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ALLRIS - Vorlage

Mitteilungsvorlage - AN/0058/24-001

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Beratungsfolge

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Nachrichtlich an folgende(n) Ortsrat/Ortsräte gem. § 3 Abs. 5 Hauptsatzung:

Hehlentor

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Sachverhalt:

 

Zu Ziffer 1 erfolgt keine Beantwortung, da die Zuständigkeit beim Landkreis Celle liegt.

2. Der Rat hat am 14.10.2021 beschlossen das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 167 der Stadt Celle „Gelände des Allgemeinen Krankenhauses Celle" im beschleunigten Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch einzuleiten (siehe Beschlussvorlage Nr. BV/0196/21in der Anlage). Wie ist der Sachstand?

 Der Aufstellungsbeschluss wurde mit Veröffentlichung im Amtsblatt am 23.11.2021 rechtskräftig. Die Verwaltung befindet sich mit dem AKH Celle in laufender Abstimmung zu den Erweiterungs- bzw. Umbauplanungen des AKH. Weitere Planungsschritte des Bauleitplanverfahrens ergeben sich, wenn sich die Planungen des AKH verfestigt haben.

 3. Wir sind darauf hingewiesen worden, dass der geplante Bereich des Bebauungsplanes offensichtlich nur auf die Eigentumsverhältnisse des AKH beschränkt. Es sind z.B. die Klinik Wahrendorff und andere Anlieger im Bebauungsplan nicht berücksichtigt. Es handelt sich hier scheinbar um einen „eigentumsbezogenen Bebauungsplan". Ist dies zulässig?

 Bauleitpläne sind gemäß § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch aufzustellen sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Das Verfahren zum Bebauungsplan 167 hat die Steuerung der weiteren Entwicklung des AKH Celle zum Inhalt. Der im Aufstellungsbeschluss dargestellte Geltungsbereich beschränkt sich daher auf die Grundstücke über die das AKH zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses verfügen konnte. Grundstücke anderer Eigentümer sind nicht Teil des Verfahrens. Es ist durchaus üblich und widerspricht auch keinen gesetzlichen Vorgaben, Bauleitpläne nur für Grundstücke eines Eigentümers aufzustellen (vgl. vorhabenbezogene Bebauungspläne oder Baugebiet „Blaues Land“).

Der Antrag ist damit inhaltlich behandelt und formal erledigt.

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Anlagen

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