage 2) sind die Änderungen in Rot dargestellt.

 

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Paragrafen, die geändert oder ergänzt werden:

 

In § 11 Abs. 1 - 5 sowie Abs. 10 wurden die Gebührensätze entsprechend den beigefügten Gebührenbedarfsberechnungen geändert.

 

 

Gebührenberechnung

 

Aufgrund der Ergebnisse der Betriebsabrechnung 2022 sowie der im aktuellen Marktumfeld erwarteten Kostensteigerungen für das Jahr 2024 wird vorgeschlagen, die Gebühren für die Abwasserbeseitigung für 2024 anzupassen. Gem. § 5 des Nds. Kommunalabgabengesetzes sind für die kostenrechnenden Einrichtungen der Stadt Celle kostendeckende Gebühren zu erheben. Die Gebührenbedarfsrechnungen für 2024 sind als Anlage 4 und 5 beigefügt.

Zur besseren Übersicht der Veränderungen bei den Gebühren wird auf die Anlage 3 verwiesen.

 

Der Gebührenbedarfsberechnung für 2024 liegen kalkulierte Personalkostensteigerungen (2023 = 2,0 % und 2024 = 9,0 %) zu Grunde.

 

Der Gebührenbedarfsberechnung für 2024 liegen kalkulierte Sachkostensteigerungen

(2023 = 4,0 % und 2024 = 4,0 %) zu Grunde.

 

 

Schmutzwasser

 

Wesentliche Einflüsse auf die Gebührenhöhe:

 

  1. Für das Jahr 2023 ergibt sich durch die Umrechnung der tariflich vereinbarten Einmalzahlung (Inflationsausgleich) eine Steigerung der tariflichen Entgelte in Höhe von ca. 2%. Für das Jahr 2024 wurde auf Grundlage der Tarifvereinbarung eine Erhöhung der tariflichen Entgelte in Höhe von 9% kalkuliert.
  2. Im Abrechnungsjahr 2022 lagen die Preissteigerungen für die Energiekosten (19,25%) und den Kanalbau (18,3%) erheblich höher als die der damaligen Kalkulation zu Grunde liegenden Prognose. Durch das gestiegene Preisniveau ergeben sich entsprechende Steigerungen der Betriebskosten sowie in der Unterhaltung.
  3. Im Abrechnungsjahr 2022 lag der Preisindex für den Wiederbeschaffungszeitwert mit 14,8% erheblich höher als die der damaligen Kalkulation zu Grunde liegenden Prognose. Durch die Berücksichtigung des gestiegenen Preisniveaus ergibt sich eine entsprechende Steigerung der kalkulatorischen Kosten.
  4. Es bestehen Verlustvorträge aus den Abrechnungen der Vorjahre. Gem. den Vorgaben des NKAG werden diese Verlustvorträge über die Gebührenkalkulationen der Folgeperioden ausgeglichen.

 

Der Frischwasserverbrauch ist in den letzten Jahren leicht gesunken. Der Planwert für

das Jahr 2024 wurde unter Berücksichtigung zu verrechnender Wassermengen auf

3.509.731 m³ festgelegt.

 

Das Jahr 2022 schloss mit einem Defizit in Höhe von -1.115.077 € ab. Nach Verrechnung der Vorträge sowie sonstiger Erlöse ergibt sich ein Defizit in Höhe von -743.416 €.

Der Bestand der Vorträge aus Vorjahren beläuft sich zum 31.12.2022 auf -292.864 €.

Es wird empfohlen, das Defizit in Höhe von -743.416 € in die Kalkulation 2024 einfließen

zu lassen.

 

Es wird empfohlen, die Schmutzwassergebühr für das Veranlagungsjahr 2024

auf 3,60 €/m³ festzusetzen.

 

Fettabscheider

 

Bei den Fett- und Stärkeabscheidern ist der Entsorgungsaufwand in die Grundgebühr je Anfahrt integriert. Für 2024 ist der Gebührensatz für Arbeiten innerhalb und außerhalb der

Regelarbeitszeit im Rahmen der erwarteten Kostensteigerungen anzuheben.

Seit dem 01.01.2023 ist für diese Leistungen zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer zu erheben und abzuführen. Entsprechend erhöhen sich die abzurechnenden Gebührensätze um den zum jeweiligen Leistungszeitpunkt gesetzlich festgelegten Umsatzsteuersatz.

 

Kleinkläranlagen

 

In 2022 war der Aufwand für die Entsorgung von Abwasser aus Kleinkläranlagen geringer

als erwartet. Die Kalkulation für 2024 wurde daher angepasst. Die Entsorgungsgebühren je angefangener 0,5 Kubikmeter Abwasser aus Kleinkläranlagen innerhalb und außerhalb der Regelarbeitszeit sind entsprechend zu verringern.

