Beschlussvorlage - BV/0055/24
Grunddaten
- Betreff:
-
Bebauungsplan Nr. 169 Sch der Stadt Celle "Arrondierung Schnuckendrift/Am Stellhorn" - Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 63.3 Stadtplanung
- Zuständigkeit:
- Stadtbaurätin Elena Kuhls
- Ziele:
- Erfüllung der Aufgaben als Oberzentrum
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Liegenschaften
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Vorberatung
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18.04.2024
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Geplant
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Geplant
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Rat der Stadt Celle
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Entscheidung
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25.04.2024
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Beschlussvorschlag:
- Über die vorgebrachten Anregungen zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 169 Sch der Stadt Celle „Arrondierung Schnuckendrift/Am Stellhorn“ sowie der dazugehörigen Begründung wird entsprechend der in Anlage 1 zu dieser Vorlage enthaltenden Abwägungsvorschläge beschlossen
- Der Bebauungsplan Nr. 169 Sch der Stadt Celle „Arrondierung Schnuckendrift/Am Stellhorn“ wird gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Der zugehörigen Begründung wird zugestimmt.
Sachverhalt:
Lage des Plangebietes: Scheuen
Entfernung zum Stadtzentrum: rd. 5,6 km (Stadtkirche)
Größe des Plangebietes: rd. 1,4 ha
Geplante Nutzungen: Wohnen
Die Stadt Celle verfolgt das Ziel, neue und attraktive Wohnbauflächen einerseits durch Bereitstellung von Baugrundstücken in innerstädtischen Lagen und durch Nachverdichtung sowie andererseits in Lagen am Stadtrand zu schaffen.
Aufgrund der hohen Nachfrage nach Wohnbaugrundstücken aus dem Ortsteil Scheuen sollen zusätzlich zu den bereits im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6 Sch der Stadt Celle „Südlich Schnuckendrift“ realisierten 13 Baugrundstücke weitere Wohnbaugrundstücke im Rahmen der Eigenentwicklung geschaffen werden. Dadurch wird insbesondere der Nachfrage junger Familien mit Kindern entsprochen. Die direkt westlich an die Arrondierung „Südlich Schnuckendrift“ angrenzende Fläche bietet sich für eine weitere städtebauliche Arrondierung an.
Aufgrund der Nähe zum Ortsteil Groß Hehlen und den dort vorhandenen Einrichtungen der Daseinsvorsorge, ergänzt durch Angebote im Ortsteil Scheuen selbst sowie die Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr, weist das Plangebiet trotz seiner vergleichsweisen peripheren Lage eine hohe Lagegunst auf.
Das Konzept für die bauliche Entwicklung des Plangebietes beinhaltet etwa 16 Bauplätze für den Einfamilienhausbau mit unterschiedlichen Grundstücksgrößen. Die Erschließung soll über eine neu anzulegende Ringerschließung über die nördlich verlaufende Straße „Schnuckendrift“ erfolgen. Das Plangebiet befindet sich in unmittelbarer Nähe zum historischen Ortskern Scheuen. Entsprechend des östlich angrenzenden Wohnbaugebietes „Südlich Schnuckendrift“ sollen auch im Plangebiet baulich-gestalterische und freiräumliche Charakteristika in Anlehnung an den Ortskern Berücksichtigung finden. So sollen Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften u.a. zu den Gebäudehöhen sowie Dachformen und -eindeckungen im Bebauungsplan vorgesehen werden.
Beendigung von Bauleitplanverfahren nach § 13b BauGB
Der Rat der Stadt Celle hat die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 169 Sch der Stadt Celle „Arrondierung Schnuckendrift/Am Stellhorn“ im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB ohne die Durchführung einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB beschlossen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 18.07.2023 (BVerwG 4 CN 6.22) festgestellt, dass die Regelungen des § 13b BauGB nicht mit der EU-Richtlinie 2001/42/EG vereinbar sind. Somit kann der § 13b BauGB nicht mehr angewendet werden.
Mit der Einführung des § 215a BauGB zum 1. Januar 2024 wird die Möglichkeit der Reparatur/Heilung des Verfahrens nach § 13b BauGB geschaffen. Der § 215a BauGB regelt, dass die Gemeinden eine umweltrechtliche Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. Anlage 2 BauGB durchführen müssen. Sofern diese keine Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher Umweltauswirkungen ergibt, kann das Verfahren im beschleunigten Verfahren in entsprechender Anwendung des § 13a BauGB abgeschlossen werden. Die sonstigen Erleichterungen des vereinfachten Verfahrens, wie der Verzicht auf die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung und das Absehen des Gebots der Entwicklung des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan, bleiben bestehen. Damit ersetzt der § 215a BauGB den § 13b BauGB, der klarstellend aufgehoben wird.
Unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Anlage 2 BauGB wurden die Merkmale des Bebauungsplanes überprüft und hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Belange der Umwelt beurteilt (s. Anlage 1 der Begründung). Im Hinblick auf die geprüften Schutzgüter sind aufgrund der geringen Plangebietsgröße sowie bereits bestehenden Vorbelastungen durch die umliegenden bzw. vorhandenen Bebauungen und der intensiven Nutzung keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen zu erwarten.
Die überschlägige Prüfung (Vorprüfung des Einzelfalls) kommt aufgrund der oben genannten Gründe zur Einschätzung, dass der Bebauungsplan Nr. 169 Sch der Stadt Celle „Arrondierung Schnuckendrift/Am Stellhorn“ voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Abs. 4 Satz 4 BauGB in der weiteren Abwägung zu berücksichtigen sind oder die Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes oder der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes entsprechend § 1a Abs. 3 BauGB auszugleichen wären.
Die Fortführung des Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 13a BauGB ohne die Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB einschließlich der dafür wesentlichen Grüne wurde am 21.03.2024 ortsüblich bekanntgemacht.
Finanzielle Auswirkungen: nein
Die Aufstellung des Bebauungsplans sowie die Planung und Durchführung der Erschließungsmaßnahmen erfolgt durch einen externen Vorhabenträger (Sparkasse Celle-Gifhorn-Wolfsburg, Erschließungsgesellschaft CGW mbH & Co. KG). Die entstehenden Kosten werden vom Vorhabenträger getragen.
Klimaauswirkungen: ja
Es ist davon auszugehen, dass durch die Umsetzung der Planung im Vergleich zur Nullvariante zusätzliche CO2-Äqulivalente entstehen werden.
Pflanz- und Begrünungsmaßnahmen sowie eine Ortsrandeingrünung durch die Pflanzung einer Baum-Strauchhecke tragen dazu bei freigesetztes CO2 zu binden sowie die lokale Biodiversität durch ein breites Nahrungsangebot insbesondere für Brutvögel und Insekten zu verbessern und thermische Gunsteffekte in einer baulichen Umwelt zu erreichen.
Um den CO2-Fußabdruck bei der Erzeugung von Strom und Wärme zu verringern, wird die Nutzung solarer Strahlungsenergie (Solarthermie und Photovoltaik) im städtebaulichen Konzept begünstigt.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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411,5 kB
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2
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(wie Dokument)
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312,6 kB
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3
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(wie Dokument)
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2,1 MB
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4
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(wie Dokument)
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6,5 MB
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5
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(wie Dokument)
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2,3 MB
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6
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(wie Dokument)
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6,4 kB
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7
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(wie Dokument)
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6,5 kB
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8
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(wie Dokument)
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1,1 MB
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