Beschlussvorlage - BV/0054/24
Grunddaten
- Betreff:
-
Bebauungsplan Nr. 159 der Stadt Celle "Steinfurt" - erneuter Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. § 215a BauGB
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 63.3 Stadtplanung
- Beteiligt:
- 30.1 Justiziariat
- Zuständigkeit:
- Stadtbaurätin Elena Kuhls
- Ziele:
- Erfüllung der Aufgaben als Oberzentrum
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Liegenschaften
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Vorberatung
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18.04.2024
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Geplant
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Geplant
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Rat der Stadt Celle
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Entscheidung
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25.04.2024
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Sachverhalt:
Lage des Plangebietes: Blumlage/Altstadt
Entfernung zum Stadtzentrum: rd. 2,3 km (Stadtkirche)
Größe des Plangebietes: rd. 1,1 ha
Geplante Nutzungen: Wohnen (Klein- und Kleinstwohnformen)
Die Stadt Celle verfolgt das Ziel, neue und attraktive Wohnbauflächen zu schaffen, die unterschiedliche Segmente bedienen. Um die Attraktivität des Wohnstandortes Celle zu stärken, soll daher ein breites Wohnangebot geschaffen werden. Dazu zählen auch spezialisierte Wohnangebote.
Zunehmend mehr Menschen sind daran interessiert, ihren Wohnraum zu verkleinern. Tiny Houses und Modulhäuser stellen sich dabei immer öfter als geeignete architektonische Lösung dar, Wohnraum zu reduzieren, möglichst effizient zu gestalten und dabei gleichzeitig den Besitz von Wohneigentum zu realisieren. Aufgrund des deutschen Bau- und Planungsrechts können Tiny Houses jedoch nicht an jedem beliebigen Ort aufgestellt werden. Deutschlandweit gibt es bislang nur wenige Standorte explizit für Tiny Houses, an denen eine dauerhafte Wohnnutzung dem öffentlichen Recht entsprechend möglich ist. Ziel des Bebauungsplans ist es daher die rechtlichen Rahmenbedingungen für eine legale dauerhafte Wohnnutzung in einem Tiny House zu schaffen.
Geplant ist ein kleines Quartier für die Realisierung von Klein- und Kleinstwohnformen (Tiny Houses), bestehend aus voraussichtlich 18 kleinen Baugrundstücken. Teilweise liegen diese in zweiter Reihe und werden durch private Zuwegungen an die öffentliche Straßenverkehrsfläche angebunden. Die Größen der Grundstücke betragen zwischen 260 und 320m² und sind damit explizit auf die Realisierung von kleinen Wohngebäuden ausgelegt. Die Realisierung herkömmlicher Einfamilienhäuser mit durchschnittlichen Wohnflächen ist nicht vorgesehen, da dieser Bedarf anderweitig gedeckt werden kann und soll.
Ein bedeutender städtebaulicher Baustein ist die Realisierung eines autoarmen Wohnquartiers. Stellplätze im Quartier selbst sind nicht vorgesehen. Da die Bestimmungen der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) Regelungen zu erforderlichen Stellplätzen trifft und auch Eigentümer/innen und Bewohner/innen kleiner Wohngebäude einen gewissen Stellplatzbedarf haben, ist außerhalb des Quartiers eine Gemeinschaftsstellplatzanlage vorgesehen.
Über die vorgebrachten Anregungen und Bedenken zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 159 der Stadt Celle „Steinfurt“ hat der Rat der Stadt Celle in seiner Sitzung am 31.03.2022 bereits beschlossen. Inhaltlich wurden keine Änderungen an der Bewertung der vorgebrachten Anregungen und Bedenken oder an den sonstigen nicht erneut aufgeführten Anlagen vorgenommen. Diesbezüglich wird auf Vorlage zum Satzungsbeschluss vom 31.03.2022 verwiesen (BV/0030/22).