 

 

Entsorgung von Abwasser aus dezentralen Sammelgruben

 

Die Entsorgungsgebühren je angefangener 0,5 Kubikmeter für Abwasser aus dezentralen Sammelgruben innerhalb und außerhalb der Regelarbeitszeit sind auf Grund der rückläufigen Entsorgungsmengen und der kalkulierten Kostensteigerung für Personal- und Sachkosten anzuheben.

 

Entsorgung von belastetem Grundwasser und sonstigem Wasser

 

Die Entsorgungsgebühren je Kubikmeter für belastetes Grundwasser sowie sonstigen Wassers sind im Rahmen der kalkulierten Kostensteigerung für Personal- und Sachkosten

leicht anzuheben.

 

Dienstleistungsstundensätze

 

Der Dienstleistungsstundensatz für den Einsatz der Kombi-Reinigungsfahrzeuge mit Bedienung innerhalb und außerhalb der Regelarbeitszeit ist im Rahmen der kalkulierten Kostensteigerung für Personal- und Sachkosten anzuheben.

  

Einbau eines Zweitwasserzählers

 

Die Gebühr für die Installation des Zweitwasserzählers durch den Beauftragten der Stadt Celle sowie die monatliche Gebühr für den Betrieb des Zählers bleiben unverändert.

 

Entsorgung von häuslichem Abwasser bei Anlieferung am Klärwerk

 

Die Stadtentwässerung Celle ist für im Stadtgebiet Celle entstehende Abwassermengen entsorgungspflichtig. Dies betrifft auch die durch Dritte gesammelten Abwassermengen aus Sanitärcontainern und Mobiltoiletten. Die Entsorgungsgebühr je angefangene 0,5m² bleibt unverändert.

 

Niederschlagswasser

 

Wesentliche Einflüsse auf die Gebührenhöhe:

 

  1. Für das Jahr 2023 ergibt sich durch die Umrechnung der tariflich vereinbarten Einmalzahlung (Inflationsausgleich) eine Steigerung der tariflichen Entgelte in Höhe von ca. 2%. Für das Jahr 2024 wurde auf Grundlage der Tarifvereinbarung eine Erhöhung der tariflichen Entgelte in Höhe von 9% kalkuliert.
  2. Im Abrechnungsjahr 2022 lagen die Preissteigerungen für die Energiekosten (19,25%) und den Kanalbau (18,3%) erheblich höher als die der damaligen Kalkulation zu Grunde liegenden Prognose. Durch das gestiegene Preisniveau ergeben sich entsprechende Steigerungen der Betriebskosten sowie in der Unterhaltung.
  3. Im Abrechnungsjahr 2022 lag der Preisindex für den Wiederbeschaffungszeitwert mit 14,8% erheblich höher als die der damaligen Kalkulation zu Grunde liegenden Prognose. Durch die Berücksichtigung des gestiegenen Preisniveaus ergibt sich eine entsprechende Steigerung der kalkulatorischen Kosten.
  4. Es bestehen Verlustvorträge aus den Abrechnungen der Vorjahre. Gem. den Vorgaben des NKAG werden diese Verlustvorträge über die Gebührenkalkulationen der Folgeperioden ausgeglichen.

 

Die zur Gebühr veranlagten Flächen sind in Folge der fortlaufenden Veranlagung leicht angestiegen. Die Bemessungsgrundlage für die Kalkulation 2024 wurde daher auf den aktuellen Stand von 4.183.285 m² angepasst.

 

 

Das Jahr 2022 schloss mit einem Überschuss in Höhe von 40.609 € ab. Nach Verrechnung der Vorträge ergibt sich ein Defizit in Höhe von -131.052 €.

Der Bestand der Vorträge aus Vorjahren beläuft sich zum 31.12.2023 auf -198.273 €.

Es wird empfohlen, das Defizit in Höhe von -131.052 € in die Kalkulation 2024

einfließen zu lassen.

 

Es wird empfohlen, die Niederschlagswassergebühr für das Veranlagungsjahr 2024 auf 0,90 €/m² festzusetzen. 

 

Dränagewasser (Einleitung in die Niederschlagwasserkanalisation)

 

Der Gebührensatz für die Einleitung von Dränagewasser in die Niederschlagswasserkanalisation ist im Rahmen der kalkulierten Kostensteigerung für Personal- und Sachkosten anzuheben.

 

Entsorgung von unbelastetem sonstigem Wasser in die Niederschlagwasserkanalisation

 

Der Gebührensatz für die Einleitung unbelasteten sonstigen Wassers in die Niederschlagswasserkanalisation ist im Rahmen der kalkulierten Kostensteigerung für Personal- und Sachkosten anzuheben.

 

Beiträge

 

Die Entwässerungsbeiträge (Flächenbeiträge für den Anschluss an die Schmutz- und Regenwasserkanalisation) können unverändert bleiben.

 

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Anlagen

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