Beschlussvorlage - BV/0038/24
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Celle über die Erhebung von Beiträgen, Gebühren und Kostenerstattungen für die Abwasserbeseitigung (Abgabensatzung für die Abwasserbeseitigung) vom 28.09.1983 in der Fassung der Änderungssatzung vom 12.10.2023 mit Wirkung ab dem 01.05.2024
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 68 Eigenbetrieb Stadtentwässerung Celle
- Zuständigkeit:
- Stadtbaurätin Elena Kuhls
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Betriebsausschuss Stadtentwässerung Celle
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Vorberatung
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14.03.2024
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Geplant
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Geplant
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Rat der Stadt Celle
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Entscheidung
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25.04.2024
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Sachverhalt:
Aufgrund veränderter Rechtsprechung ergibt sich zur Klarstellung und rechtssicheren Gebührenerhebung die Notwendigkeit inhaltlicher Anpassungen der Satzung hinsichtlich der Typisierung des Divisors unterschieden nach verschiedenen Gebietscharakteren und der Rundungsregelung.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Paragrafen, die geändert oder ergänzt werden:
Bei § 4 „Beitragsmaßstab und Beitragssatz“ wird der Absatz 3 wie folgt geändert:
Beitragsmaßstab und Beitragssatz
- a) Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die für das einzelne Grundstück maßgebliche
Grundstücksfläche
für das 1. Vollgeschoß mit 100%
und für jedes weitere Vollgeschoß mit weiteren 60%
der Grundstücksfläche berücksichtigt.
- Als zulässige Zahl der Geschosse gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Weist der Bebauungsplan nur Grundflächen- und Baumassenzahl aus, so gilt als Geschoßzahl in Kern-, Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten nach § 11 Ab. 3 BauNVO die Baumassenzahl geteilt durch 3,5 und in allen anderen Baugebieten die Baumassenzahl geteilt durch 2,2; wobei bei Bruchzahlen bis 0,49 auf ganze Zahlen ab- und bei Bruchzahlen ab 0,5 auf ganze Zahlen aufgerundet wird.
- Ist im Einzelfall eine größere Geschoßzahl zugelassen oder vorhanden und geduldet, so ist diese zugrunde zu legen.
- Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze gebaut werden dürfen, gelten als eingeschossig bebaubare Grundstücke.
- Grundstücke, die nicht baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen, werden mit 0,5 der Grundstücksfläche angesetzt. Hierzu gehören auch Grundstücke mit untergeordneter Bebauung, wie Wochenendhausgebiete, Campingplätze und Schwimmbäder.
- In unbeplanten Gebieten und Gebieten, für die ein Bebauungsplan weder die Geschoßzahl noch Grundflächen- und Baumassenzahl festsetzt, ist
- bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlichen vorhandenen,
- bei unbebauten, aber noch bebaubaren Grundstücken, die Zahl der auf den benachbarten Grundstücken des Abrechnungsgebietes überwiegend vorhandenen Geschosse maßgebend.
- Ist eine Geschoßzahl wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar, so werden in Kern-, Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten i.S. von § 11 Abs. 3 BauNVO die durch 3,5 und in allen anderen Baugebieten die durch 2,2 geteilte Höhe des Bauwerks (Traufhöhe) als ein Vollgeschoss gerechnet, wobei bei Bruchzahlen bis 0,49 auf ganze Zahlen ab- und bei Bruchzahlen ab 0,5 auf ganze Zahlen aufgerundet wird.
In der synoptischen Gegenüberstellung der alten und neuen Fassung der Abgabensatzung (Anlage 2) sind die Änderungen in Rot dargestellt.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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288,2 kB
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2
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(wie Dokument)
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96,9 kB
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