Heilung von Bebauungsplänen nach § 13b BauGB
Der Rat der Stadt Celle hat die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 159 der Stadt Celle „Steinfurt“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a und § 13b BauGB ohne die Durchführung einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB beschlossen. Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 31.03.2022 zur Satzung beschlossen und mit Bekanntmachung vom 14.06.2022 rechtskräftig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 18.07.2023 (BVerwG 4 CN 6.22) festgestellt, dass die Regelungen des § 13b BauGB nicht mit der EU-Richtlinie 2001/42/EG vereinbar sind. Somit kann der § 13b BauGB nicht mehr angewendet werden.
Mit der Einführung des § 215a BauGB zum 1. Januar 2024 wird die Möglichkeit der Reparatur/Heilung des Verfahrens nach § 13b BauGB geschaffen. Der § 215a BauGB regelt, dass die Gemeinden eine umweltrechtliche Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. Anlage 2 BauGB durchführen müssen. Sofern diese keine Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher Umweltauswirkungen ergibt, kann das Verfahren im beschleunigten Verfahren in entsprechender Anwendung des § 13a BauGB abgeschlossen bzw. geheilt werden. Die sonstigen Erleichterungen des vereinfachten Verfahrens, wie der Verzicht auf die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung und das Absehen des Gebots der Entwicklung des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan, bleiben bestehen. Damit ersetzt der § 215a BauGB den § 13b BauGB, der klarstellend aufgehoben wird.
Die Stadt Celle hat von der Heilungsvorschrift nach § 215a BauGB Gebrauch gemacht. Unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Anlage 2 BauGB wurden die Merkmale des Bebauungsplanes überprüft und hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Belange der Umwelt beurteilt. Zudem wurden die Auswirkungen des Bebauungsplanes insbesondere in Bezug auf die Schutzgüter von Natur und Landschaft (Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima), das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt bewertet.
Die überschlägige Prüfung (Vorprüfung des Einzelfalls) kommt zu der Einschätzung, dass der Bebauungsplan Nr. 159 der Stadt Celle „Steinfurt“ u.a. aufgrund der geringen Plangebietsgröße, der bereits bestehenden baulichen Vorbelastungen sowie der verhältnismäßig geringfügigen Neuinanspruchnahme von Freiflächen voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Abs. 4 Satz 4 BauGB in der weiteren Abwägung zu berücksichtigen sind oder Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes oder der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, die entsprechend § 1a Abs. 3 BauGB auszugleichen wären. Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht erforderlich. Die Vorprüfung des Einzelfalls ist Anlage zur Begründung (s. Anlage 3 zur Vorlage).
Der Bebauungsplan kann durch ein ergänzendes Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB ohne die Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB in Kraft gesetzt werden. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 sowie § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB können entsprechend § 215a Abs. 3 BauGB angewendet werden.
Die Inkraftsetzung des Bebauungsplans Nr. 159 der Stadt Celle „Steinfurt“ in entsprechender Anwendung des § 13a BauGB ohne die Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB einschließlich der dafür wesentlichen Gründe wurde am 21.03.2024 ortsüblich bekannt gemacht.
Klimaauswirkungen: ja
Obwohl es sich um eine verhältnismäßig kleine bauliche Entwicklung handelt, sind klimarelevante Auswirkungen durch die Realisierung der Planung zu erwarten.
Die Umwandlung von Ruderalflächen und Wald zu Bauland wirkt sich negativ auf die CO2-Bilanz aus. Die Umwandlung formellen Waldbestandes wird an anderer Stelle mit dem Kompensationsfaktor von 1:1,1 ausgeglichen, sodass sich daraus langfristig keine negativen Klimaauswirkungen ergeben. Im Rahmen des Bebauungsplans werden zudem Regelungen getroffen, die die Klimaauswirkungen reduzieren (z.B. grünordnerische Festsetzungen).
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
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1
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(wie Dokument)
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3,3 MB
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2
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(wie Dokument)
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1,6 MB
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